@wuemme: Die Schwindel-Einladungen gelten nicht als Betrug. Punkt. Zum gesetzmäßigen Tatbestand des Betruges gehört ein Vermögensschaden. Ein enttäuschtes Gewinnversprechen aber gilt unter Juristen nicht als Vermögensschaden. Ergo: Keine Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben. Genau das versteht der normele Bürger nicht und ich wiederum kann dies gut nachvollziehen. Um den Schwindlern am Zeug zu flicken ist also der Betrugsnachweis erforderlich und dieser Betrug passiert tatsächlich erst in den Veranstaltungen.
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