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Thema: Generelles Vorgehen - Spam, deutschsprachig

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  1. #1
    stupsel
    Gast

    Standard Generelles Vorgehen - Spam, deutschsprachig

    hallo antispammer,

    gegen einzelne versuche, mich zu bespammen, bin ich schon erfolgreich vorgangangen, auch mit EV.

    ich werde nun mit einer grosszahl von spam an verschiedene adressen beglückt von grösseren "dienstleistern" bzw. unternehmen,
    vereinzelt aber auch kleinere.

    ich würde nun gerne hiergegen vorgehen. die einrichtung von filtern interessieren mich hierbei nicht.

    es schlägt also eine vielzahl von spam ein, insbesondere von

    * supercomm data marketing
    * admedialis AG aus CH, firmenmässig wohl verbunden mit supercomm data marketing / schober
    * silvermedia, nürnberg
    * unister, leipzig - sehr bekannter massen spammer


    daneben noch andere, wie teufel.de

    silvermedia lässt über kajomi versenden, beim superspammer supercomm steht "fagms.de" drin, was zu experian gehört.

    hier haben wohl alle dieselbe liste gekauft, da das ganze umittelbar eingesetzt hat.

    beworben wird kreditzeugs und auch conrad ist dabei.

    es erfolgte kein DOI. der empfänger wird mit fiktiven/frei erfundenen namen angesprochen.

    meine frage ist nun, wie man hier bestmöglich vorgeht
    und
    wie hier erfahrungen speziell mit den o.g. firmen sind.

    kann ich also von der ganzen kette an beteiligten firmen unterlassung verlangen? am einem beispeil also:

    - supercomm data marketing verschickt über Experian und bewirbt hier z.b. conrad elektronik.

    wem kann ich nun also solche einen "T5" übersenden und vo wem kann ich unterlassung verlangen?
    supercomm wohl zweifelsohne, aber wie ist das konkret bei Experian (fagms.de)? können sich diese irgendwie
    herausreden weil diese ja "nur" dienstleister für supercomm sind?
    inwiefern kann sich Conrad Electronik hier blöde herausreden, weil ja deren produkt evtl. nur beworben wird? aber wichtiger
    als dieses herausreden ist natürlich wie gegen conrad vorgegangen werden kann.

    admedialis hat ihren sitz in CH. im ersten schwung scheinen diese allerdings vorerst mal gewinnspiele zu bewerben bei denen
    supercomm dann auch noch ihre griffel mit im spiel hat.

    danke im voraus für tips und anregungen.

  2. #2
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Nahezu alles Wissenswerte dazu steht im Antispam-Wiki:
    Rechtsverfolgung_von_Spammern_in_Deutschland
    Grundsätzlich gilt erst einmal das Verursacherprinzip, d.h. wer Dir eine Spammail schickt, hat dafür auch gerade zu stehen. Du kannst zwar generell auch Dritte angehen, die in den Spammails erwähnt werden. Diesen aber eine Verantwortlichkeit im Sinne eines Unterlassungsanspruchs vor zu halten, ist IMO - und IANAL - nur dann wirklich ratsam weil erfolgversprechend, wenn Du relativ stichfest nachweisen kannst, dass diese Dritten den Spam auch konkret beauftragt haben.

    Wie sich das im Einzelnen bei den von Dir benannten Firmen verhält, kannst Du mit der Suchfunktion hier im Forum schnell herausfinden. Damit hättest Du dann zumindest schon mal Indizien. Konkretere Beratung werden wir hier sicherlich nicht leisten, es ist zu nahezu allen Firmen in den entsprechenden Themen alles Wichtige gesagt.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

    P.S.: Deine Umschalttaste ist kaputt.

  3. #3
    stupsel
    Gast

    Standard

    danke für deine antwort. konkrete beratung ist hier natürlich jetzt ohnehin nicht so geschickt, weil ich ja auch kein mailheader poste.

    also generell betrachtet: in dem gebilde "beworbener", "listeninhaber" und "versanddienstleister" ist dann wohl der verursacher der listeninhaber, auch wenn er nicht selbst verschickt sondern verschicken lässt und dazu den versanddienstleister beauftragt? scheinbar kann man dann "beworbener" nur angehen und diesem eine haftung zuweisen, wenn alle anderen nicht greifbar sind, weil diese im ausland sind? man müsste diese dritte also von dem spam unterrichten und diese dann beim nächsten mal mit in die haftung nehmen?

  4. #4
    Chinchilla
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von stupsel Beitrag anzeigen
    admedialis hat ihren sitz in CH.
    Spam wird in der Schweiz auf Antrag von den Behörden verfolgt. Leider nur sehr halbherzig, mit viel Blindheit geschlagen und widerwillig und man muß aufpassen, daß einem keine Kosten dafür in Rechnung gestellt werden, auch wenn man zuvor nicht darauf hingewiesen wurde.

  5. #5
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Hallo Stupsel,

    mich würde mal interessieren, wo du deine einstweiligen Verfügungen erwirken konntest, ob du jeweils die Firma oder auch deren Geschäftsführer in Haftung genommen hast und wie hoch der jeweilige Streitwer war. Ich habe auch so manche einstweilige Verfügung erstritten.

    Es gibt in Deutschland wohl niemanden, der einfach aus Freundlichkeit seine Mailingliste nutzen würde, um damit Werbung für einen Dritten zu machen. Der Beworbene hat dem Listeninhaber dazu in aller Regel den Auftrag erteilt.

    Das LG Berlin führt dazu beispielsweise aus (Quelle: eigene erwirkte einstweilige Verfügung gegen ein Versandhaus), (Firmennamen gelöscht):

    Am XX. Mai 2011 erhielt er unter seinem Account XXX die aus dem Tenor ersichtliche E-Mail der Antragsgegnerin zu 1). Er hatte zuvor kein Einverständnis mit der Übersendung von Werbung per E-Mail erklärt. Die Antragsgegner zu 2) bis 4) sind die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1).

    Der Übersendung liegt ein Vertrag zugrunde, den die Antragsgegnerin zu 1) am XX. Dezember 2010 mit der Fa. ABC über die Durchführung einer Werbekampagne für „E-Mail Standalone" im Zeitraum vom XX. Januar bis XX. Juni 2011
    abgeschlossen hatte. Von der Beklagten zu 1) laut Vertrag akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigte die Firma ABC zur Beauftragung von Subunternehmern. Die Einzelheiten sind der Anlage AGG 1 zu entnehmen.
    Bereits zuvor hatten die Vertragsparteien am XX. Juli 2010 eine „Vereinbarung zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Beauftragung von E-Mail-Marketing" geschlossen, nach dessen Inhalt die Firma ABC für den Versand auf „Double-Opt-in-E-Mail Adressen unterschiedlicher Listeigner" zurückgreifen und durch Vereinbarung mit diesen Listeignern sicherstellen sollte, „dass für die selektierten E-Mail-Adressen nachvollziehbar die nach g 7 Abs. 2 NR. 2 UWG vorgeschriebene ausdrückliche Einwilligungserklärung für die werbliche Ansprache vorliegt". Wegen der übrigen Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage AGG 2 Bezug genommen. Die Firma ABC zog die Fa. XYZ hinzu, die die beanstandete E-Mail an den Antragsteller sandte. Er sieht sich dadurch in seinen Rechten aus g 823 BGB verletzt[...]

    Die Antragsgegnerin zu 1) haftet für den Verletzungserfolg als Täterin unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrspflichtverletzung. Zwar kann ihr nicht vorgeworfen werden, sich überhaupt der Werbemethode des E-Mail-Versands zu bedienen oder ein fremdes Unternehmen damit beauftragt zu haben. Insoweit handelt es sich, wie das OLG Dresden aaO zu Recht ausführt, um erlaubte Tätigkeiten. Diesen wohnt allerdings eine besondere Gefährdung der absolut geschützten
    Rechtsgüter Dritter inne. Die Gefahr, dass E-Mails auch an solche Adressen versandt werden können, deren Inhaber nicht zuvor in diese Art der Übermittlung von Werbung einwilligten, liegt auf der Hand. Diesem erkennbaren Risiko darf sich der Auftraggeber nicht verschließen. Ihm obliegt es daher, alle ihm zumutbaren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen Eingriff in fremde Rechtsgüter zu vermeiden.

    [...]so ergibt sich die Haftung der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Durch die Beauftragung der Firma ABC setzte sie willentlich eine adäquate Ursache für die Rechtsverletzung. Ferner verfügte sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu verhindern. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH NJW 2008, 755 — Jugendgefährdende Medien-). Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegnerin zu 1) eine Überprüfung jeder einzelnen E-Mail-Adresse, an die das Schreiben versandt werden soll, zugemutet werden kann. Zweifellos kann ihr aber zumindest eine
    stichprobenartige Überprüfung einzelner Adressen abverlangt werden, die sie sich in der Datenschutzerklärung hätte vorbehalten können und müssen und die sie dann auch hätte durchführen müssen. Auch die an die Antragsgegnerin zu 1) zu richtende Forderung, das Versandunternehmen — hier: Firma XYZ — über die Herkunft der E-mail-Adressen und die Art ihrer Generierung zu befragen, beinhaltet keine Überspannung ihrer Sorgfalts- und Prüfungspflichten. Maßgebend ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) als erste Auftraggeberin in der Kette den Verlauf der Werbekampagne nicht vollständig in fremde Hände geben darf, ohne sich Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten und / oder Druckmittel gegen den oder die nachgeordneten Beteiligten vorzubehalten. Auf welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dies tut, bleibt ihr überlassen.
    Dementsprechend wurde das Versandhaus als Mitstörer angesehen und es wurde entsprechend geurteilt:

    Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr E-Mails werbenden Inhalts an den Antragsteller zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass dessen ausdrückliches Verständnis vorliegt, wenn dies geschieht wie in der am XX. Mai 2011 um XX.XX Uhr an die Adresse XXX gesandten E-Mail (Bild der E-Mail eingefügt).
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  6. #6
    stupsel
    Gast

    Standard

    chinchilla: danke, so habe ich das vermutet, auch wenn man beim lesen von solchen richtlinien bei der CSA fast etwas anderes vermuten könnte. hier ist nämlich sogar was von haftstrafen zu lesen. wobei hier wohl verschiedene voraussetzungen geschaffen sein müssen.

    truelife: es war eine EV gegen ein eher kleineres unternehmen, welches kein massenversender ist. da ich wenig zeit habe, arbeite ich die informationen meist nur etwas auf beuge gegen spammerausreden vor und übersende es dann komplett einem anwalt, der den rest erledigt. hier wurde die UE immer unterschrieben und die kosten direkt an den anwalt bezahlt. nur eben bei dieser EV-sache nicht. da das aber ziemlich eindeutig war, musste ich auch nicht bangen, ob ich gewinne verhandelt wurde vor dem LG Berlin. im konkreten fall würde ich sogar vermuten, dass es ausreichend war, falls "nur" die firma in haftung genommen wurde.

    sehr informatives urteil. ich meine, ein ähnliches aus ca. 2006 zu kennen, wo ebenfalls gegen ein versandhandelsunternehmen so geurteilt wurde. meine hochachtung, dass du das durchgezogen hast ich lese mir das nachher nochmal in ruhe durch. liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass die Fa. ABC dann ein dienstleister ausserhalb von deutschland ist?

  7. #7
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    Nein, es handelte sich ausnahmslos um Dienstleister aus Deutschland. Ich habe noch ein weitere einstweilige Verfügung, die für dich interessant sein könnte. Hier saß der Dienstleister in der Schweiz und legte auf Anfrage ein komplett gefälschtes DOI vor.

    Nachfolgend wieder Zitate aus der Tatbestandsschilderung und den Entscheidungsgründen. Firma ABC ist ein Online-Shopping-Club für Bekleidung, Firma XYZ der schweizer Versanddienstleister.

    Der Antragsteller [...] die E-Mail-Adresse XXX. Die Antragsgegnerin zu 1. betreibt einen Online-Shopping-Club für Sport-und Outdoor Bekleidung. Die Antragsgegner zu 2. bis 4. werden als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.
    in Anspruch genommen. Am XX.06.2011 um XX:XX Uhr erhielt der Antragsteller über seinen o. g. E-Mail Account eine EMail von der Adresse service@[provider.tld], wobei die E-Mail Werbung der Antragsgegnerin zu 1. enthielt. Am Ende der Werbeeinblendung ist ein Impressum angegeben, welches die Antragsgegnerin zu 1. ausweist. Am Ende der E-Mail heißt es: "Sie erhalten diese Nachricht auf Grund Ihrer Teilnahme an einem Gewinnspiel der Firma XYZ."
    Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen, gegen diese wurde seitens der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Nachfolgend die Gründe, weswegen die einstweilige Verfügung nach dem Widerspruchsverfahren aufrecht erhalten wurde:

    Die Antragsgegner tragen zur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen vor: Der Antragsteller habe am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail erteilt und dafür seine E-Mail-Adresse sowie Namen und Anschriftangegeben. Um XX:XX Uhr habe er im Rahmen eines Double-Opt-In Verfahrens die getätigte Eintragung und damit die für den E-Mail-Empfang erforderliche Einwilligung bestätigt.

    Von dem Vorhandensein einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Antragstellers mit dem Erhalt der Werbe-E-Mail (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) kann zugunsten der diesbezüglich darlegungs und glaubhaftmachungsbelasten Antragsgegner (vgl. BGH GRUR 2004,517,519 -E-Mail Werbung, zitiert nach beck-online) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Antragsgegner haben eine Einwilligung des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt. [...]

    Der geltend gemachte und zugesprochene Unterlassungsanspruch geht auch nicht zu weit. Der Antragsteller kann verlangen, dass die Antragsgegnerin zu 1. es unterlässt, ihm gegenüber mittels E-Mail für Sportartikel unter beliebigen E-Mail-Adressen ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu werben. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails an diejenige E-Mail-Adresse beschränkt, an die die Antragsgegnerin zu 1. die E-Mail vom XX.06.2011 versandt hatte. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (BGH GRUR 2004, 517, 520 -E-Mail-Werbung, zitiert nach beck-online, m.w.N.; vgl. auch die nicht beanstandete Antragsfassung in BGH GRUR 2011,936-939 -Double-opt-in-Verfahren, zitiert nach juris). [...]

    Auch die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. haften für die Rechtsverletzung als Täter. Die Antragsgegner zu 2. bis 4. stellen nicht in Abrede, dass sie als Geschäftsführer das Geschäftsmodell der Werbung per E-Mails, wobei die erforderlichen Einverständniserklärungen über die,Teiinahme an Gewinnspielen durch Drittunternehmen gewonnen werden sowie die Gestaltung der Werbe-E-Mails kannten.
    Der schweizer Dienstleister mit seinem komplett gefälschen DOI wird wohl auch noch auf die Hörner genommen.
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  8. #8
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    Ein hab' ich noch. Ein Anbieter diverse Businessportale (Firma ABC) beauftragte einen deutschen Dienstleister (Firma GHI) mit der E-Mail-Werbung, diese subbeauftragte einen weiteren deutschen Dienstleister (Firma OPQ) und diese sub-subbeauftragte einen amerkanischen Dienstleister (Firma XYZ), der im amerikanischen Handelsregister nicht einmal eingetragen ist und dessen Webseite in deutscher Sprache verfasst ist und auch in Deutschland gehostet wird.

    Die erste Instanz vor einem Amtsgericht wurde nur teilweise gewonnen, wogegen wir Berufung einlegt. Die Berufung wurde dann komplett gewonnwn. Nachfolgend Passagen aus der Urteilsbegründung des Landgerichts.

    Zutreffend und ohne Rechtsfehler ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Verfügungsbeklagten die Darlegungs-und Beweislast für die vorherige Einwilligung des Empfängers der Werbe-E-Mail haben und dass -sofern die Einwilligung im sog. Double-Opt-In-Verfahren (DOI) erfolgt sein soll, das Einwilligungsverfahren im konkreten Einzelfall dargelegt werden muss. Dieser Nachweis ist -wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat -von den Verfügungsbeklagten nicht erbracht worden. Der vorgelegte Datenbankeintrag, der nur die Enddaten ausweist, ist hierfür ebenso wenig geeignet, wie die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 3), wonach die beauftragte [Firma XYZ] ein allgemein bekannter Anbieter von Newslettern sei und die Mitteilung von einem Mitarbeiter der [FIRMA OPQ] mitgeteilt worden sei, dass das von der [Firma XYZ] verwendete Protokollierungssystem und die Software zuverlässig seien. Da die Verfügungsbeklagten selbst das DOI-Verfahren nicht angewendet und keinen Einblick oder Kontrollmöglichkeiten in die Verfahrensweise des von ihnen beauftragten Unternehmens haben, können sie zu der Richtigkeit von protokollierten Vorgängen keine eigenen Angaben machen oder eidesstattlich versichern.
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