Doch, wird teilweise in Nebensätzen in der Urteilsbegründung mit eingeflochten.
Beispiele:
Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen, auch zum Zwecke der Marktforschung, sind unzulässige Werbung
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Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
Interessanter Artikel!!:Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]Einen solchen Fall hatte nun auch das LG Berlin zu entscheiden (Urteil vom 30.05.2006, Az.: 16 O 923/05). Anrufer war ein Marktforschungsinstitut, das eine Umfrage über Nachverkehrsunternehmen in Berlin durchführte. In diesem Fall ging es allerdings nicht um die wettbewerbsrechtliche Fragestellung. Vielmehr hatte der Angerufene mit der Begründung geklagt, der Anruf stelle einen unerlaubten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das LG gab ihm Recht.
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Dies bedeutet jedoch nicht, dass telefonische Marktforschung gänzlich ausgeschlossen ist: Anrufe zu Zwecken der wissenschaftlichen Marktforschung durch neutrale Institute sind hingegen - jedenfalls mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung - wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen
Intgeressant ist zu dem Thema verschiedene Urteile durchzulesen. Es gibt eigentlich eine ziemlich klare Tendenz. (Ich habe schon einige Urteile zu dem Thema gelesen) Wenn der Begriff Marktforschung als "Alibi" verwendet wird, ist der Wetbewerbsvertoß eindeutig. Der Versuch, von "superintelligenten" CCs, den Begriff "seriöse Marktforschung" mit einzubringen scheitert eigentlich ziemlich eindeutig, und hier werden, zumindest von den höheren Instanzen, strenge Maßstäbe angesetzt. Da sollte man sich nie scheuen, dagegen vorzugehen.
Ebenso klar ist, meiner Meinung nach, dass ausschließlich wissenschaftliche Umfragen legal sind. In Wikipedia ein interessanter Artikel dazu:
Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]Meinungs- und Marktforschung
Bezüglich der rechtlichen Situation bei Anrufen durch Marktforschungsinstitute gibt es mittlerweile Urteile, die eine Anrufberechtigung bei Verbrauchern verneinen. So urteilte das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2002:
„Die gleichen Grundsätze wie für eine unaufgeforderte Telefonwerbung gelten auch für unaufgeforderte Verbraucherumfragen, die von Marktforschungsunternehmen in gewerblichem Auftrag durchgeführt werden.“
– OLG Stuttgart Az. 2 U 95/01
Auch das Landgericht Hamburg sieht dies in seinem Urteil vom 30. Juni 2006 (Az. 309 S 276/05) so:
„Auch bei Anrufen zu Marktforschungszwecken überwiegt demnach das Inte*resse des einzelnen Betroffenen, ein Eindringen in seine Privatsphäre zu verhindern, gegenüber den Interessen des Marktforschungsunternehmens.“
– [3]
Meinungsforschungsinstitute die nicht aus Marktforschungsgründen anrufen, sondern Umfragen zu sozialen und politischen Themen durchführen, wie die „Sonntagsfrage“ durch Infratest dimap, sind von diesen Urteilen jedoch nicht betroffen.
Nachtrag: Goofy hat es schneller und nicht ganz so kompliziert wie ich erklärt.
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