Sehr beeindruckend ist ja z.B. die "Verbraucherinformation", dass die Teilnahme an so einer Verkaufsfahrt freiwillig ist.
Das wussten wir auch noch gar nicht. Wir hatten hier wirklich geglaubt, dass der Bus vor dem Haus des(der) Teilnehmer(in) vorfährt, und dass man dann von zwei kräftigen Männern im Trenchcoat im Schleppgriff "abgeholt" wird.
Aber gut, dass der BDV hier Klarheit schafft.
Und richtig ist dann auch wohl, dass bei solchen Verkaufsfahrten immer ein Mitarbeiter des BDV mitfährt, und bereits im Bus ein Info-Blatt an die Senioren verteilt: "Vorsicht! So schützen Sie sich vor unseriösen Verlaufsfahrten."
Und selbstverständlich werden diese Info-Blätter des BDV auch in den Verkaufslokalen ausgelegt. Solche Info-Blätter sind zwar hier wohl noch nie jemandem untergekommen, aber sicher gibt es sie.
Dass es ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt, war uns auch noch gänzlich neu. Gut, dass der BDV hier für Klarstellung sorgt. Wenn er jetzt nur noch sagen würde, wie man dieses Widerrufsrecht bei einer Cloppenburger Briefkastenfirma auch wirklich durchsetzt, dann wäre es nahezu perfekt.
Und UWG-Urteile, die der BDV erstritten hat, um gegen schwarze Schafe bei den Verkaufsfahrtveranstaltern vorzugehen, muss es ebenfalls massenweise geben. Man findet zwar bei einer google-Suche keine einzige Quelle, aber sicher gibt es sie. Daher war es auch nicht notwendig, in dem in 3-wöchiger Arbeit eloquent und plausibel formulierten Antwortschreiben Bezug auf Beispiele solcher Urteile zu nehmen.
Auch stimmt es vielleicht, dass unser Verhaltenskodex unpraktikabel ist. Denn er lässt "rechtliche Gegebenheiten unberücksichtigt". Z.B. das Arneimittelrecht und das Medizinproduktegesetz. Würden nämlich diese Bestimmungen auf Verkaufsfahrten beachtet, dann dürfte ein großer Teil der dort verkauften Wundermittel und Heilapparate gar nicht verkauft werden. Und so was wäre doch nun wirklich völlig unpraktikabel.
Auch die Forderung, dass der Veranstalter einer Verkaufsfahrt schon bei der Werbung seine ladungsfähige Anschrift offenlegt, wäre nun wirklich völlig unpraktikabel und sicher auch ein Verstoß gegen das Kartellrecht. Wir wissen zwar nicht, wieso, aber es wird wohl so sein.
Interessant sind auch die Informationen für Verbraucher auf der verbandseigenen Webseite: bdv-aktuell.de.
Dort heißt es z.B.:
Wenn Herr K. jetzt nur noch sagen würde, wie man es anstellt, dass man den versprochenen "Plasmafernseher" auch wirklich bekommt, dann bewundern wir ihn. Soll man die Polizei holen, soll das Ordnungsamt Erzwingungshaft gegen den Veranstalter zwecks Herausgabe des Gewinns anordnen?Werbe-Versprechungen
Jeder Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass er alles, was in der Werbung versprochen wird, auch tatsächlich erhält. Dies gilt für die touristischen Angebote genauso wie für irgendwelche Waren, Reisemitbringsel oder sonstige Leistungen, ob Sie an der Verkaufsveranstaltung teilnehmen oder nicht.
Seien Sie kritisch, wenn Ihnen übertriebene Werbe- oder Gewinnversprechen gemacht werden. An dieser Stelle der Hinweis: In § 661a BGB ist gesetzlich geregelt, dass ein Unternehmen, das einem Verbraucher ein „Gewinnversprechen“ macht, "dem Verbraucher diesen Preis zu leisten" hat.
Wir wissen es nicht.
Eine Klage gegen eine Cloppenburger Briefkastenfirma, von der niemand der Teilnehmer eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters hat, der sich nach Ende der Veranstaltung in seinen Cloppenburger BMW verdünnisiert, dürfte schwierig werden.
Da loben wir uns die Schweiz. Dort kann auch eine Privatperson sich ein Kennzeichen notieren und dort in öffentlich einsehbaren Verzeichnissen den Halter herausfinden.
Wäre das in Deutschland so, dann würden die Mitarbeiter vieler Verkaufsveranstaltungen sicher lieber mit dem Fahrrad kommen.



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