Neues in Sachen Singletreffen.de:
In dem schon genannten Prozess geht es auch um die Frage, ob eine in 2003 von Singletreffen behauptete, bisher nicht belegte Einwilligung zur Zusendung von E-Mail-Werbung von der Beklagten für sich in Anspruch genommen werden kann oder nur von dem angeblichen damaligen Einwilligungsempfänger. Dies war der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, der das Portal Singletreffen.de damals als Einzelfirma betrieben haben soll. Die Beklagte ist erst im Jahr 2014 gegründet worden.
Im Verhandlungstermin wies das Gericht daraufhin, dass die Beklagte diese damalige Einwilligung auch für sich in Anspruch nehmen könne. Dazu wurde erklärt, in 2014 sei aus einer Einzelfirma eine Gründung einer Ein-Mann-GmbH erfolgt. Tatsächlich ist diese Behauptung bewusst falsch erfolgt. Aus der im Registerportal abrufbaren Liste der Gesellschafter ist zu entnehmen, dass der Inhaber der Einzelfirma nicht Gesellschafter war, als sie gegründet wurde und dass keine Ein-Mann-GmbH gegründet wurde.
Der Staatsanwalt in Detmold freut sich morgen über Post.
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