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Eine Widerrufsbelehrung, wo lediglich eine Postfachanschrift enthalten ist, kann nach Ansicht des Autors ebenfalls als unwirksam betrachtet werden.
Diese Ansicht bestätigt z.B. das Urteil des OLG Koblenz (vom 9.01.2006, Az. 12 U 740/04) sowie das Urteil des OLG Hamburg (vom 27.03.2003, Az. 5 U 113/02).
Ein älteres BGH-Urteil (BGH I ZR 306/99, vom 11.04.2002), wo noch die Auffassung vertreten wurde, dass die Angabe einer Postfachadresse auf der Widerrufsbelehrung ausreiche, berücksichtigt noch nicht die inzwischen vielfachen Gesetzesänderungen in TMG/UWG und auch nicht den Art. 246 EGBGB und kann daher nach Meinung des Autors heute nicht mehr Anwendung finden.