Seite 2 von 11 ErsteErste 1234 ... LetzteLetzte
Ergebnis 11 bis 20 von 102

Thema: TNS Emnid spam mit Nr: 0891247111346

  1. #11
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    19.10.2005
    Beiträge
    1.650

    Standard

    Zitat Zitat von radan Beitrag anzeigen
    Zu "reiner" Meinungsforschung, die nicht doch irgendwie der Absatzförderung des Auftraggebers dienen soll, gibt's so gut wie keine Urteile. Oder?
    Doch, wird teilweise in Nebensätzen in der Urteilsbegründung mit eingeflochten.

    Beispiele:
    OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen, auch zum Zwecke der Marktforschung, sind unzulässige Werbung
    ..............................
    Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Interessanter Artikel!!:
    Einen solchen Fall hatte nun auch das LG Berlin zu entscheiden (Urteil vom 30.05.2006, Az.: 16 O 923/05). Anrufer war ein Marktforschungsinstitut, das eine Umfrage über Nachverkehrsunternehmen in Berlin durchführte. In diesem Fall ging es allerdings nicht um die wettbewerbsrechtliche Fragestellung. Vielmehr hatte der Angerufene mit der Begründung geklagt, der Anruf stelle einen unerlaubten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das LG gab ihm Recht.
    ....................................
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass telefonische Marktforschung gänzlich ausgeschlossen ist: Anrufe zu Zwecken der wissenschaftlichen Marktforschung durch neutrale Institute sind hingegen - jedenfalls mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung - wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Intgeressant ist zu dem Thema verschiedene Urteile durchzulesen. Es gibt eigentlich eine ziemlich klare Tendenz. (Ich habe schon einige Urteile zu dem Thema gelesen) Wenn der Begriff Marktforschung als "Alibi" verwendet wird, ist der Wetbewerbsvertoß eindeutig. Der Versuch, von "superintelligenten" CCs, den Begriff "seriöse Marktforschung" mit einzubringen scheitert eigentlich ziemlich eindeutig, und hier werden, zumindest von den höheren Instanzen, strenge Maßstäbe angesetzt. Da sollte man sich nie scheuen, dagegen vorzugehen.

    Ebenso klar ist, meiner Meinung nach, dass ausschließlich wissenschaftliche Umfragen legal sind. In Wikipedia ein interessanter Artikel dazu:

    Meinungs- und Marktforschung

    Bezüglich der rechtlichen Situation bei Anrufen durch Marktforschungsinstitute gibt es mittlerweile Urteile, die eine Anrufberechtigung bei Verbrauchern verneinen. So urteilte das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2002:

    „Die gleichen Grundsätze wie für eine unaufgeforderte Telefonwerbung gelten auch für unaufgeforderte Verbraucherumfragen, die von Marktforschungsunternehmen in gewerblichem Auftrag durchgeführt werden.“

    – OLG Stuttgart Az. 2 U 95/01

    Auch das Landgericht Hamburg sieht dies in seinem Urteil vom 30. Juni 2006 (Az. 309 S 276/05) so:

    „Auch bei Anrufen zu Marktforschungszwecken überwiegt demnach das Inte*resse des einzelnen Betroffenen, ein Eindringen in seine Privatsphäre zu verhindern, gegenüber den Interessen des Marktforschungsunternehmens.“

    – [3]

    Meinungsforschungsinstitute die nicht aus Marktforschungsgründen anrufen, sondern Umfragen zu sozialen und politischen Themen durchführen, wie die „Sonntagsfrage“ durch Infratest dimap, sind von diesen Urteilen jedoch nicht betroffen.
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]


    Nachtrag: Goofy hat es schneller und nicht ganz so kompliziert wie ich erklärt.
    Geändert von Call-Center Fresser (12.10.2009 um 18:39 Uhr) Grund: Nachtrag hinzugefügt!
    Mir gefallen 2 Arten von Cold Callern: Die, deren Geschäfte so schlecht gehen, dass sie den Gürtel enger schnallen müssen. Und die, die sich den Gürtel zum Engerschnallen nicht mehr leisten können.

  2. #12
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    16.12.2006
    Beiträge
    3.087

    Standard

    aus den zitierten Urteilen (und einer Handvoll weiterer) ergibt sich, grob gesagt, dass Marktforschungs-Anrufe, die also jedenfalls mittelbar dem Absatz dienen, nur unter den Voraussetzungen von § 7 UWG zulässig sind.

    Der Umkehrschluss, dass reine Meinungsforschung (d.h. ohne auch nur mittelbares Absatzinteresse) zulässig wäre, ist mE aber nicht gestattet. Denn dazu verhalten sich die Urteile doch gerade nicht (oder habe ich etwas übersehen?), sondern sagen nur, dass so ein Fall jeweil snicht gegeben ist.
    Und auch die Quelle von Call-Center-Fresser ist insoweit kein Urteil, sondern ein Wikipedia-Kommentar, oder?

  3. #13
    Mitglied Avatar von riona
    Registriert seit
    03.11.2007
    Ort
    bei den Schäfchen
    Beiträge
    516

    Standard

    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Dann erleuchte mich doch bitte mit ein paar Belegen.
    Vergebliche Mühe. Übrigens Glückwunsch zum 1000.
    -riona

    Computer lösen eine Menge Probleme die wir ohne sie gar nicht hätten... (unbekannter Informatiker)

  4. #14
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    19.10.2005
    Beiträge
    1.650

    Standard

    Zitat Zitat von radan Beitrag anzeigen
    Der Umkehrschluss, dass reine Meinungsforschung (d.h. ohne auch nur mittelbares Absatzinteresse) zulässig wäre, ist mE aber nicht gestattet.

    Und auch die Quelle von Call-Center-Fresser ist insoweit kein Urteil, sondern ein Wikipedia-Kommentar, oder?
    Nun, bei meinen Beispielen ging es nicht nur um einen Wikipedia-Kommentar. Sondern auch um direkte Urteile, wie ich schon schrieb:
    Zitat Zitat von Call-Center Fresser Beitrag anzeigen
    Doch, wird teilweise in Nebensätzen in der Urteilsbegründung mit eingeflochten.
    .
    Z.B. aus dem von mir zitierten Urteil des LG Berlin (Urteil vom 30.05.2006, Az.: 16 O 923/05)
    ...Dies bedeutet jedoch nicht, dass telefonische Marktforschung gänzlich ausgeschlossen ist: Anrufe zu Zwecken der wissenschaftlichen Marktforschung durch neutrale Institute sind hingegen - jedenfalls mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung - wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen ..
    Die Tatsache, dass dieses i.d.R. lediglich in Nebensätzen in Urteilsbegründungen zu finden ist, ist meiner Meinung nach darin begründet, dass seriöse Forschungsinstitute dem Verbraucher keinen Grund zum Klagen geben, während unseriöse "Marktforschungsinstitute" mit geradezu frechen Überrumpelungstaktiken versuchen sich den Anschein eines seriösen Institutes zu geben, in der Realität aber nichts anderes als einen wirtschaftlichen Zweck haben.

    Um eines glasklar zu sagen: Es ist geradezu die Regel, dass irgendwelche sogenannten "Marktforschungsinstitute", deren Homepage oftmals schon den Wettbewerbsverstoß indirekt aber deutlich zugibt, gegen das UWG verstossen. Und um so mehr versucht wird, sich das Deckmäntelchen der Seriösität umzuhängen. Dabei darf man aber nicht verschweigen, dass es eben auch die oben schon erwähnten seriösen Forschungsinstitute gibt, die aber in der Regel nicht negativ auffallen und die deswegen bei Urteilsbegründungen eher in "Nebensätzen" auftauchen.

    @ radan
    Insofern war mein Link zu Wikipedia das Vorzeigen eines meiner Meinung nach gründlichen Beitrages zu dem Thema, ohne es zu unterlassen Urteile mit auffzuführen.

    Allerdings will ich jetzt nicht damit anfangen "Anwalt" der seriösen Forschungsinstitute zu werden , sondern dabei bleiben "Ankläger" der (zahlreichen) unseriösen Institute zu sein! Denn von denen laufen nach wie vor viel zu viele herum.
    Mir gefallen 2 Arten von Cold Callern: Die, deren Geschäfte so schlecht gehen, dass sie den Gürtel enger schnallen müssen. Und die, die sich den Gürtel zum Engerschnallen nicht mehr leisten können.

  5. #15
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    16.12.2006
    Beiträge
    3.087

    Standard

    "Ein verbotener Analogieschluss zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt nicht vor. Zwar ist in dieser Vorschrift lediglich von einer “Werbung mit Telefonanrufen” die Rede. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber damit Anrufe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen für einen gewerblichen Auftraggeber hätte erlauben wollen. Dahingehende Erwägungen bei der Gesetzgebung trägt die Beklagte nicht vor; vielmehr dient auch eine Umfrage zu diesen Zwecken mittelbar der Absatzförderung (Köhler, a. a. O., Rdnr. 42). Ohnehin könnten derartige Überlegungen nur für das Wettbewerbsrecht gelten, nicht aber für das hier allein einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb."

    LG Berlin, Urteil vom 6.2.2007, Az.: 15 S 1/06, zitiert nach Juris.

    m.E. lässt sich darauf schon stützen, dass - was vom Wettbewerbsrecht nicht verboten ist, weil vom UWG tatbestandlich nicht erfasst - nicht schon deswegen bürgerlich-rechtlich zulässig ist.

  6. #16
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
    Registriert seit
    15.01.2007
    Ort
    Avalon
    Beiträge
    13.392

    Standard

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Urteile werden oft völlig unterschiedlich interpretiert
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Dass unaufgeforderte Telefonanrufe zu Werbezwecken rechtswidrig sind, ist bereits mehrfach durch die Gerichte entschieden worden und zumindest für das Wettbewerbsrecht neuerdings sogar in § 7 UWG gesetzlich verankert. Bislang nicht entschieden war die Behandlung von Anfrufen zu Marktforschungszwecken. Solche Anrufe sind zumindest dann den Werberanrufen gleichzusetzen, wenn es sich um Marktforschung für bestimmte Produkte handelt, urteilte jetzt das LG Hamburg in einem Berufungsverfahren. Im konkreten Fall war der Telefonanruf damit rechtswidrig.

    Landgericht Hamburg

    U R T E I L

    Im Namen des Volkes

    309 S 276/05 30.6.2006
    918 C 413/05
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    . Sich gegen entsprechende Telefonanrufe juristisch zur Wehr zu setzen, verspricht jedoch wenig Erfolg, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt. Sofern der Angerufene nicht vorher seinen entgegenstehenden Willen deutlich gemacht hat, bestehen gegen unaufgeforderte Telefonanrufe von Marktforschern weder wettbewerbsrechtliche Bedenken noch ist darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen.

    Urteil des AG Hamburg vom 27.10.2006
    918 C 413/05
    ZAP EN-Nr. 733/2006

  7. #17
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    16.12.2006
    Beiträge
    3.087

    Standard

    Kann man mir eine Fundstelle für das Urteil des AG Hamburg geben?
    Das Aktenzeichen ähnelt für meinen Geschmack doch etwas sehr dem des AG Hamburg-St. Georg 918 C 413/03, Urteil vom 27.10.2005, das Anrufe zugelassen hatte,
    Nur ist das vom LG Hamburg mit Berufungsurteil vom 30.6.2006, Az.: 309 S 276/05, aufgehoben worden.

    Behaupte mal, dass es die Entscheidung nicht gibt.

  8. #18
    mareike26
    Gast

  9. #19
    Mitglied
    Registriert seit
    30.10.2006
    Ort
    Im Spammerparadies
    Beiträge
    254

    Standard ...und täglich nervt TNS Infratest

    Hallo zusammen.
    Ich bekomme seit einigen Tagen täglich mind. 1 Anruf von 089***(Rufnummer bekannt).
    Ich besitze eine ISDN Telefonanlage mit 5 Rufnummern.
    Da ich nur auf einer dieser Rufnummern Spam- Anrufe erhalte und es die Nummer ist,
    die vor Jahren im Telefonbuch gestanden hat, vermute ich, dass dieses Callcenter einen alten Datenbestand erworben hat.
    Um an den Urheber der nervigen Anrufe zu geraten, habe ich meinen Anrufbeantworter so konfiguriert, dass er statt eines Beeptons die Frage stellt: "Hallo wer ist denn da?"
    Die Callcenter Sklavin ist auch prompt darauf hereingefallen und stellt sich als Frau Kies oder Thies vor.
    Werde jetzt ein Beschwerdeformular an die BNetzA senden.
    Bis dahin konfiguriere ich ein FAX-Signal als Anrufbeantworter.
    Vielleicht hören die Anrufe dann auf.
    Don Pr.
    Member of the "Working Poor"

  10. #20
    Neues Mitglied
    Registriert seit
    25.11.2009
    Beiträge
    1

    Ausrufezeichen TNS emnid 0891247111346

    1. Das Unternehmen TNS Emnid tätigt unaufgeforderte Anrufe unter 0891247111346 und gibt sich als "Meinungsforschungsinstitut" aus.

    2. Auf der Website des Unternehmen ist zu lesen "TNS Emnid ..., gehört damit zu den traditionsreichsten Anbietern in der Markt- und Sozialforschung"

    3. Mir sollten u.a. Fragen zu " Alkopop Getränken " und dem " Reiseverhalten " gestellt werden. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich um einen "Cold Call" gehandelt hat. ( Beweise. Freisprechanlage, Zeuge )

    4. Bevor ich die Angelegenheit der BNA melde, bitte ich alle Angerufenen, sich genau die Fragen zu merken und zu notieren. Am besten einfach "mitspielen" und falsche Informationen geben. Handelt es sich um typische Fragen, die Produkt-, Konsumentenspezifisch, für das Marketing eines z.B. Reiseveranstalters, Airline oder Herstellers von Trendgetränken, ausgewertet werden können ?

Seite 2 von 11 ErsteErste 1234 ... LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. Antworten: 8
    Letzter Beitrag: 23.06.2008, 13:51
  2. Spam, Spam, Spam, überall Spam!
    Von jam im Forum 4.2 Diskussion
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 25.04.2003, 11:24

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen