Zitat:
Unternehmen der Kaffeefahrten-Branche haben immer wieder versucht, die Anwendung
des § 56a GewO zu umgehen, indem sie vor Ort ein stehendes Gewerbe angemeldet haben.
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Da eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO keine Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung darstellt, kann § 56a GewO auch dann angewandt werden, wenn zuvor ein stehendes Gewerbe angezeigt worden ist. Es kann sich schlicht nicht auf die Anmeldung nach § 14 berufen, wer ein Wanderlager durchführt.
Wenn dem Gastwirt, die zeitweise von der Kaffeefahrten-Firma genutzten Räume ansonsten für eigenen Zwecke zur Verfügung stehen, spricht das auch deutlich für das Vorliegen eines Wanderlagers. Ebenso, wenn es an weiteren Betriebseinrichtungen der Kaffeefahrten-Firma fehlt.
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Die Kaffeefahrten-Branche wird in den Veranstaltungen vor Ort nach den Erfahrungen des Verfassers ausschließlich durch selbständige
Handelsvertreter repräsentiert. Wenn also überhaupt eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO in Betracht käme, müsste diese durch den Handelsvertreter erstattet werden (Vergleich: Nicht die Versicherungsgesellschaft XYZ meldet das Gewerbe vor Ort an, sondern der Handelsvertreter). Die Kaffeefahrten-Firma müsste immer durch den gleichen Handelsvertreter vor Ort vertreten sein. Davon ist nicht auszugehen.
Hoffentlich setzt sich diese Erkenntnis bald flächendeckend durch, dann dürfte schnell Schluss sein mit den Scheinanmeldungen.