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Thema: Singletreffen.de Spamt nun auch die Postkästen voll

  1. #31
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    Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht Blomberg ist von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Die Begründung der Berufung liegt noch nicht vor.

  2. #32
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    Das Landgericht Detmold hat nach dem Eingang der Berufungbegründung angekündigt, dass die Berufung von webconcappt zurückgewiesen werde, ohne dass von Klägerseite überhaupt eine Stellungnahme zur Berufung von Singletreffen erfolgt ist oder auch nur Gelegenheit dazu bestand.

  3. #33
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    Gegen den Geschäftsführer war ebenfalls auf Unterlassung geklagt worden. Das AG Blomberg hatte die Klage abgeweisen, weil gegen den Geschäftsführer kein selbständiger Unterlassungsanspruch neben dem gegen Webconcappt bestehe.
    Das Landgericht Detmold hat nun in der Berufung den Geschäftsführer zur Unterlassung verurteilt und diesen selbst als Störer im Sinn des § 1004 BGB bezeichnet. Ein Unterlasungsanspruch gegen webconcappt biete keinen ausreichenden Schutz, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

    Die Verfahren dürften trotz der niedrigen Streitwerte insgesamt ca. 1900 Euro an Kosten verursacht haben.

  4. #34
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    Webconcappt hat jetzt die Berufung zurückgenommen.

    Daran, dass die Verfahren einen solchen Aufwand verursacht haben, ist das Amtsgericht Blomberg nicht ganz unbeteiligt. Das Gericht hatte nämlich am Beginn vorgeschlagen, dass die Kosten für die Klage gegen den Geschäftsführer klägerseits übernommen werden sollten, weil kein Unterlassungsanspruch bestehe. Von dieser Ansicht konnte oder wollte sich das Gericht nicht mehr lösen. Klägerseits angebotene Einigungen wurden nicht akzeptiert. Der Geschäftsführer vertraute auf die Richtigkeit der richterlichen Ansicht, die jetzt das Landgericht auf Kosten (Anwaltskosten auf beiden Seiten) des Geschäftsführers korrigiert hat.

    Deshalb bedenke man das alte Sprichwort: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

  5. #35
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    Jetzt kommt auch Werbung ohne Zustimmung für die Partnerbörse be2 aus Luxemburg.

    Antwort auf die Beschwerde durch eine Rechtsanwältin aus München: Man habe die Dienstleister verpflichtet, nur Adressen anzuprechen, für die ein DOI vorliege. Damit habe man Alles getan, was die Rechtsprechung verlange.
    Die Rechtsprechung des BGH, insbesondere VI ZR 721/15, scheint in München und in Luxemburg noch nicht angekommen zu sein.

  6. #36
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    be2 lässt mitteilen, man habe den Versendern aus Holland und Portugal gekündigt. Es sei zugesagt worden, dass diese in Deutschland keine Werbung mehr versenden.

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