Der Hundehalter muss auf jeden Fall zahlen.

Wenn der Hund in dem Moment, wo der Mauscursor zufällig über dem Anmeldebutton stand, auf die linke Maustaste mit der Pfote gekommen ist, so ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen.
Anhand der IP-Adresse 127.0.0.1, Provider: localhost, ist der Hundehalter über seine IP-Adresse identifizierbar.
Ein Hundehalter, der seinem Tier unbeaufsichtigt den Aufenthalt vor dem internetfähigen PC erlaubt, haftet für Verträge, die das Tier in konkludent erteilter Vollmacht im Internet abschließt. Dabei ist unerheblich, ob das Tier den Vertragsschluss beabsichtigt hatte oder nicht.
Auch ist hier die Frage eines Eingehungsbetrugs gemäß § 263 StGB aufzuwerfen, weil der Hundehalter in der Absicht, sich einen kostenlosen Zugang zu der Dienstleistung zu erschleichen, ohne das Entgelt bezahlen zu wollen, das Tier in verschleierter Vertretungsvollmacht beauftragt hat, die Internetseite aufzurufen und den Klick auf den Anmeldebutton zu tätigen.
Gemäß § 312d BGB besteht bei Fernabsatzverträgen mit Haustieren dann kein Widerrufsrecht, wenn das Tier mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Freischaltung des Zugangs sofort begonnen hat.

Gilt analog für Katzen.
Für Goldhamster befindet sich diese Frage noch im Klärungsgutachten, weil Goldhamster gemäß eines technischen Gutachtens der TU Buxtehude aufgrund ihres geringen Eigengewichtes nicht in der Lage sein sollen, die Taste einer handelsüblichen Maus zu klicken.
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