Jetzt besteht ein gewisses Durcheinander, das ich mitverursacht habe. Genherell gilt: Widerspruch, wofür die Belehrung relevant sein könnte, macht nur bei einem wirksamen Vertrag Sinn. Verjährung erfordert keine Belehrung, aber Kenntnis vom Anspruch und den Parteien des Anspruchs. Wurde also noch nicht gezahlt, ist der angebliche vertragliche Anspruch, soweit er in 2009 entstanden ist, verjährt. Soweit er später (Dauervertragsverhältnis?) entstanden ist, ist er noch nicht verjährt. Geht es aber umgekehrt darum, gezahlte Beträge zurückzuholen, kann Verjährung nur dann vorliegen, wenn die Zahlung bereits 2009 vorgenommen wurde und auch noch 2009 Kenntnis von den Anspruchsparteien des Rückforderungsanspruchs des abgezochten Gewinnspielopfers bestand. Das wird bei den ganzen weitgehend anonymen Lastschriften in diesem Bereich oft mangels Kenntnis des abbuchenden nicht der Fall sein. Wenn aber bewußt bereits 2009 auf eine Forderung an eine bekannte Person selbst gezahlt und bis jetzt geschlafen wurde, dann sind die Messen gesungen, sofern wenn die Forderung oder ihre Durchsetzung nicht gerade sittenwidrig war (z. B. wenn der Sache ein Betrug zugrundelag und dies auch der Zahlungsempfänger bei der Forderung wußte und das alles auch nachweisbar ist).
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