Das Verfahren wird bezüglich A. V. gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Der Beschuldigte ist der nunmehr ermittelte Kontoinhaber des Kontos, auf das Sie ,,Transportkosten" für lhren Gewinn überweisen sollten. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den lhnen gegenüber handelnden Täter handelte. Zum Einen ist der Beschuldigte italienischer Staatsbürger mit einer Wohnanschrift in ltalien. Sie hatten indessen angegeben, dass die Sie anrufenden Personen keinen bzw. einen bayrisch/österreichischen Akzent aufwiesen. Es ist daher ausgesprochen unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um den Beschuldigten handelte.
Zum Anderen ist aus vielen gleichgelagerten Verfahren sowie diversen Presseveröffentlichungen bekannt, dass ahnungslose real existierende Personen von im Hintergrund agierenden unbekannt bleibenden Tätern animiert werden, auf ihren Namen Konten bei der N26-Bank zu eröffnen. Zum Teil sollen diese Konten aus Marktforschungsgründen eingerichtet werden, zum Teil dienen sie der Abwicklung einer avisierten Nebenbeschäftigung. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gelingt es dann den unbekannten Tätern, die Zugangsdaten für die Konten von den lnhabern zu erlangen. Somit ist ein Zugriff auf etwaig eingehende Beträge gesichert. Dass es sich regelmäßig bei den Kontoinhabern nicht um die Betrüger handelt, ist schon deshalb anzunehmen, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein Betrüger unter seiner realen ldentität ein Bankkonto zur Abwicklung der betrügerischen Geschäfte eröffnet. Seine Täterschaft könnte über die Rückverfolgung der Geldflüsse jederzeit aufgedeckt werden.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht vorhanden. Die von lhnen anlässlich lhrer Strafanzeigenerstattung angegebenen Telefonnummern führten nicht zur ldentifizierung einer handelnden Person. Ein hinreichender Tatverdacht gegen eine konkrete Person kann daher nicht begründet werden.
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