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Thema: Warnung: Telefongewinnspiel, AZ Organisationsbüro UG, Postfach 1101, 49686 Lastrup

  1. #51
    Mitglied Avatar von Mission Imposible
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    @wuemme: Die Schwindel-Einladungen gelten nicht als Betrug. Punkt. Zum gesetzmäßigen Tatbestand des Betruges gehört ein Vermögensschaden. Ein enttäuschtes Gewinnversprechen aber gilt unter Juristen nicht als Vermögensschaden. Ergo: Keine Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben. Genau das versteht der normele Bürger nicht und ich wiederum kann dies gut nachvollziehen. Um den Schwindlern am Zeug zu flicken ist also der Betrugsnachweis erforderlich und dieser Betrug passiert tatsächlich erst in den Veranstaltungen.

  2. #52
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Mission Imposible Beitrag anzeigen
    Um den Schwindlern am Zeug zu flicken ist also der Betrugsnachweis erforderlich und dieser Betrug passiert tatsächlich erst in den Veranstaltungen.
    Der Betrug ist im Versuch strafbar (§ 263 StGB). Und der Versuch beginnt mit Aufgabe der Einladung zur Post.
    Investi
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  3. #53
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    Zitat Zitat von Mission Imposible Beitrag anzeigen
    @wuemme: Die Schwindel-Einladungen gelten nicht als Betrug. Punkt.
    Nicht als Betrug, ist/war mir klar, aber folgendes trifft es im Kern:

    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Der Betrug ist im Versuch strafbar (§ 263 StGB). Und der Versuch beginnt mit Aufgabe der Einladung zur Post.
    Es muss ja nicht nur (versuchter) Betrug sein,
    mein Geist ist offen für weitere Auslegungen ...

  4. #54
    Urgestein Avatar von Eniac
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    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Der Betrug ist im Versuch strafbar (§ 263 StGB). Und der Versuch beginnt mit Aufgabe der Einladung zur Post.
    Bei den 419ern gilt der Versand ihrer scam letter doch auch als straflose Vorbereitungstat, warum sollte es bei Kaffeefahrten anders sein? Ich denke, der Versuch beginnt frühestens im Wanderlager beim Verkauf von Quacksalbermedizin und Magnetdecken, denen phantastische Eigenschaften angedichtet werden.


    Eniac
    Die weltweit grösste Fakeseiten-Datenbank: http://db.aa419.org/fakebankslist.php
    Viele falsche Escrow-Seiten: http://escrow-fraud.com/search.php

    DER HERR ERSCHUF IN SEINEM ZORN - CLOPPENBURG UND BÜTTELBORN

  5. #55
    Mitglied Avatar von Mission Imposible
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    Zitat Zitat von Eniac Beitrag anzeigen
    Ich denke, der Versuch beginnt frühestens im Wanderlager beim Verkauf von Quacksalbermedizin und Magnetdecken, denen phantastische Eigenschaften angedichtet werden.Eniac
    Das sehe ich genauso. Theoretisch kann auf eine Schwindel-Einladung auch der Verkauf eines NEM oder einer Matte ohne Lüge und für 200 ¤ statt für 2.000 ¤ erfolgen. Ich sag' Euch: Eure Versuche die Einladung als (versuchten) Betrug anzusehen, geht ins Leere. Es hat keinen Sinn damit der Polizei oder dem Staatsanwalt zu kommen. Der Versuch eines Betruges liegt auch für mich vor, wenn einerseits irregeführt wird und ein Vermögensschaden bei den alten Leuten anstrebt wird, in dem ein hoher Preis genannt wird. Deswegen kann man einen "Sprecher", der erfolglos war, verknacken, die Einladung an sich reicht definitiv nicht.

    Gruß

    MI

  6. #56
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    Die Masche wird gerade auch im Zollernalbkreis durchgezogen. Gleicher Absender, gleiches Formular, 400 Euro Gewinn versprochen.
    Also Finger weg ...

  7. #57
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    Zitat Zitat von Wuemme Beitrag anzeigen
    Der wichtigste Satz:

    erklärt der Kripo-Mann den Fahrgästen, warum die Tour hier endet: „Die Fahrt erfüllt den Tatbestand des Betruges.“

    Leute - das ist DER Hebel !
    Der Kripo-Beamte dürfte nur halbrichtig gelegen haben.

    "Frau Monika Krause der Firma Telefongewinnspiel ... behauptet in ihrem Schreiben, dass man unbewusst und kostenlos an einem deutschlandweiten Telefongewinnspiel teilgenommen und tatsächlich einen Gewinn "im Wert von ¤ 400,-" gewonnen hätte.

    Der angebliche Gewinn von ¤ 400,- ist dabei keiner, sondern wird entweder in Form eines Reisegutscheins ausgehändigt oder als Nachlass für die gnadenlos überteuerten Produkte gewährt."
    https://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ130709927506187/link874971A.html
    Das dürfte zwar nicht den Straftatbestand eines Betrugs, § 263 StGB erfüllen. Es wird jedoch wohl als strafbare Schnäppchen-Werbung mit unwahren, irreführenden Angaben gemäß § 16 UWG anzusehen sein.

    Unwahr dürfte die Angabe sein, der "Gewinner" hätte an einem "deutschlandweiten, kostenlosen Telefongewinnspiel" teilgenommen. Unwahr wäre vielleicht auch die Angabe, es sei "ein Gewinn im Wert von 400 Euro zugeteilt" worden, wenn in Wahrheit nur Reisegutscheine ausgegeben werden, oder bei Bestellungen überteuerter Produkte Rabatte gewährt würden.

    f.

  8. #58
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    Zitat Zitat von Mission Imposible Beitrag anzeigen
    Ich sag' Euch: Eure Versuche die Einladung als (versuchten) Betrug anzusehen, geht ins Leere. Deswegen kann man einen "Sprecher", der erfolglos war, verknacken, die Einladung an sich reicht definitiv nicht.
    Richtig daran ist, daß man erst Kenntnis vom Ablauf der in den Einladungsschreiben mit Gewinnbestätigungen beworbenen Veranstaltung haben muß. Unzutreffend ist dagegen, daß die Werbeschreiben keine Strafbarkeit begründen könnte! Allerdings begründet strenggenommen nicht schon die Mitteilung ein Strafbarkeit, man habe einen Preis gewonnen.

    Aus folgendem Kaffeefahrten-Strafurteil des BGH wird deutlich, daß ALLEINE schon die ( allerdings erst nach Durchführung der Kaffeefahrt feststellbaren) Unwahrheiten im Kaffeefahrten-Einladungswerbeschreiben für eine Bestrafung ausreichten:

    1. Werbeschreiben für eine Verkaufsfahrt mit der Überschrift "Jackpot geknackt - Voucher für Herrn/ Frau …", wobei in den jeweiligen Namen der Empfänger eingefügt wurde. Im Text gab er wahrheitswidrig an, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter 99 Preisen einen "Topgewinn" erzielt und den "Jackpot" im Wert von 500 DM gewonnen, wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. Der Text war für alle etwa 1. 500 angeschriebenen Adressaten gleich. Entgegen der Ankündigung hatte eine Verlosung nicht stattgefunden, vielmehr erhielten alle Reiseteilnehmer einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur bei der Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst werden konnte.

    2. Werbeschreiben: "- im Fahrpreis enthalten - ein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmen muß". Die Teilnehmer erhielten neben den Kleingeschenken ..anstelle des "leckeren, reichhaltigen Mittagsmenüs" eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.

    3. Werbeschreiben : Es wurde vorgespiegelt, man habe für den wiederum namentlich angesprochenen Empfänger einen Lotterieschein ausgefüllt, fünf "Richtige" getroffen und werde den Gewinn von 483, 10 DM (II. 3, 4), 452, 66 DM (II. 5) und 621, 74 DM (II. 6) auf der Tagesfahrt in bar auszahlen.

    (...)

    "leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü"

    Das Landgericht hat in der Werbeangabe, die Reisegäste erhielten ein "leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü", bzw. ein "leckeres, schmackhaftes Mittagessen", obgleich sie lediglich eine verschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mitnehmen ausgehändigt bekommen sollten, mit Recht eine wissentlich unwahre, zur Irreführung geeignete Angabe gesehen [ = strafbare Werbung, § 16 UWG ]. Dies bedarf keiner näheren Begründung.

    Voucher, Reisegutschein

    Unwahr sind entgegen der Annahme des Landgerichts aber auch die Versprechungen über den Gewinn eines "Voucher" im Wert von 500 DM, denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die nur bei Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in Zahlung gegeben werden können, handelte es sich weder um einen Gewinn, noch tatsächlich um einen "Voucher". Ein Reiseteilnehmer konnte hier für den "Reisegutschein" allein keine touristische Dienstleistung erhalten, sondern mußte vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten buchen, also eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingehen, um dann auf den Reisepreis diesen Gutschein angerechnet zu bekommen.

    Topgewinn

    Es kommt hinzu, daß durch die unwahre Angabe "Topgewinn" dem Empfänger der Eindruck vermittelt wird, er sei ein gegenüber den anderen Teilnehmern einer Verlosung herausgehobener "Glückspilz", was ihn in besonderer Weise veranlassen kann und soll, die angebotene Tagesfahrt zu buchen, um in den Genuß des Gewinnes kommen zu können.. Zudem wird hierdurch auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht. Denn ein Interessent wird den tatsächlichen Wert eines solchen Gutscheins höher bewerten, wenn er davon ausgehen kann, allein er - unter einer größeren Anzahl von Teilnehmern - erhalte diese Vergünstigung. Wüßte er dagegen, daß in Wirklichkeit jeder Teilnehmer diesen Rabatt erhält, läge für ihn der Schluß nahe, es handle sich in Wahrheit nicht um einen echten Gewinn, sondern lediglich um einen Scheinrabatt auf eine zuvor entsprechend verteuerte Leistung.

    BGH, Urteil vom 15. 8. 2002 - 3 StR 11/ 02; LG Oldenburg
    http://lexetius.com/2002,2665

  9. #59
    Senior Mitglied Avatar von SpamKampf
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    Standard Monika Krause und das Telefongewinnspiel erleben eine Renaissance

    Zitat Zitat von SpamKampf Beitrag anzeigen
    Die Dame im Kundenservice des „Telefongewinnspiels“ heißt jetzt Monika Krause.
    Nach mehreren Jahren Abwesenheit feiert die fiktive Monika Krause mit der Masche „Telefongewinnspiel“ jetzt ein Comeback.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Warnung!
    vor der Gewinnmitteilung (= Einladung zur Kaffeefahrt) unter der Überschrift
    „Kostenloses Telefongewinnspiel“
    ohne weitere Angabe einer Adresse
    Diese Einladung wurde jetzt, sieben Jahre später, zum Leben erweckt.
    Sogar die angebliche Unterschrift einer frei erfundenen namens „Monika Krause“vom „Kundenservice“war fast die Gleiche wie 2009.
    Ob die Monika ihren Unfug weiterhin aus Lastrup verbreitet ist allerdings unklar, da der Gewinnmitteilung diesmal keine Anschrift oder Postfach zu entnehmen ist.

    Gruß von SpamKampf

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