Zitat:
Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
Der BGH hat es ausdrücklich untersagt, Buchungen, für die keine Genehmigung vorliegt, innerhalb bestimmter Fristen einfach als genehmigt anzusehen, nur weil man nicht widersprochen hat. Das ist verboten. Ein Schweigen hat noch nie eine zustimmung bedeutet, sondern immer nur das: Ein Schweigen eben.