7.3 Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich
oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg
vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege
zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse
unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten
diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach
Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden
bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nachträglich die
Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse
eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
7.4 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für
die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der
Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung
der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking),
auf diesemWege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine
im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung
nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt,
wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn
der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf
die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
besonders hinweisen.
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