Ergebnis 1 bis 3 von 3

Thema: Links zu Urteilen wegen Premium-SMS und SMS-Spam

  1. #1
    Graue Pestilenz Avatar von Fidul
    Registriert seit
    16.07.2005
    Beiträge
    6.405

    Standard Links zu Urteilen wegen Premium-SMS und SMS-Spam

    Erst lesen und dann nicht in Panik ausbrechen.

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Und für alle Neugierigen:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Wir kriegen euch alle!

  2. #2
    ### nicht streicheln ### Avatar von Nebelwolf †
    Registriert seit
    17.07.2005
    Ort
    Köln/Bonn/Rhein-Sieg
    Beiträge
    3.695

    Standard Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefonges. bei unverlangt zugesendeten SMS

    Hallo zusammen,

    Oliver hat mich auf ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs aufmerksam gemacht. Die Mitteilung der Pressestelle raubzitiere ich hier gnadenlos:

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 106/2007

    Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)

    Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

    Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

    Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.

    Bundesgerichtshof, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung

    AG Bonn, Urt. v. 25. März 2004 – 14 C 591/03 – LG Bonn, Urt. v. 16. Juli 2004 – 6 S 77/04 –

    Karlsruhe, den 19. Juli 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    ... schon gleich verarbeitet!
    Nebelwolf

  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
    Registriert seit
    17.07.2005
    Ort
    Überall und nirgends
    Beiträge
    24.822

    Standard

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    LG München
    - 22 O 9966/03 , (betr.: Rechtsnormen: UWG § 4; StGB § 263) vom 17. Juni 2003: Das Bewerben eines SMS-Dienstes mit einer Zeitungsanzeige neben dem Bild einer attraktiven Frau ist unlauter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG und erfüllt darüber hinaus den Tatbestand des Betrugs gemäß StGB § 263.
    Goofy
    ______________________________
    Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen