Anmeldung 2003 ist 1. veraltet. Zum 2. kann die 2003 mit der angeblichen Eintragung erhebende und die begünstigte Person ja beides nicht die erst 2014 gegründete Firma sein. Unklar ist also hier, wer erhoben hat und wer zu wessen Gunsten versendet hat. Bereits die ungefragte Weitergabe der Mailadresse an die 2014 gegründete Firma wäre unzulässig; ein 2003 zugunsten irgendjemand anderem Einverständnis erstreckt sich nicht zu deren Gunsten. Ist der Begünstigte 2003 nicht konkret bestimmt worden, scheitert die Wirksamkeit schon daran. Vermutlich war 2003 auch 3. gar kein konkreter Produktbereich bestimmt. Alles Punkte, die jeder für sich die Unwirksamkeit begründen. Wer hier aber die Mailadresse zugeliefert hat, der wäre ebenfalls voll in der Schußlinie.
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