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Thema: Singletreffen.de Spamt nun auch die Postkästen voll

  1. #21
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    Neues in Sachen Singletreffen.de:

    In dem schon genannten Prozess geht es auch um die Frage, ob eine in 2003 von Singletreffen behauptete, bisher nicht belegte Einwilligung zur Zusendung von E-Mail-Werbung von der Beklagten für sich in Anspruch genommen werden kann oder nur von dem angeblichen damaligen Einwilligungsempfänger. Dies war der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, der das Portal Singletreffen.de damals als Einzelfirma betrieben haben soll. Die Beklagte ist erst im Jahr 2014 gegründet worden.

    Im Verhandlungstermin wies das Gericht daraufhin, dass die Beklagte diese damalige Einwilligung auch für sich in Anspruch nehmen könne. Dazu wurde erklärt, in 2014 sei aus einer Einzelfirma eine Gründung einer Ein-Mann-GmbH erfolgt. Tatsächlich ist diese Behauptung bewusst falsch erfolgt. Aus der im Registerportal abrufbaren Liste der Gesellschafter ist zu entnehmen, dass der Inhaber der Einzelfirma nicht Gesellschafter war, als sie gegründet wurde und dass keine Ein-Mann-GmbH gegründet wurde.

    Der Staatsanwalt in Detmold freut sich morgen über Post.

  2. #22
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    Das Gericht soll einfach die BGH-Entscheidung lesen ...
    sastef

  3. #23
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Einwilligung... 2003...
    Geht's noch älter?

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    Eine einmal erteilte Einwilligung ist zeitlich nicht unbegrenzt gültig, sondern verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität, wenn sie binnen angemessener Frist nach Einholung nicht genutzt wird. So verliert eine Einwilligung ihre Gültigkeit, wenn sie nach 19 Monaten (LG München, Urteil vom 08.04.2010, Az. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]) bzw. zwei Jahren (LG Berlin, Beschluss vom 02.07.2004, Az. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]), spätestens jedoch nach vier Jahren seit Einholung nicht genutzt wurde (AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016, Az. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]).
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  4. #24
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    Die zeitliche Begrenzung würde ich angesichts der jüngsten, weitgehend kenntnisbefreiten Ergüsse eines BGH-Senats derzeit nicht in den Vordergrund stellen. Die Frage ist aber auch unerheblich, solange kein im übrigen konkretes Einverständnis vorgetragen ist.
    sastef

  5. #25
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    Zitat Zitat von Sastef Beitrag anzeigen
    Das Gericht soll einfach die BGH-Entscheidung lesen ...
    Das Gericht mag die BGH-Entscheidungen nicht so gerne lesen. Nach Hinweis auf den BGH: Dann müssen Sie halt zum BGH gehen.

    Eine Zustimmung ist behauptet worden, aber der Inhalt dieser Zustimmung ist nicht dargelegt worden. Das Gericht dazu: Es wird der Beklagten die Vorlage des Ausdrucks dieser Zustimmung aufgegeben.
    Die AGB aus 2003 sind zwar angesprochen worden, ihr konkreter Inhalt aber nicht beschrieben worden. Gericht: Ich will die AGB sehen.
    Geändert von elfriede8 (20.03.2018 um 18:55 Uhr)

  6. #26
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    Zahlen von singletreffen über die registrierten Nutzer:

    Dem Gericht gegenüber: 500 000
    In dem Verkaufsangebot für singletreffen: 350 000
    In einer Veröffentlichung über Tests: 250 000 Nutzer

  7. #27
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    Das Amtsgericht Blomberg hat sich jetzt der allgemein vertretenen Ansicht angeschlossen, dass eine Zustimmung nur von demjenigen in Anspruch genommen werden kann, dem sie erteilt wurde. Konkret kann sich damit die jetzige GmbH nicht auf Zustimmungen berufen, die vor der Gründung der GmbH in 2014 erteilt worden sind. Hier war die Werbung nach einer behaupteten Zustimmung in 2003 erfolgt. Wenn noch weitere so frische Zustimmungen aus der Zeit vor 2014 ohne Einholung einer neuen Zustimmung verwendet worden sind, sind diese E-Mails rechtswidrige Eingriffe.

    Die GmbH ist zum Verkauf angeboten. Ein potentieller Erwerber dürfte sich für die alten Zustimmungen sicher interessieren, weil diese den Wert der Fa. beeinflussen könnten. Es ist erstaunlich, dass unter diesen Umständen eine gerichtliche Entscheidung riskiert wird.

  8. #28
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    Zitat Zitat von elfriede8 Beitrag anzeigen
    dass eine Zustimmung nur von demjenigen in Anspruch genommen werden kann, dem sie erteilt wurde.
    Auch das trifft es nicht exakt. Es kommt nach allgemein vertretener Auffassung darauf an, zu wessen Gunsten sie erteilt wurde, nicht wem gegenüber. Aber das ist für solche Horte des Rechts wie Blomberg natürlich ne Nummer zu überkomplex.
    sastef

  9. #29
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    Dieses Forum betreffend ist noch nachzutragen:
    In dem Prozess sind dem Gericht Beiträge zitiert worden, die auf diesem Forum veröffentlicht wurden. Es wird also nicht nur mitgelesen, sondern es hat sich jemand hier registriert, um auf die Beiträge auch zu anderen Themen zugreifen zu können.

  10. #30
    Senior Mitglied Avatar von Hippo
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    Hast Du da ein ev. ein Verhandlungsprotokoll?
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

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