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Thema: Wie wehrt man Abofallen am iPhone ab?

  1. #1
    Mitglied Avatar von Cornelia
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    Standard Wie wehrt man Abofallen am iPhone ab?

    Hi Ihr Lieben,

    nun bin ich mal selber Opfer.

    Als stolzer Besitzer eines iPhone lade ich natürlich gern mal Apps runter, mal zum Spielen, mal für Navigation, Unterhaltung oder sonstwas. Normalerweise überwiegend kostenlose Apps da ich nicht gern für etwas zahle was dann totaler Schrott ist.
    Ich kenne mich aber auch noch nicht perfekt mit dem Gerät aus, es ist doch sehr komplex.

    Ich wundere mich schon seit einigen Wochen über einen steigenden Betrag in der Kostenkontrolle bei T-Mobile für "Verbindungen zu Anderen Anbietern". Da sieht man noch nicht für welchen, daher wollte ich eigentlich mal die Rechnung abwarten in der Hoffnung, das es dort drin steht um dann handeln zu können, denn eigentlich habe ich für Internetverbindungen eine Flatrate und es sollten in der Hinsicht keine Kosten aufkommen.

    Nun erreichte mich aber kürzlich eine SMS in der steht:

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß Sie bereits xx,xx Euro in diesem Monat für den Service Video ausgegeben haben. Hilfe: 0800xxx w2mobile.
    So, die Firma ist also die W2Mobile GmbH,50672 Kölnwhois:w2Mobile.com

    Ich kenne die Firma und den Service nicht, habe auch nie irgendwas bestätigt, keine Widerrufsbelehrung erhalten, keine Frist oder sonstwas. Wie ich in anderen aber wenigen Blogs/Websites lesen konnte, ist das anscheinend eine Abofalle.

    Ich hab die Firma per Mail angeschrieben und hilfsweisen Widerruf/Kündigung ausgesprochen, daraufhin kam die Antwort das der Service gestoppt und meine Handynummer gesperrt sei. Was aber mit dem aufgelaufenen Betrag ist, weiß ich noch nicht.
    T-Mobile hab ich auch angeschrieben und die auf diese Abofalle hingewiesen und ebenfalls die Frage gestellt was mit dem Betrag passiert, auf die Antwort muß ich natürlich warten, die sind nicht so schnell.

    Kennt schon jemand das Problem?
    Viele Grüße,
    Conny

  2. #2
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard

    Untergeschobene Abos auf Handys sind und werden ein immer größeres Problem werden
    je "intelligenter" die Handys werden und damit immer größerere Möglichkeiten für Abzocker bieten.

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    Bei computerbetrug.de gibt es seit längerem mehrere Threads die sich mit diesem Problem beschäftigen

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  3. #3
    Mitglied Avatar von Cornelia
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    Standard

    Hallo Arthur,

    Danke für die Infos. Hilft mir doch schon mal weiter. :-)

    Diese Firma beruft sich jetzt darauf:
    Da die service bei uns nach den gültigen Bedingungen des Fernabsatzgesetzes aboniert werden, und wir das Abo immer nur zum jeweiligen Tage kündigen können an dem es gewünscht wird. Desweiteren kann man dieses Service ab der ersten minute rund um die Uhr nutzen daher ist eine Sornierung der Beträge auf der Rechnung nicht möglich
    Also Rechtschreibung kann der Junge auch schon mal nicht, sich aber auf ein Gesetz berufen wollen......
    Viele Grüße,
    Conny

  4. #4
    Mitglied Avatar von Cornelia
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    Standard

    Kennt sich jemand ein wenig im Fernabsatzgesetz aus?

    Falls ja würde mich interessieren, ob eine Firma, die ein Abo anbietet, verpflichtet ist, dem Kunden eine Widerrufsbelehrung samt nachhaltig lesbarer AGB zukommen lassen muß?
    Und genügt ein Link zu den AGB?
    Und, was mich auch interessiert, müssen die einen informieren wenn sich der Zahlungsdienstleister der abkassiert, wechselt?

    Ich lese und lese, aber irgendwie versteh ich das nicht. :-(
    Viele Grüße,
    Conny

  5. #5
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war einmal ein deutsches Gesetz, das mittlerweile im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert wurde. Das ist nun in §§ 312b ff BGB geregelt.

    § 312d regelt das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    In Satz 1 heißt es: "Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu."

    § 355 regelt demnach das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Hier heißt es unter anderem: "Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist."

    Ergo: ein Link auf die AGB im Internet langt daher nicht.

    ________________________________________________
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  6. #6
    Mitglied Avatar von Cornelia
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    Danke truelife.
    Mir stellt sich dabei jetzt die Frage, wo ich denn diesen Service Video einordnen soll. Ist das eine Videoaufzeichnung? Ein telekommunikationsgestützter Dienst? Oder eine Dienstleistung? Hätte ich hier ein Widerrufsrecht oder nicht?
    Und hätte ich nicht eine Bestätigung erhalten müssen das ich diesen "Dienst" abonniert habe?

    Diese Firma hat mir einen Screenshot eines Portals zugeschickt welches ähnlich aufgebaut sein soll wie jenes, welches ich angeklickt haben soll. Angeblich konnte er das richtige Portal das ich geklickt haben soll nicht finden. Auf dem Screenshot sieht man nur ein Bild mit Pfeil bei dem darunter "bestellen" steht, also ein Video welches man beim Klick darauf wohl starten kann. Obendrüber steht in Kleinformat was das Abo kostet und das man durch Klick auf bestellen ein Abo bestätigt. Weiter unten steht das man den Dienst abbestellen kann per Mail, SMS oder per Anruf über eine gebührenfreie Nummer. Abgerechnet wird über die Handynummer welche dabei übermittelt wird. Die Einwilligung dazu kann man jederzeit über die schon genannten drei Möglichkeiten widerrufen. Und ganz unten sind dann Links zu Mein Konto, AGB, Impressum und Hilfe.
    Wenn ich aber diesen komischen Service tatsächlich abonniert hätte müsste ich doch auf irgendeine Art darauf zugreifen können, durch ein Programm, über eine Webseite oder sonstwas?
    Viele Grüße,
    Conny

  7. #7
    Graue Pestilenz Avatar von Fidul
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    Zitat Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
    Diese Firma hat mir einen Screenshot eines Portals zugeschickt welches ähnlich aufgebaut sein soll wie jenes, welches ich angeklickt haben soll. Angeblich konnte er das richtige Portal das ich geklickt haben soll nicht finden.


    Also fröhlich abkassieren ohne zu wissen wofür?
    Wir kriegen euch alle!

  8. #8
    Mitglied Avatar von Cornelia
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    Standard

    Sozusagen. Möglich das ich vielleicht in irgendeinem App mal versehentlich eine Werbung angeklickt habe und diese dann aber sofort wieder weggeklickt ohne zu gucken was da aufpoppt. Aber auf dem Handy hat sich nichts installiert was ich diesem Service zuordnen könnte (wie z.B. sowas Dialerähnliches), ich wüsste auch nicht wie ich das aufrufen und nutzen sollte wenn nirgends ein Link zu finden ist und eine Nachricht bzw. Bestätigung das ich sowas jetzt abonniert hätte bekam ich auch nie.
    Viele Grüße,
    Conny

  9. #9
    Mitglied Avatar von Skeeve
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    Hi Cornelia!

    Der Junge schreibt doch, daß sie das Abo "immer nur zum jeweiligen Tage kündigen können an dem es gewünscht wird". Nimm ihn beim Wort und wünsch Dir doch den 1.1.2000
    „Das ist aber keine Sicherheitslücke, sondern die Technik ist so gebaut“ Ralf Sauerzapf, Sprecher der Telekom laut Bericht in der "Märkische Allgemeine"

  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von Walbeck
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    Zitat Zitat von Cornelia Beitrag anzeigen
    Falls ja würde mich interessieren, ob eine Firma, die ein Abo anbietet, verpflichtet ist, dem Kunden eine Widerrufsbelehrung samt nachhaltig lesbarer AGB zukommen lassen muß?
    Und genügt ein Link zu den AGB?
    Hallo Cornelia,

    vielleicht findest Du im Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09 hilfreiches
    Nach der Entscheidung des OLG Hamm liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) vor, sofern der Endverbraucher bei über "Apps" angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Wie schon Truelife geschrieben hat, gehört u.a. eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB dazu.
    Und wenn Du nichts ausdrücklich bestätigt hast, wie soll dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sein?

    Gruß,
    Walbeck

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