Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
gutes tun ist schön, wer gutes tut sollte sich meiner Meinung nach an bestehende Gesetze halten. Ich habe heute morgen einen Anruf vom K + L Verlag aus Detmold erhalten, bei dem es um Bücher zur Erste-Hilfe Aufklärung an den Augustdorfer Grundschulen geht. Mit einer finanziellen Beteiligung kann eine gewisse Anzahl an Büchern an Schüler verteilt werden. Der Name der Firma wird ab einer gewissen Summe mit in dem Buch vermerkt. Mit dieser Mail möchte ich auf folgendes hinweisen:
- Werbung von Firmen in Büchern die an Grundschüler verteilt werden halte ich für grenzwertig. Zudem in dem Telefonat der Eindruck entstehen kann, dass ohne die Beteiligung der angerufenen Firma nicht alle Schüler ein solches Buch erhalten.
- Ich nehme an, dass Sie als Schulträger über das Projekt informiert sind, so wie es Das Schulgesetz vorsieht (§ 99 Abs. 1 SchulG). ?
- Anrufe dieser Art sind eindeutig als ColdCalls zu bezeichnen. Ein Cold Call (= Kaltanruf) ist die Bezeichnung für einen unerlaubten Werbeanruf eines Call-Centers oder eines Unternehmens an einen möglichen Kunden, ohne dass vorher eine Geschäftsbeziehung bestand bzw. die ausdrückliche Erlaubnis für Werbeanrufe dieses Unternehmens erteilt wurde.
Selbst wenn die Gemeinde als Schulträger involviert ist, muss sich der K + L Verlag an geltenes Recht halten. Die Rechtslage die hier zugrunde liegt ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, und hierbei insbesondere der §7
http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html
"Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 U 36/03) vom 24. Juli 2003 stellt unaufgeforderte Telefonwerbung ("Cold Calls") auch im gewerblichen Bereich einen Verstoß gegen Paragraf 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das Gericht bestätigte damit die herrschende Rechtsprechung zu so genanntem 'Telefon-Spam'." (Quelle: Artikel auf heise.de)
Entgegen oft gehörten Behauptungen unlauterer Marketing-Firmen sind Werbeanrufe an Gewerbetreibende also nur dann zulässig, wenn der Anruf sich inhaltlich unmittelbar auf den Kernbereich der ausgeübten Geschäftstätigkeit bezieht und (!!) ein konkreter Anlass dafür besteht, dass der Adressat mit dem Werbeanruf vermutlich oder tatsächlich einverstanden ist.
Die Grenzen werden hier durch die Rechtsprechung sehr eng gezogen.
Beispiele:
Zulässig ist eine telefonische Anfrage bei Kunden
Zulässig ist eine telefonische Kaufanfrage eines Autohändlers an ein anderes Autohaus.
Nicht zulässig ist dagegen ein Werbeanruf für einen Trinkwasserspender an ein Autohaus. Obwohl dieser Trinkwasserspender z.B. auch Kunden des Autohauses zur Verfügung stehen könnte, gehört dies nicht zum "Kernbereich der Geschäftstätigkeit" des Autohauses.
Nicht zulässig also ebenso der Werbeanruf für die Bücher des K + L Verlages.
Nicht zulässig ist eine pauschale Erlaubnis seitens einer Gemeinde oder einer Schule. Ein Werbeeinverständnis lässt sich auch nicht verkaufen etc.
Die Firma K + L führt also Anrufe durch, die der geltenden Gesetzlage widersprechen. Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde als Schulträger geeignete Maßnahmen ergreift, um dieses wettbewerbswidrige Verhalten nicht noch zu fördern. Insbesondere halte ich die Information der Schulen für unbedingt erforderlich.
Ich habe, um ein weiteres Vorgehen zu ermöglichen, Unterlagen des Verlages per Fax angefordert, die ich Ihnen gerne weiterleiten kann. Von mir bekommt der Verlag in den nächsten Tagen eine Unterlassungserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxx
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