Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren - Neuregelungen seit Juli 2012
Zitat:
Neuregelungen seit Juli 2012
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Im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren beauftragte der Bankkunde bislang seinen Vertragspartner, etwa den Stromversorger, den vereinbarten Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Der Bank oder Sparkasse selbst lag keine Einwilligung ihres Kunden vor. Dafür konnte man der Lastschriftbuchung innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungsabschluss (diese erfolgte in der Regel zum Ende des Quartals) widersprechen. Tat der Kunde dies nicht, so galt sein Schweigen als Genehmigung der Lastschrift.
Das stimmt doch schlicht nicht