Beihilfe zum Datenschutzverstoss: Der Hamburgische DSB
Auf eine Beschwerde gegen die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH kam gestern die abschliessende Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Stellungnahme zeugt nicht nur von vollkommener Inkompetenz und kaum noch steigerbarer Arbeitsunlust, sondern grenzt meiner Meinung nach schon mehr als an Beihilfe. Die Existenzberechtigung dieser Behörde wird meinerseits heftigst bestritten. Das ist eher ein Fall für den Rechnungshof, denn die hierfür ausgegebenen Mittel können in anderen Bereichen sinnvoller eingesetzt werden. Ob dieses Amt existiert oder peng: einen spürbaren Einfluss kann ich aus langer Erfahrung nicht erkennen*.
Gegenstand der Beschwerde war eine unvollständige und falsche Auskunft der DPV vom 02.08.2019. Meine Beschwerde datierte auf den 15.08.2019 und diese Antwort trug das Briefdatum 29.11.2019 sowie den Poststempel 09.12.2019. Und auf zurückdatierte Post von Behörden und Ämtern reagiere ich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Mal sehen, welcher kompetente Poststellenmitarbeiter den Brief mit der an den Behördenchef persönlich adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde öffnet, liest, fälschlicherweise der Kundendienstabteilung zuordnet und somit Kenntnis von Personalangelegenheiten erhält und diese Info ggfs. verbreitet.
Zitat:
Sehr geehrte/r Beschwerdeführer/in,
das Unternehmen hat sich gemeldet. Die Zusammenhänge wurden mir nun erläutert. Die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (nachfolgend DPV) ist eine vollständige Tochtergesellschaft des Verlagshauses Gruner + Jahr, namentlich zu 100 %. Dabei fungiert sie aber als Dienstleister und in datenschutzrechtlicher Sicht als Auftragsverarbeiter für diverse andere Verlage. Das Abonnement bezüglich der Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" wurde mit der Verantwortlichen PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (nachfolgend PVZ), Bahndamm 9, 23617 Stockelsdorf geschlossen. Wie dieses Abonnement geschlossen werden konnte, vermag das Unternehmen als Auftragsverarbeiter nicht zu beantworten.
An dieser Stelle wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber das letztbezeichnete Unternehmen ggf. forderlich.
Insoweit ist die Beauskunftung des Unternehmens nicht zu bemängeln. Denn Sie haben sich mit lhrem Auskunftsanspruch nicht an das Unternehmen PVZ als Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sondern an den Auftragsverarbeiter DPV. Das ist auch absolut nachvollziehbar, da ja dieser Auf dem Etikett der Zeitschrift benannt war. Dabei haben Sie jedoch keinen Anlass gesehen, in lhrem Auskunftsanspruch die Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" zu erwähnen. Da der DPV die Zusammenhänge nicht überblicken konnte, konnte diese mangels hinreichender Hintergrundinformationen lhre Unterstützungspflicht als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO) nicht nachkommen. Daher ist es im Rahmen der Beauskunftung zu einem Missverständnis gekommen. lch kann nicht erkennen, dass das Unternehmen lhnen bewusst Informationen über die Herkunfi der Daten,
vorenthalten wollte.
lhre Beschwerde hat das Unternehmen zum Anlass genommen, diese Prozesse für die Zukunft zu verbessern, bei welchen ,,Kunden" bei mehreren vom DPV betreuten Verlagen Abonnements hat. Erste Vorschläge, wie eine solche Verbesserung aussehen kann, wurden
mir unterbreitet.
lch nehme die Sache zum Anlass, den Vorgang weiter zu beobachten. lch hoffe sehr, mit meinen Ermittlungen lhre Fragen in der Sache ausgeräumt zu haben.
Zitat:
Die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (nachfolgend DPV) ist eine vollständige Tochtergesellschaft des Verlagshauses Gruner + Jahr, namentlich zu 100 %.
Dies ist weiss Gott keine vertrauensbildende Aussage. Ausserdem ist eine korrekte Antwort auf einen T5F keine Frage der Konzernzugehörigkeit, sondern von jedem Unternehmen unanhängig von Besitzerstrukturen korrekt zu handhaben.
Zitat:
Dabei fungiert sie aber als Dienstleister und in datenschutzrechtlicher Sicht als Auftragsverarbeiter für diverse andere Verlage. Das Abonnement bezüglich der Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" wurde mit der Verantwortlichen PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (nachfolgend PVZ), Bahndamm 9, 23617 Stockelsdorf geschlossen. Wie dieses Abonnement geschlossen werden konnte, vermag das Unternehmen als Auftragsverarbeiter nicht zu beantworten.
Diese Auskunft habe ich auch nicht erwartet. Aber ich habe erwartet, dass wenigstens die Tatsache, dass die DPV als Auftragsdatenverarbeiter der PVZ aktiv geworden ist, beauskunftet wird. Stattdessen hat man mir lediglich einen Vorgang mit G&J aus dem Jahr 2009 beauskunftet, den 2019er PVZ-Vorgang aber verschwiegen.
Zitat:
An dieser Stelle wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber das letztbezeichnete Unternehmen ggf. forderlich.
Danke für diese sinnlose Info. Ist nicht nur bereits in die Wege geleitet, sondern (hoffentlich) auch schon beim zuständigen DSB in Schleswig-Holstein in Bearbeitung.
Zitat:
Insoweit ist die Beauskunftung des Unternehmens nicht zu bemängeln.
Doch, denn die Auskunft war vollkommen unvollständig. Mir ging es ja um genau diese Information, denn allein aus der Zusendung einer Zeitschrift mit dem Absender "DPV" ist eine Rückverfolgung der Datenflüsse nicht möglich.
Zitat:
Denn Sie haben sich mit lhrem Auskunftsanspruch nicht an das Unternehmen PVZ als Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sondern an den Auftragsverarbeiter DPV.
siehe zuvor. Theoretisch kann ich ein x-beliebiges Telefonbuch aufschlagen und ein x-beliebiges Unternehmen nach den bie desem Unternehmen gespeicherten Daten zu meiner Person beglücken.
Zitat:
Das ist auch absolut nachvollziehbar, da ja dieser Auf dem Etikett der Zeitschrift benannt war. Dabei haben Sie jedoch keinen Anlass gesehen, in lhrem Auskunftsanspruch die Zeitschrift ,,auto Motor und Sport" zu erwähnen.
Wieso sollte ich? Eine Auskunft ist nicht auf einen Vorgang bezogen zu erteilen, sondern über alle beim Unternehmen gespeicherten Daten!
Zitat:
Da der DPV die Zusammenhänge nicht überblicken konnte, konnte diese mangels hinreichender Hintergrundinformationen lhre Unterstützungspflicht als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO) nicht nachkommen. Daher ist es im Rahmen der Beauskunftung zu einem Missverständnis gekommen. lch kann nicht erkennen, dass das Unternehmen lhnen bewusst Informationen über die Herkunfi der Daten, vorenthalten wollte.
Datenschutzverstösse sind zu ahnden, ohne auf den Vorsatz oder dessen Fehlen zu achten.
Meine Schlussfolgerung: Fehlende Fach- und Sachkunde.
Meine persönliche Vermutung: Der DSB der DPV hat seine Abschlüsse bei einem Gewinnspiel erworben, das von einem in der Great Hampten Street 69, Birmingham ansässigen Unternehmen (nicht) veranstaltet wurde. Beim Sachbearbeiter beim Hamburgsichen Landesdatenschutz bin ich noch am Abwägen, ob dies ähnlich sein könnte.
Zitat:
lhre Beschwerde hat das Unternehmen zum Anlass genommen, diese Prozesse für die Zukunft zu verbessern, bei welchen ,,Kunden" bei mehreren vom DPV betreuten Verlagen Abonnements hat. Erste Vorschläge, wie eine solche Verbesserung aussehen kann, wurden mir unterbreitet.
lch nehme die Sache zum Anlass, den Vorgang weiter zu beobachten. lch hoffe sehr, mit meinen Ermittlungen lhre Fragen in der Sache ausgeräumt zu haben.
Übersetzung:
Das Unternehmen wird in Zukunft versuchen, Datenschutzauskünfte so zu erteilen, dass sie nicht angreifbar sind, was jedoch nicht unbedingt bedeutet, dass sie dadurch vollständiger, inhaltlich und sachlich korrekt und ohne Absprache mit Mittätern am Datenhandel ergehen.
Ich als Mitarbeiter einer unnötigen weil untätigen Behörde werde meine Daseinsberechtigung dadurch belegen, dass ich dem Unternehmen bei der Ausarbeitung und Verteidigung verbraucherfeindlicher und rechtsumgehender Verfahren tatkräftig zur Seite stehen werde und die Ergebnisse der Bemühungen mit amtlichem Siegel als unserer Behörde entgegenkommend und arbeitsreduzierend bestätige.
* Das schriftliche Eingeständnis der GFin eines Hamburgischen Unternehmens, dass
1. Daten nach aussereuropäischen Ländern, die nicht annähernd dem Standard der Bundesrepublik entsprechen (namentlich dem Kosovo), transferiert werden
2. meine Daten für das Unternehmen aus dem damaligen Verfahren sehr wertvoll seien
Zitat:
Zu diesen Daten zählen:
- Vorname
- Zuname
- Anschrift
- Kontodaten
- bisheriger Energieversorger
- jährlicher Energieverbrauch
- Alter
- aus vorgenannten Daten ableitbare Informationen zu Haushaltsgrösse
- usw.
Diese Daten sind für die HSC Hanseatic Sales Company GmbH sehr wertvoll.
hat den LDSB Hamburg damals zu KEINERLEI Aktivität gegen das Unternehmen veranlasst. Das Verfahren wurde nach einem schwachsinnigen Schreiben von deren noch schwachsinnigeren betrieblichen DSB EINGESTELLT!
Die Auskunft, die Quelle meiner Daten sei ein britisches Unternehmen, dessen Identität man aus Gründen des betrieblichen Geheimhaltungsinteresses nicht offenlegen könne, führte beim LDSB Hamburg zu keiner Nervosität.
Schlussbemerkung:
Hamburg war seit Mitte der 80er Jahre für mich eine Stadt, die ich nie gerne besucht habe. Ich fand sie noch nie attraktiv (ich weiss, das sehen viele unverständlicherweise anders). Ende der 90er und danach kristallisierte sich heraus, dass hier besonders viele betrügerisch arbeitende Rechtsanwälte besonders viele betrügerisch arbeitende Mandanten vertraten und vertreten. Mit den (fehlenden) Aktivitäten des Hamburgsichen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schliesst sich ein Kreis, der behördenseitig eröffnet wurde mit den unglaublichen Entscheidungen der Pressekammer beim Hamburgischen LG.
An dieser Stelle zeigt sich für mich einer der wirklich wenigen Vorzüge der Klimaerwärmung: Wenn durch die Verwandlung Hamburgs zu einem zweiten Atlantis die Bürger und Bürgerinnen - namentlich die vorgenannten Betrüger, Anwälte, Richter und Behördenmitarbeiter - auf andere Länder und Behörden aufgeteilt werden müssen, können sie dort hoffentlich lernen, wie sauber und bürgernah gearbeitet wird.
Ich weiss, dass klingt fantastisch und fantasiebetont, da zumindest die LDSB in den anderen Bundesländern kein nennenswert höheres Level aufweisen können. Aber wie heisst es doch so schön: Die Hoffnung ...