Es steht das berühmt-berüchtigte Auto im Einkaufszentrum: Karte mit Adresse/Telefonnummer einwerfen, 100.000 € gewinnen. Enthalten: (Unwirksame*) Klausel, wonach Der Gewinner benachrichtigt werden darf und zugleich die üblichen Verdächtigen werblich anrufen dürfen sollen.
Nein, habe ich nicht angekreuzt, will nur die 100.000 €.
Jetzt (natürlich) Anruf einer Frau, die nicht ganz sicher ist, ob sie von Burda oder dessen NVG ist. Ich hätte da ja an einem Gewinspiel teilgenommen, jetzt wolle sie die Adresse abgleichen, damit ich ggf. die schriftliche Gewinnbenachrichtigung auch erhalte.
Wenn ich ein Gewinnspiel veranstalten würde, würde ich einen Gewinner ziehen, ihn also schriftlich benachrichtigen, und, sollte das nicht klappen, mal anrufen.
Halte es persönlich jetzt für nicht besonders ökonomisch, wenn man sämtliche Teilnehmer präventiv zum Adressabgleich anruft. Aber Burda meint's sicher gut.
Die Dame auf solchen Vorhalt: Ne, das mache man so, gerade eben habe sie einen Teilnehmer angerufen, dessen Telefonnummer, wie sich herausstellte, einen Zahlendreher drin gehabt habe.
Aha.
* BGH, Urteil vom 16.7.2008, Az.: VIII ZR 348/06: "Dem werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten."
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