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Thema: Geschäftsangaben in Werbebriefen

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  1. #1
    Mittwoch
    Gast

    Standard Geschäftsangaben in Werbebriefen

    Ich habe gerade einen Werbebrief eines großen Konzerns bekommen. Das Anschreiben ist ein typischer Serienbrief, in den nur meine Adresse eingedruckt wurde. Da ich gerade entsprechenden Gegenmaßnahmen in die Wege leite, frage ich mich, ob ich einen weiteren Hebel ansetzen kann, weil auf dem Anschreiben alle Geschäftsangaben fehlen.

    Das motiviert meine Frage: sind Werbebriefe normalen Geschäftsbriefen gleichzusetzen insofern, dass auf dem Schreiben gewisse Geschäftsangaben (Sitz, Handelsregister, Steuernummer, etc.) gemacht werden müssen?

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  2. #2
    Chinchilla
    Gast

    Standard

    Laut IHK Hamburg ist ein solcher Werbebrief einem Geschäftsbrief nicht gleichzusetzen:
    http://www.hk24.de/recht_und_fair_play/allgemeine_rechtsauskuenfte/recht_der_unternehmensgruendung/362918/pflichtangaben_briefe.html;jsessionid=E10C0A05182007309D1C7339F2429B7D.repl20

  3. #3
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Das Anschreiben ist ein typischer Serienbrief, in den nur meine Adresse eingedruckt wurde.
    Zitat Zitat von Handelskammer Hamburg
    Nicht als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
    .....
    alle Nachrichten, die Sie an einen unbestimmten Personenkreis richten, z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen.
    Genau das ist aber hier nicht der Fall. Der Brief ist persönlich adressiert ( auch wenn das ein Serienbrief ist)

  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Neulich wurde doch erst ein Möbelhaus verknackt, weil im Werbeprospekt die Pflichtangaben gem. TMG nicht erfüllt waren.
    Goofy
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    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  5. #5
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    13.392

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    einige Monate her
    > [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Bei einem Verkaufsprospekt bestehen zum Schutz der Verbraucher wettbewerbsrechtliche Informationspflichten. Der Verbraucher muss in dem Werbeprospekt so über das Unternehmen informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit ihm Kontakt aufnehmen kann. Hierfür sind die Angaben der vollständigen Firmierung inklusive der Rechtsform und die vollständige Geschäftsadresse erforderlich.
    > [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11) festgestellt, dass in Werbeprospekten immer die vollständige Anschrift, Rechtsform und Firmierung genannt werden müssen. Dies gelte auch für Partner, deren Leistungen mitbeworben werden.

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