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Thema: spam von verein BRH e.V. - was tun

  1. #1
    Neues Mitglied
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    7

    Frage spam von verein BRH e.V. - was tun

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu einem lästigem Problem. Aus unerklärlichen Gründen bekomme ich von einem Verein seit einiger Zeit Mails zugesendet, welche ich nicht haben möchte.
    Es handelt sich um den BRH e.V (Bundesverband der Rettungshunde e.V.). Es handelt sich in der Regel um "offizielle" Bekanntgaben / Ankündigungen, Einladungen zu Schulungen etc.

    Bereits am 21.12. und am 04.01.2013 habe ich den Verband per E-Mail angeschrieben und darauf hingewiesen, dass dort wohl ein "Fehler" passiert sei und meine E-Mail Adresse fälschlicherweise in den Verteiler gekommen sei. Am 04.01. habe ich auch die Antwort bekommen, dass man dieses Problem beheben will, damit ich keine weiteren Mails mehr erhalte. Leider habe ich seitdem weitere 10 E-Mails über diesen Verteiler erhalten (insgesamt mittlerweile über 30 Stück). Nun frage ich mich, wie ich da weiter vorgehen soll. Ich habe auch nicht die Möglichkeit mich selber aus diesem Verteiler auszutragen.
    Greift ein T5F auch bei solchen Organisationen?

    Vielen Dank im Voraus
    Stefan

  2. #2
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von sportsman Beitrag anzeigen
    Greift ein T5F auch bei solchen Organisationen?
    Ja, er greift in dem Sinne, dass auch ein Verein die geforderten Auskünfte erteilen muss und dass man bei Nichtauskunft den zuständigen LDSB anrufen kann.
    Wenn es hart auf hart kommt und der Verein die Belästigung nicht einstellt, kannst Du ihn sogar zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern bzw. gerichtliche Schritte einleiten, denn auch für einen Verein gelten die Rechtsgrundsätze, die auch für "normalen" Spam gelten. Dabei ist auch die vielfach als vermeintliches Gegenargument ins Feld geführte Gemeinnützigkeit nicht von Bedeutung; die Gemeinnützigkeit ist hinsichtlich Spam kein Persilschein.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  3. #3
    mareike26
    Gast

    Standard

    Eine derartige, unverlangt zugesandte Email stellt eine Verletzung Deines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, Du kannst also nicht nur Auskunft sondern auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung fordern.
    Es stellt einen weit verbreiteten Irrglauben dar, dass ein Anspruch auf Unterlassung nur bei einem Verstoß gegen das UWG besteht. Dem ist nicht so.

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Standard

    Korrekt, wobei auch bei einem gemeinnützigen Verein ein Verstoß gegen das UWG vorliegen kann.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

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