anliegend die mail, die ich von der stadt erhalten habe:
Sehr geehrte Frau XXXX
Ihre Beschwerde hatte ich am 14.02.07 an den Kreis Ostholstein weitergeleitet.
Der Kreis Ostholstein teilt mir mit Schreiben vom 09.03.07, eingegangen am 14.03.07, mit, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um ein "Wanderlager" gemäß § 56 a GewO handelt. Die vorgenannte Vorschrift ist nicht anwendbar, da es sich nicht um den Verkauf von Waren handelt. Der Veranstalter verkauft Reisen (Dienstleistungen).
Der Kreis Ostholstein sieht jedoch in dem Anschreiben der Firma eine "irreführende Werbung".
Er hat die IHK und die Verbraucherzentrale gebeten, Maßnahmen (wie z.B. Unterlassung) gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)einzuleiten. Das zuständige Registergericht wurde ebenfalls informiert, da in dem Anschreiben der Firma Angaben gem. § 35 a GmbHG fehlen.
Gewerberechtlich kann man nicht gegen die Firma vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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