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Thema: "Reform der GmbH" oder "Deutschlands Antwort auf das Britische LTD." ?

  1. #1
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    Standard "Reform der GmbH" oder "Deutschlands Antwort auf das Britische LTD." ?

    Reform der GmbH oder Deutschlands Antwort auf das Britische LTD. ?


    Einleitung
    Eines ist schon länger im Gespräch, die Reform des deutschen GmbHG (GmbHGesetzes). Im Rahmen der Reform MoMiG (Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuche) wurde schon vieles besprochen. Eines was jeder bestimmt schon mitbekommen hatte, war die in der ersten Vorlage geplante Herabsetzung des Stammkapitals auf mind. 10.000,-- Euro (jetzt 25.000,-- Euro). Aber auch andere Punkte sind im Hinblick auf die Begleiterscheinungen unseres Themas (Geschäfte über Spam, Computerbetrug, Internethandel etc.) nicht uninteressant.
    Aus diesem Blickpunkt möchte ich hier auf das gerade verabschidete neue GmbHG eingehen. Dabei werden verschiedene Aspekte, die diese Problematik nicht berücksichtigen, aber zu den Änderungen gehören unerwähnt bleiben.

    Allgemeines
    In der Einleitung habe ich von der ersten Fassung des MoMiG geschrieben. Am 26.6.2008 ist das neue GmbHG verabschiedet worden. Dies soll sehr wahrscheinlich im Okt/Nov 08 in Kraft treten.
    Danach wird sich an der bisherigen GmbH im Groben nichts ändern. Einige Dinge sind Korrigiert und manches vereinfacht worden (ob dies immer ein positiver Aspekt ist, bleibt fraglich).
    Also Cool, man kann einer GmbH weiter so Vertrauen, wie bisher?
    Nun, Missbrauch hat es da auch schon immer gegeben und Insolvenzbetrug ist auch kein Delikt, was in Deutschland unbekannt ist.
    Aber um International mitreden zu können, hat der Gesetzgeber nun eine GmbH-Light eingeführt. Diese trägt den wohlklingenden Namen „Unternehmergesellschaft“ (UG). Diese kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Näher darauf werde ich im entsprechenden Abschnitt eingehen.
    Der Gedanke hinter der UG ist nicht unbedingt schlecht, aber gerade weil man im europäischen Wettbewerb mithalten will, ist ein Missbrauch leider voraussehbar.
    Die britische LTD hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 14 Monate! Wenn man bedenkt, dass es alteingesessene LTD in GB gibt, die schon seit langem bestehen, dann zeigt dies, wie viele recht Kurzlebende LTD es geben muss.
    Die Frage ist, ob dies auch auf die UG zukommt?

    GmbH
    Was wird sich an der GmbH, wie man sie Heute kennt ändern?
    Nun im Hinblick auf unsere Thematik sind wohl die wichtigsten Änderungen die Haftung des Geschäftsführers bei kritischem Unternehmenszustand und die Niederlassungsfreiheit.
    Haftung des Geschäftsführers:
    Bisher haftete der Geschäftsführer, wenn bei einem Unternehmen im kritischen Zustand Kapitel an die Gesellschafter ausgezahlt wurden. Dieser hatte dann zu Prüfen, ob dies im Blickpunkt einer evtl. Insolvenz rechtens ist. Diese Prüfungspflicht ist nun abgeschafft. So braucht er im kritischen Zustand des Unternehmens nicht Prüfen, ob ein Kapitalentzug im Falle einer Insolvenz schadet. Wie überhaupt die (fast) ganzen Regelungen des Insolvenzrechtes gestrichen worden. Bedeutet dies, dass nun dem Insolvenzbetrug Tür und Tor geöffnet wird? Im Prinzip nicht, da dies alles auch schon in den entsprechenden Regelungen über Insolvenz und Unternehmensauflösungen Firmenformübergreifend (z.B. AG, KG, usw.) geregelt sind. Aber wie das obige Beispiel zeigt, ist dies nicht unbedingt immer positiv, solange die Insolvenzregelungen entsp. angeglichen wird.
    Eine weitere große Änderung des GmbHG ist die Niederlassungsfreiheit. Ähnlich, wie bei einer LTD ist es geplant, dass nur noch ein Satzungssitz in Deutschland sein muss. Der Verwaltungssitz kann dann Europaweit, ja sogar Weltweit frei ausgewählt werden. Das heißt, dass eine Firma in Deutschland einen Briefkasten haben kann, und den eigentlichen Sitz (als Beispiel) in Bukarest.

    Unternehmergesellschaft (UG)
    Um in Konkurrenz der englischen Limited (privat company limited by shares) –Ltd.-, der französischen S.A.R.L. (société à responsabilité limitée) und der spanischen SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa) zu kommen, wurde die UG neu eingeführt.
    Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftererform, sondern ist eine Variante der GmbH, eben eine, lapidar gesagt, light-Version der GmbH. Diese soll im neuen GmbHG im §5a verankert werden. Dort heißt es:
    § 5a Unternehmergesellschaft
    (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach §5 Abs. 1 unterschreitet (Anm.: mind. GmbH = 25.000,-- ¤), muss in der Firma abweichend von §4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

    (2) Abweichend von §7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital (Anm.: 1,-- bis 24.999,-- ¤) in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

    (3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuches aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresabschlusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
    1. für Zwecke des §57c;
    2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages , soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
    3. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

    (4) Abweichend von §49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

    (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapital nach §5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr, die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
    Die Idee, die dahinter steckt, ist bestimmt nicht schlecht. Da soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass man ohne viel Kapital eine Firma gründen kann, die nur mit seinem Geschäftskapital haftet. Eine gute Möglichkeit für Dienstleister, die meist keine hohen Betriebswerte brauchen, eine solche Firma (haftungsbeschränkt) zu gründen. Deswegen sieht der Gesetzgeber auch vor, dass das Stammkapital einer „UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Viertel des Gewinnes, nach Jahresabschuss aufgestockt wird.
    Wenn man sich aber die durchschnittliche Lebensdauer einer Ltd. ansieht, dann ist es sehr Fraglich, ob dies nicht Makulatur ist. Zudem kann man den Gewinn auch mit entsp. Maßnahmen auf „0“ setzen. Das wird nach dem ersten Jahresabschluss niemanden verwundern, wenn es da noch keine Gewinne gibt. Also ein Missbrauch, ähnlich der Ltd. durch windige (wie ich sie mal vorsichtig nenne) Firmen ist nicht ausgeschlossen.
    Also, halten wir fest, man kann nach Inkrafttreten dieser Reform eine UG mit 1,-- ¤ Stammkapital gründen. Dadurch, dass hier auch die Niederlassungsfreiheit gilt, ist diese spezielle Form der GmbH vielleicht demnächst ein Problem für unsere europäischen Nachbarn. Vielleicht wird es ebenso zu einem Exportschlager wird, wie für z.B. deutsche Firmen die Ltd. Aber auch deutsche „Firmen“ könnten zu einem Problem und zu einem Vertrauensverlust der UG werden. Wenn der Satzungssitz dann ein Briefkasten in Cloppenburg ist, wogegen die Niederlassung auf den Osterinseln sein kann.
    Wichtig ist, dass diese UGs durch diese eigene Bezeichnung dankenswerterweise von den GmbHs einfach zu unterscheiden sind. Ursprünglich gab es die Idee diese „GmbH(o.M.)“ (oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)) zu nennen. Da wären Verwechselungen vorprogrammiert. Auch positiv ist zu bemerken, das bei der UG, egal ob abgekürzt (UG) oder ausgeschrieben (Unternehmergesellschaft) der Zusatz in Klammern „(haftungsbeschränkt)“ immer ausgeschrieben angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, haften die Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Die Frage ist halt immer, in wie weit danach offiziell was bei einem betrügerischen Unternehmer zu holen ist.
    Wir haben ja gerade erst erfahren, dass ein Unternehmer mit Millionen von Schulden von seiner Frau zum Planschen in sonnige Gegenden eingeladen werden kann (wobei ich damit nicht behaupten möchte, dass dieser Mensch betrügerisch gehandelt hat).

    Da neben der Ltd. die beiden vergleichbaren Gesellschaftsformen aus Frankreich (S.A.R.L.) und Spanien (SLNE) eher unbekannt sind, werde ich die Tage an dieser Stelle mal eine kurze Ausführungen der beiden Gesellschaftsformen einstellen.

    P.S.
    Kann mich beim nächsten Mal jemand fesseln und knebeln, wenn ich andeute, dass ich mal was „Kurzes“ zu einem Thema schreiben werde. (Hab ich eigentlich erwähnt, dass ich den Text gekürzt habe )
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
    und nicht immer nur von der eigenen Befindlichkeit

    Matthias Beltz (* 31. Januar 1945 in Wohnfeld/Vogelsberg; + 27. März 2002 in Frankfurt am Main)
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  2. #2
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    Danke für die informative Zusammenfassung.
    Der Geschäftsführer einer UG steht aber doch (genau wie bei einer GmbH) mit vollem Namen und Anschrift im HR?
    Goofy
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    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  3. #3
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    Für die Frage zitiere ich mal die wesentlichsten Paragraphen dazu aus dem beschlossenen GmbHG. Für die Unternehmergesellschaft gilt auch der Rest des GmbhG (bis auf die Einschränkungen laut §5a).

    (Kursiv, sind die Neuerungen)
    § 3
    (1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:

    1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
    2. den Gegenstand des Unternehmens,
    3. den Betrag des Stammkapitals,
    4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
    4. die Zahl und die Nennbeiträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

    (2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
    und §6:

    § 6
    (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
    (2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. 3Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 4Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
    Geschäftsführer kann nicht sein, wer
    1. als Betreuer bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegen
    2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziebaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbzweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbotes übereinstimmt,
    3. wegen einer oder mehrere vorsätzlich begangener Straftaten
    a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    b) nach §§283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
    c) der falsche Angaben nach §82 oder §399 des Aktiengesetzes,
    d) der unrichtigeen Darstellung nach §400 des Aktiengesetz, §331 des Handelsgesetzbuchs, §313 des Umwandlungsgesetzes oder §17 des Publizitätsgesetzes oder
    e) nach §§263 bis "264a oder den §§265b bis 266a des SGB zu einer Freiheiststrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
    Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

    (3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
    (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
    [i](5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
    weiter §8:
    § 8
    (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

    1.
    der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
    2.
    die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
    3.
    eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist,die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,
    4.
    im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
    5.
    wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht,[i]Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht,
    6.
    in dem Fall, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. aufgehoben

    (2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die StammeinlagenGeschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und die Geldeinlage nicht voll eingezahlt, so ist auch zu versichern, daß die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Sicherung bestellt ist.Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise /unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
    (3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4§6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005) kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.Die Belehrung nach §53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufes oder Konsularbeamten erfolgen.
    (4) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.In der Anmeldung sind ferner anzugeben
    1. eine inländische Geschäftsanschrift (Anm.: =Satzungsanschrift = Briefkasten)
    2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

    (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
    und zum guten Ende:
    § 10
    (1) 1Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
    (2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.2Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
    Ich werde mal Versuchen, das neue GmbHG als Datei zu finden. Derzeit habe ich die Änderungen leider nur als Ausdruck und muss sie hier per Hand eintippen, deswegen habe ich es eigentlich vermieden!
    (notfalls scan ich es mal ein).
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
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  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Danke für die Recherche und für die Arbeit.
    Die Bestimmungen in § 6, nach denen eine z.B. wegen Betrugs vorbestrafte Person bis auf 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteils nicht GF einer GmbH sein darf, scheinen neu zu sein.

    Wenn ich das GmbHG richtig verstehe, müssen die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der anmeldenden Gesellschafter beim Eintrag ins HR angegeben werden. Das gilt auch für die neue UG.
    Die Gesellschafter bestellen einen GF, dessen Legitimation sie vorlegen müssen. Ob dabei eine ladungsfähige Anschrift des GF angegeben werden muss, wird nicht gesagt.

    Dass jedoch die anmeldenden Gesellschafter ihre ladungsfähigen Anschriften angeben müssen (im Unterschied zur britischen Ltd.), halte ich tatsächlich für ein wichtiges Hindernis gegen Mißbrauch der UG.

    Offenbar wird diese Praxis in England gerade neu geregelt:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Und was machen die Briten? Die reformieren gerade die Limited und wollen z.B. Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsfühers einführen, wie sie das GmbHG schon seit jeher kennt.
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  5. #5
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    Ich werde wohl mal die Änderungen einscannen und dann hier (bzw. im Wiki) einstellen.
    Scheinbar sind die verschiedenen juristischen Dienste noch nicht so weit. Evtl. hat ja schon einer der Juristen hier Zugriff auf eine Datei mit den neuen Gesetzen.
    Die besten und meisten Infos bekommt man von den Notaren (und deren Verbände), da diese mit Spannung die Reform beobachtet haben, da es die Befürchtung bestand, dass Ihre Dienste für die GmbH nicht mehr zwingend notwendig sind.

    Aber da sich neben der Ltd. und nun auch dem UG in den letzten Jahren noch zwei weitere Gesellschaftsformen in Frankreich und Spanien verabschiedet worden sind, um auch etwas von dem Ltd.-Kuchen ab zubekommen, werde ich auf diese auch mal kurz eingehen, da diese weitestgehend unbekannt sind und nicht ohne Brisanz sind.

    Anfangen werde ich mit der "französischen S.A.R.L. (société à responsabilité limitée)":
    Anfang 2004 wurde in Frankreich (nicht zu verwechseln mit der von Luxemburg, die "noch" ein Stammkapital von mind. 12.394,68 Euro verlangt) die S.A.R.L. in der jetzigen Form eingeführt. Es bedarf dabei keines Mindestkapitals.
    Die Politik hat dies stichwortartig so begründet:
    - das ein bestimmtes Mindestkapital aufgebracht werden muss, stellt ein unnötiges Hindernis für die Gründung einer S.A.R.L. dar
    - auf Grund der niedrigen Höhe des heutigen Mindestkapitals bedeutet dies kein effektiver Schutz für Gesellschaftsgläubiger mehr
    - das Eigenkapital kann nicht pauschal von Gesetzgeber für alle Konstellationen bestimmt werden, sondern muss von den Gesellschaftern nach den Bedürfnissen des Einzelfalles individuell bestimmt werden.
    - der Rechtsverkehr kann durch die Pflicht eines bestimmten Mindestkapitals, dass aufgebracht werden muss, nicht vor "unseriösen" Marktteilnehmern geschützt werden

    In Frankreich ist ein Notar zur Gründung nicht notwendig. Die Dauer der Eintragung liegt zwischen ca. 2 bis 6 Wochen. Die Kosten bis zur Eintragung betragen ca. 500,-- Euro.

    Die erhoffte Akzeptanz (man hatte mit einem Boom an Unternehmensneugründungen gerechnet) ist nach heutigem Kenntnisstand ausgeblieben. Dies liegt wohl daran, dass das französische S.A.R.L. nicht den besten Ruf genießt, was unter Umständen an den (verhältnismäßig) wenigen neugegründeten Gesellschaften liegt (diese haben in Frankreich nicht den besten Ruf).


    So, ein wenig Privatleben bedarf es auch noch. Über das spanische "SLNE" werde ich in Bälde auch noch einen kleinen Kommentar schreiben.
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
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  6. #6
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    Daumen hoch

    Zitat Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
    - das ein bestimmtes Mindestkapital aufgebracht werden muss, stellt ein unnötiges Hindernis für die Gründung einer S.A.R.L. dar
    Das war ein wirklich umfassender excellenter Beitrag.Vor allem beleuchtet es eine Situation, über die vielleicht viel zu wenig nachgedacht wird.

    Den Satz oben habe ich deswegen einmal herausgegriffen, weil er meiner Meinung nach das ganze Dilemma darstellt.

    Man vergißt offensichtlich ganz, warum es bisher so unterschiedliche Gesellschaftsformen gab. Ein gewisses Kapital als Grundstock hat doch auch einen Schutzmechanismus.

    Wenn z. B. jemand aufgrund einer etwas optimistischen Lebenseinstellung mal eben mit nem Tausender ne Firma gründet, Ruckzuck pleite ist und ein paar Tausender Schulden hinterläßt (aber nur mit Tausend haftet), dann ist er auch nicht unbedingt eine Bereicherung für das Wirtschaftsleben.

    Solche Leute konnten und können ja als Einzelunternehmer agieren und mit ihrem Privatvermögen haften. Da überlegt man sich dann alles gleich viel gründlicher.

    Wenn jetzt Hasardeure (Wohlgemerkt: Ich rede nicht von Leuten, die absichtlich betrügen wollen, die gibt es sowieso) den Weg zu einer "Kapitalgesellschaft Light" geebnet bekommen, dann ist das mehr als bedenklich. Dass sich hier die Länder in der EU fast Konkurrenz darin machen Firmengründungen ins Land zu holen, bei denen die Quantität wesentlich wichtiger ist als die Qualität kann einem wirklich Kopfschmerzen bereiten.

    Nicht jedes Hindernis ist ein unnötiges Hindernis!


    Gaston: So, ein wenig Privatleben bedarf es auch noch.
    Ts, Ts .... auch noch Ansprüche stellen!
    Mir gefallen 2 Arten von Cold Callern: Die, deren Geschäfte so schlecht gehen, dass sie den Gürtel enger schnallen müssen. Und die, die sich den Gürtel zum Engerschnallen nicht mehr leisten können.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Call-Center Fresser Beitrag anzeigen
    Ts, Ts .... auch noch Ansprüche stellen!
    Tschuldigung, kommt nicht mehr vor!

    So, Teeschlürfend (Bio-Assam "Rani") und Grauschleier von Fehlfarben hörend der letzte Teil zum Thema Gesellschaften.

    Die spanische SLNE (Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa)

    Nicht direkt als Konkurrenz zur Ltd. ist die SLNE zu sehen. Die Hürden sind etwas höher als bei der Ltd. oder dem S.A.R.L. und der zukünftigen UG.
    Seit 2003 gibt es in Spanien diese Rechtsform. Der Unterschied zu den so genannten 1-Euri-GmbHs ist, dass der Kapitaleinsatz mindestens 3.012,00 und höchstens 120.202,00 Euro betragen muss. Das Mindestkapital muss immer als Bareinlage der Gesellscht zur Verfügung gestellt werden! Es darf zudem nicht mehr als 5 Gesellschafter an dieser SLNE beteiligt sein. Wichtig ist noch, dass die Gründungsgesellschafter nicht an mehreren SLNEs beteiligt sein darf. Diese Nachteile sind wohl der Grund das sich diese Rechtsform nicht durchgesetzt hat, obwohl solch eine Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden ins Handelsregister eingetragen wird, wenn die notariell beglaubigte Anmeldung in einer elektronische Urkunde benutzt wird und die vom Justizministerium vorgegebene Mustersatzung verwendet wird.

    In wie weit sich die deutsche UG als Konkurrenz zur englischen Ltd. entwickelt und damit den Ruf der deutschen Gesellschaftsformen schadet muss man abwarten. Leider ist zu Erwarten, dass spätestens, wenn die UG sich in der gewünschten Form entwickelt (als Möglichkeit für kleine Unternehmen, einen Weg zur GmbH einzuschlagen), dies von unseriösen Mitbewerbern ausgenutzt wird.


    Ich werde mal schauen, dass ich die Tage die Änderungen im GmbHG als Datei herstelle und dann das Ganze mit entsp. Artikeltitel ins Wiki stelle.

    (Inzw. bei Extrabreit mit "Kokain" angelangt )
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  8. #8
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    So, nun ist es verbracht!

    Es gibt einen "kleinen" Artikel im Wiki über das Thema "Gesellschafter-Formen".
    Dort habe ich auch die Änderungen im GmbHG aufgelistet.

    Zum Artikel: Gesellschafter-Formen: Ltd. / GmbH / UG / usw.

    Hier zu dem Bereich mit den geänderten Paragraphen des GmbHG: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Ich verzichte nun, diesen Teil hier auch noch einzustellen, ebenso die Kurzbeschreibung der Ltd.

    Viel Spaß beim lesen!
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
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    Diese Zusammenstellung werden wir noch gut gebrauchen könnnen, das Thema "UG" wird uns in den nächsten Jahren sicherlich intensiv beschäftigen.
    Goofy
    ______________________________
    Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  10. #10
    Waldorf Avatar von siebich
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    Mein lieber Scholly - das Teil war mal mächtig Arbeit.....
    Super gemacht
    Hier etwas Lesestoff: Portal

    Die Familie von morgen
    (vorsicht Ironie)

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