Heute beim Kunden: $azubine öffnet eine scanner.zip mit verseuchten PDF und das Unheil nimmt seinen Lauf. Anscheinend krallt sich das Teil erstmal die SMB-Verzeichnisse, die es so findet und geht nach dem Alphabet vor. Blöd nur, wenn da zuerst ein Verzeichnis "archiv" steht, in dem, eigentlich versehentlich, tausende von alten Textdateien von anno dazumal vor sich hinoxidieren. Und da hat sich die [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] ordentlich ausgetobt, bis jemand den Netzstecker vom verseuchten Rechner gezogen hat. Gerade noch rechtzeitig, bevor die Malware das nächste Verzeichnis verschlüsseln konnte.
Schön für mich: Ich kann jetzt bequem mit einem 'find . -iname "*.wlu" -delete' die alten Dateien loswerden. Dann allerdings fehlt die "Firewall" für den nächsten Fehlklick. Vielleicht sollte ich doch lieber einfach die Endung ".wlu" wegschnippeln.
Sarkasmus. Weil es illegal ist, dumme Leute zu schlagen.
Villains who twirl their mustaches are easy to spot.
Those who cloak themselves in good deeds are well camouflaged.
Sokath! His eyes uncovered!
... und wie schnell strickt der Ransomstricker die txt zu wlu?
Dann kannst ja ausrechnen bis die txt-Blase platzt ;-)
Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...
Investi
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Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
[Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
OLG Frankfurt zu schriftlicher Scherzerklärung Kein Auto für 15 Euro 21.06.2017
Muss man ein Spaßangebot in schriftlicher Form auch dann erkennen, wenn es ohne Emojis oder ähnliche Icons abgegeben wird? Das OLG Frankfurt meint ja - zumindest dann, wenn der Preis ganz offensichtlich lächerlich niedrig ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung bekräftigt, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Erklärung in Textform ohne Emojis oder Icons abgegeben wurde (Beschl. v. 02.05.2017, Az. 8 U 170/16).
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