§ 45h Telekommunikationsgesetz
Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für
- Telekommunikationsdienste,
- Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 [ = Telefonauskunftsdienste ] und
- telekommunikationsgestützte Dienste
anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen.
Die auf eurer Telekom-Rechnung aufgeführten Drittanbieter-Entgelte -
a) - welche konkreten "telekommunikationsgestützten Dienste" sind auf eurer Rechnung benannt, welche diese Entgelte ausgelöst haben sollen
b) - wer ist als ANBIETER der entsprechenden Dienste auf der Rechnung benannt?
Das Gesetz schreibt der Telekom vor, daß sie dann, wenn sie Fremdanbieter-Entgelte auf ihrer Rechnung mitaufführt, den Namen des ANBIETERS der Dienste aufführen muß. Der Telekom wird geläufig sein, daß die telomax GmbH lediglich als ( vorgeblich nicht verantwortlicher ) Serviceprovider tätig ist. Wie steht die Telekom dann zu ihrer nicht vorschriftsmäßigen Rechnungserteilung, wenn sie Fremdanbieter-Entgelte ausweist, und anstatt des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des eigentlichen Diensteanbieters lediglich den Namen des ( für die Dienste-Erbringung offenkundig nicht verantwortlichen ) Service-Providers telomax GmbH auf ihrer Rechnung anführt?Von einer telomax GmbH [ ... haben damit nichts zu tun, sie sind lediglich der Service-Provider. ]
f.




Steht doch alles drauf?! 


Lesezeichen