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Thema: "Kufsteinglück-Delikatessen" - Sani Vitalis GmbH, Warwitzstraße 9-11, 5023 Salzburg

  1. #1
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard "Kufsteinglück-Delikatessen" - Sani Vitalis GmbH, Warwitzstraße 9-11, 5023 Salzburg

    So sieht die Einladung aus:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Das österreichische Firmenbuch weiß über diese Firma:

    Sani Vitalis GmbH
    Warwitzstraße 9-11
    5023 Salzburg-Gnigl

    Firmenbuchnummer:
    FN 358664 y

    Beginndatum der Rechtsform:
    2010-12-01

    Tätigkeitsbeschreibung:
    Durchführung von Verkaufsveranstaltungen, Vertrieb von Haushaltswaren, Elektroartikeln und Nahrungsergänzungsmitteln.
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Dies ist eine der selten gewordenen Direkteinladungen in Gasthäuser, daher sind nachstehende Informationen nicht ganz zutreffend, sollten aber der guten Ordnung halber trotzdem erwähnt werden.

    Erste und wichtigste Erkenntnis:
    Verspricht jemand beachtliche Geldgewinne oder teure Geschenke oder Sachpreise und will er diese im Zusammenhang mit einer Busfahrt "überreichen", lügt er und versucht lediglich Abzocke mit heillos überteuerten und nutzlosen Waren, sehr oft Nahrungsergänzungsmitteln, Magnetfeldprodukten und anderen gesundheitsbezogenen Produkten zu betreiben. Zudem werden zunehmend Reisen vertickt, wobei es auch hier regelmäßig zu Täuschungen und Übervorteilungen kommt. Mehr zu vermittelten oder angeblich kostenlosen Reisen hier: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Eine zweite Erkenntnis:
    Die im Zusammenhang mit derartigen Einladungen in Antwortpostkarten genannten "Firmen" sind - von ganz ganz wenigen Fällen abgesehen (< 1%) - Phantasiebezeichnungen. Die wirklich Verantwortlichen tarnen sich, um nicht wegen der versprochenen Gewinne (§ 661a BGB) und wettbewerbsrechtlichen und sonstigen Verstößen (§ 56a GewO, Betrug, strafbare Werbung usw.) belangt zu werden.

    Eine dritte Erkenntnis:
    Postfächer können nicht verklagt werden UND die Deutsche Post verlangt nicht, dass sich ein Postfach-Inhaber eindeutig identifiziert. Das macht sich die Schummel-Branche zu Nutze und hinterlegt bei der Post ganz falsche oder sehr unbestimmte Daten, die eine Identifizierung der Täuscher wiederum nicht zulassen.
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  2. #2
    Urgestein Avatar von Eniac
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Postfächer können nicht verklagt werden UND die Deutsche Post verlangt nicht, dass sich ein Postfach-Inhaber eindeutig identifiziert.
    In diesem Fall kann man aber die Firma eindeutig identifizieren und auch den Verantwortlichen aus 49688 Lastrup (Landkreis Cloppenburg), der dort eine Firma für "Haushaltswaren" (Magnetdecken, Elektroschrott und sonstiger Plunder) betreibt.


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  3. #3
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    Schlimm ist nur, das weder Ordnungsamt noch die örtliche Presse dafür interessieren und die Jungs Ihr böses Spiel ungehindert treiben können.

    Zitat Zitat von Eniac
    In diesem Fall kann man aber die Firma eindeutig identifizieren und auch den Verantwortlichen aus 49688 Lastrup (Landkreis Cloppenburg), der dort eine Firma für "Haushaltswaren" (Magnetdecken, Elektroschrott und sonstiger Plunder) betreibt.
    Wie kommst Du darauf, das die Verantwortlichen der Firma aus dem "magischen Dreieck" und nicht aus Österreich kommen ?

  4. #4
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Schau dir mal den Link von mir zum österreichischen Handelsregister an. Dort siehst du, das die beiden Gesellschafter Ausländer sind. Google dann mal den Namen - und du fndest z.B. das hier: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  5. #5
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    Zitat Zitat von isenaecher Beitrag anzeigen
    Wie kommst Du darauf, das die Verantwortlichen der Firma aus dem "magischen Dreieck" und nicht aus Österreich kommen ?
    Es gibt nur selten Verantwortliche, die direkt aus Österreich stammen und abgesehen von FFO aus Frankfurt ist das Kaffeefahrtengeschäft fest in Gülleländer Hand. Die werten Herrschaften aus Bremen, Cloppenburg, Molbergen und jetzt auch der aus Lastrup haben alle ihre Zweigstellen in Österreich aufgebaut, schließlich sollen die dortigen Senioren nicht ungeschoren davonkommen.


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  6. #6
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    Obwohl ich erst in 28 Jahren Rente beziehen kann, wurde ich auch mit einer solchen Einladung beglückt. Gestern sollte die Veranstaltung bei mir um die Ecke stattfinden. Gewerbeamt hatte erst keine Lust, da die Einladung
    aus Österreich stammt und die Rentner doch selbst Schuld seien. Ich konnte dann doch das Gegenteil beweisen und sie dazu bewegen, sich die Herrschaften mal näher anzusehen...

    Betreibt der J.B. nicht auch einen Kfz-Handel in Bakum?
    Geändert von truelife (21.04.2011 um 15:08 Uhr) Grund: auf Userwunsch geändert...

  7. #7
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    Zitat Zitat von Holzwurm2010 Beitrag anzeigen
    Ich konnte sie dann doch vom Gegenteil beweisen und dazu bewegen, sich die Herrschaften mal näher anzusehen...
    Ausgezeichnet!

    Zitat Zitat von Holzwurm2010 Beitrag anzeigen
    Betreibt der J.B. nicht auch einen Kfz-Handel in Bakum?
    Das ist aber F.-J. B. und der sieht mir eher nach einem bodenständigen Kfz-Meister aus. Er wird also nichts damit zu tun haben.


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  8. #8
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    Habe original das gleiche Schreiben erhalten. Nur ist es eine andere Gaststätte an meinem Wohnort und die Firma nennt sich Euro Vital - Krynicka 62/3 - 50555 Wroclaw (deutsch Breslau/Polen).
    Auf meinem Schreiben findet sich ganz unten auch noch der Hinweis auf §4 Abs 1 GewO .

    (1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.

    Die Gewerbeaufsicht wird diese Veranstaltung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nur sehr wenig interessieren.

    Wenn ich Zeit habe, schaue ich mir das vielleicht mal an.

    netjob

  9. #9
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    Nun, der Trick ist bekannt. Vorübergehend auch tätig werden beinhaltet

    a) das man nur vorübergehend tätig wird (--> googlen, ob die schon früher auffällig wurden).
    b) ob die Tätigkeit im Land des Stammsitzes überhaupt legal ist.

    Wenn b) nicht zutrifft, entfällt a). Wenn b) zutreffend ist, muss a) geprüft werden.
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  10. #10
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    Zitat Zitat von netjob Beitrag anzeigen
    Auf meinem Schreiben findet sich ganz unten auch noch der Hinweis auf §4 Abs 1 GewO .
    ...
    Die Gewerbeaufsicht wird diese Veranstaltung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nur sehr wenig interessieren.
    Ich zitiere mal aus einem Merkblatt für Behörden, das unser Mitglied Mission Impossible veröffentlicht hat:

    Unbeschadet dessen zeigt ein Blick ins Gesetz, dass von § 4 Abs. 1 nur partizipieren kann, wer die Tätigkeit in Deutschland vorübergehend erbringt. Daraus ist zu schließen, dass die Tätigkeit im Übrigen überwiegend und natürlich legal im Herkunftsland erbracht werden muss.
    ...
    Kaffeefahrten-Veranstalter mit angeblichem Sitz im EU-Ausland können sich auf § 4 GewO in aller Regel nicht berufen,
    a. weil sie sich in aller Regel selbständiger deutscher Handelsvertreter bedienen, die aber den Vorschriften des § 56a GewO unterliegen
    und
    b. weil die Tätigkeit mindestens durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, wenn nicht darüber hinaus noch durch nationale Regeln verboten ist.
    Die lahme Ausrede mit dem Firmensitz im Ausland zieht also nicht.


    Eniac
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