Unternehmen der Kaffeefahrten-Branche haben immer wieder versucht, die Anwendung
des § 56a GewO zu umgehen, indem sie vor Ort ein stehendes Gewerbe angemeldet haben.
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Da eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO keine Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung darstellt, kann § 56a GewO auch dann angewandt werden, wenn zuvor ein stehendes Gewerbe angezeigt worden ist.
Es kann sich schlicht nicht auf die Anmeldung nach § 14 berufen, wer ein Wanderlager durchführt.
Wenn dem Gastwirt, die zeitweise von der Kaffeefahrten-Firma genutzten Räume ansonsten für eigenen Zwecke zur Verfügung stehen, spricht das auch deutlich für das Vorliegen eines Wanderlagers. Ebenso, wenn es an weiteren Betriebseinrichtungen der Kaffeefahrten-Firma fehlt.
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Die Kaffeefahrten-Branche wird in den Veranstaltungen vor Ort nach den Erfahrungen des Verfassers ausschließlich durch selbständige
Handelsvertreter repräsentiert. Wenn also überhaupt eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO in Betracht käme, müsste diese durch den Handelsvertreter erstattet werden (Vergleich: Nicht die Versicherungsgesellschaft XYZ meldet das Gewerbe vor Ort an, sondern der Handelsvertreter). Die Kaffeefahrten-Firma müsste immer durch den gleichen Handelsvertreter vor Ort vertreten sein. Davon ist nicht auszugehen.
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