Erschleichen von Leistungen ist prinzipiell eine Straftat, das ist richtig. Ob im Einzelfall eine Straftat begangen wurde entscheidet jedoch nicht der Außendienstmitarbeiter, sondern ein Gericht. Es gilt die Unschuldsvermutung, die besagt, dass jeder Mensch so lange als unschuldig anzusehen ist, bis er vor Gericht schuldig gesprochen wurde. Demnach hat auch der Anbieter oder seine Mitarbeiter keinerlei Rechte gegenüber dem Verbraucher.

Wer einen anderen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt macht sich der Nötigung gemäß §240 StGB strafbar. Fraglich ist in diesem beispiel jedoch die Rechtswidrigkeit: "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist." (§240 (2) StGB). Die Androhung einer Anzeige ist ein sehr schmaler Grat. Erlaubt sind Aussagen wie: "Wenn du mir weh tust zeige ich dich wegen Körperverletzung an". Hier steht die angedrohte Anzeige im direkten Zusammenhang mit der zu unterlassenden Tat. Nicht erlaubt dagegen ist eine Aussage wie "Wenn du mir den bestellten Fernseher nicht bis zum XY lieferst zeige ich dich bei der Steuerfahndung an." (Vgl. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]). Hier hat die Androhung nichts damit zu tun, ob der bezahlte Fernseher geliefert wurde oder nicht.

Im konkreten Beispiel bedeutet dies: Sicherlich erlaubt und keine Nötigung im Sinne des StGB wäre eine Androhung nach folgender Art: "Unterlassen Sie die Nutzung des nicht bezahlten Kabelanschlusses, oder ich zeige Sie wegen Leistungserschleichung an." Ob jedoch "Schließen Sie einen neuen Vertrag ab, oder ich zeige Sie wegen Leistungsunterschleichung an" noch im Rahmen ist müsste vor Gericht geklärt werden.