Reform der GmbH oder Deutschlands Antwort auf das Britische LTD. ?
Einleitung
Eines ist schon länger im Gespräch, die Reform des deutschen GmbHG (GmbHGesetzes). Im Rahmen der Reform MoMiG (Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuche) wurde schon vieles besprochen. Eines was jeder bestimmt schon mitbekommen hatte, war die in der ersten Vorlage geplante Herabsetzung des Stammkapitals auf mind. 10.000,-- Euro (jetzt 25.000,-- Euro). Aber auch andere Punkte sind im Hinblick auf die Begleiterscheinungen unseres Themas (Geschäfte über Spam, Computerbetrug, Internethandel etc.) nicht uninteressant.
Aus diesem Blickpunkt möchte ich hier auf das gerade verabschidete neue GmbHG eingehen. Dabei werden verschiedene Aspekte, die diese Problematik nicht berücksichtigen, aber zu den Änderungen gehören unerwähnt bleiben.
Allgemeines
In der Einleitung habe ich von der ersten Fassung des MoMiG geschrieben. Am 26.6.2008 ist das neue GmbHG verabschiedet worden. Dies soll sehr wahrscheinlich im Okt/Nov 08 in Kraft treten.
Danach wird sich an der bisherigen GmbH im Groben nichts ändern. Einige Dinge sind Korrigiert und manches vereinfacht worden (ob dies immer ein positiver Aspekt ist, bleibt fraglich).
Also Cool, man kann einer GmbH weiter so Vertrauen, wie bisher?
Nun, Missbrauch hat es da auch schon immer gegeben und Insolvenzbetrug ist auch kein Delikt, was in Deutschland unbekannt ist.
Aber um International mitreden zu können, hat der Gesetzgeber nun eine GmbH-Light eingeführt. Diese trägt den wohlklingenden Namen „Unternehmergesellschaft“ (UG). Diese kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Näher darauf werde ich im entsprechenden Abschnitt eingehen.
Der Gedanke hinter der UG ist nicht unbedingt schlecht, aber gerade weil man im europäischen Wettbewerb mithalten will, ist ein Missbrauch leider voraussehbar.
Die britische LTD hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 14 Monate! Wenn man bedenkt, dass es alteingesessene LTD in GB gibt, die schon seit langem bestehen, dann zeigt dies, wie viele recht Kurzlebende LTD es geben muss.
Die Frage ist, ob dies auch auf die UG zukommt?
GmbH
Was wird sich an der GmbH, wie man sie Heute kennt ändern?
Nun im Hinblick auf unsere Thematik sind wohl die wichtigsten Änderungen die Haftung des Geschäftsführers bei kritischem Unternehmenszustand und die Niederlassungsfreiheit.
Haftung des Geschäftsführers:
Bisher haftete der Geschäftsführer, wenn bei einem Unternehmen im kritischen Zustand Kapitel an die Gesellschafter ausgezahlt wurden. Dieser hatte dann zu Prüfen, ob dies im Blickpunkt einer evtl. Insolvenz rechtens ist. Diese Prüfungspflicht ist nun abgeschafft. So braucht er im kritischen Zustand des Unternehmens nicht Prüfen, ob ein Kapitalentzug im Falle einer Insolvenz schadet. Wie überhaupt die (fast) ganzen Regelungen des Insolvenzrechtes gestrichen worden. Bedeutet dies, dass nun dem Insolvenzbetrug Tür und Tor geöffnet wird? Im Prinzip nicht, da dies alles auch schon in den entsprechenden Regelungen über Insolvenz und Unternehmensauflösungen Firmenformübergreifend (z.B. AG, KG, usw.) geregelt sind. Aber wie das obige Beispiel zeigt, ist dies nicht unbedingt immer positiv, solange die Insolvenzregelungen entsp. angeglichen wird.
Eine weitere große Änderung des GmbHG ist die Niederlassungsfreiheit. Ähnlich, wie bei einer LTD ist es geplant, dass nur noch ein Satzungssitz in Deutschland sein muss. Der Verwaltungssitz kann dann Europaweit, ja sogar Weltweit frei ausgewählt werden. Das heißt, dass eine Firma in Deutschland einen Briefkasten haben kann, und den eigentlichen Sitz (als Beispiel) in Bukarest.
Unternehmergesellschaft (UG)
Um in Konkurrenz der englischen Limited (privat company limited by shares) –Ltd.-, der französischen S.A.R.L. (société à responsabilité limitée) und der spanischen SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa) zu kommen, wurde die UG neu eingeführt.
Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftererform, sondern ist eine Variante der GmbH, eben eine, lapidar gesagt, light-Version der GmbH. Diese soll im neuen GmbHG im §5a verankert werden. Dort heißt es:
Die Idee, die dahinter steckt, ist bestimmt nicht schlecht. Da soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass man ohne viel Kapital eine Firma gründen kann, die nur mit seinem Geschäftskapital haftet. Eine gute Möglichkeit für Dienstleister, die meist keine hohen Betriebswerte brauchen, eine solche Firma (haftungsbeschränkt) zu gründen. Deswegen sieht der Gesetzgeber auch vor, dass das Stammkapital einer „UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Viertel des Gewinnes, nach Jahresabschuss aufgestockt wird.§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach §5 Abs. 1 unterschreitet (Anm.: mind. GmbH = 25.000,-- ¤), muss in der Firma abweichend von §4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) Abweichend von §7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital (Anm.: 1,-- bis 24.999,-- ¤) in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuches aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresabschlusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des §57c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages , soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von §49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapital nach §5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr, die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Wenn man sich aber die durchschnittliche Lebensdauer einer Ltd. ansieht, dann ist es sehr Fraglich, ob dies nicht Makulatur ist. Zudem kann man den Gewinn auch mit entsp. Maßnahmen auf „0“ setzen. Das wird nach dem ersten Jahresabschluss niemanden verwundern, wenn es da noch keine Gewinne gibt. Also ein Missbrauch, ähnlich der Ltd. durch windige (wie ich sie mal vorsichtig nenne) Firmen ist nicht ausgeschlossen.
Also, halten wir fest, man kann nach Inkrafttreten dieser Reform eine UG mit 1,-- ¤ Stammkapital gründen. Dadurch, dass hier auch die Niederlassungsfreiheit gilt, ist diese spezielle Form der GmbH vielleicht demnächst ein Problem für unsere europäischen Nachbarn. Vielleicht wird es ebenso zu einem Exportschlager wird, wie für z.B. deutsche Firmen die Ltd. Aber auch deutsche „Firmen“ könnten zu einem Problem und zu einem Vertrauensverlust der UG werden. Wenn der Satzungssitz dann ein Briefkasten in Cloppenburg ist, wogegen die Niederlassung auf den Osterinseln sein kann.
Wichtig ist, dass diese UGs durch diese eigene Bezeichnung dankenswerterweise von den GmbHs einfach zu unterscheiden sind. Ursprünglich gab es die Idee diese „GmbH(o.M.)“ (oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)) zu nennen. Da wären Verwechselungen vorprogrammiert. Auch positiv ist zu bemerken, das bei der UG, egal ob abgekürzt (UG) oder ausgeschrieben (Unternehmergesellschaft) der Zusatz in Klammern „(haftungsbeschränkt)“ immer ausgeschrieben angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, haften die Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Die Frage ist halt immer, in wie weit danach offiziell was bei einem betrügerischen Unternehmer zu holen ist.
Wir haben ja gerade erst erfahren, dass ein Unternehmer mit Millionen von Schulden von seiner Frau zum Planschen in sonnige Gegenden eingeladen werden kann (wobei ich damit nicht behaupten möchte, dass dieser Mensch betrügerisch gehandelt hat).
Da neben der Ltd. die beiden vergleichbaren Gesellschaftsformen aus Frankreich (S.A.R.L.) und Spanien (SLNE) eher unbekannt sind, werde ich die Tage an dieser Stelle mal eine kurze Ausführungen der beiden Gesellschaftsformen einstellen.
P.S.
Kann mich beim nächsten Mal jemand fesseln und knebeln, wenn ich andeute, dass ich mal was „Kurzes“ zu einem Thema schreiben werde. (Hab ich eigentlich erwähnt, dass ich den Text gekürzt habe )
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