Am XX. Mai 2011 erhielt er unter seinem Account XXX die aus dem Tenor ersichtliche E-Mail der Antragsgegnerin zu 1). Er hatte zuvor kein Einverständnis mit der Übersendung von Werbung per E-Mail erklärt. Die Antragsgegner zu 2) bis 4) sind die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1).
Der Übersendung liegt ein Vertrag zugrunde, den die Antragsgegnerin zu 1) am XX. Dezember 2010 mit der Fa. ABC über die Durchführung einer Werbekampagne für „E-Mail Standalone" im Zeitraum vom XX. Januar bis XX. Juni 2011
abgeschlossen hatte. Von der Beklagten zu 1) laut Vertrag akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigte die Firma ABC zur Beauftragung von Subunternehmern. Die Einzelheiten sind der Anlage AGG 1 zu entnehmen.
Bereits zuvor hatten die Vertragsparteien am XX. Juli 2010 eine „Vereinbarung zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Beauftragung von E-Mail-Marketing" geschlossen, nach dessen Inhalt die Firma ABC für den Versand auf „Double-Opt-in-E-Mail Adressen unterschiedlicher Listeigner" zurückgreifen und durch Vereinbarung mit diesen Listeignern sicherstellen sollte, „dass für die selektierten E-Mail-Adressen nachvollziehbar die nach g 7 Abs. 2 NR. 2 UWG vorgeschriebene ausdrückliche Einwilligungserklärung für die werbliche Ansprache vorliegt". Wegen der übrigen Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage AGG 2 Bezug genommen. Die Firma ABC zog die Fa. XYZ hinzu, die die beanstandete E-Mail an den Antragsteller sandte. Er sieht sich dadurch in seinen Rechten aus g 823 BGB verletzt[...]
Die Antragsgegnerin zu 1) haftet für den Verletzungserfolg als Täterin unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrspflichtverletzung. Zwar kann ihr nicht vorgeworfen werden, sich überhaupt der Werbemethode des E-Mail-Versands zu bedienen oder ein fremdes Unternehmen damit beauftragt zu haben. Insoweit handelt es sich, wie das OLG Dresden aaO zu Recht ausführt, um erlaubte Tätigkeiten. Diesen wohnt allerdings eine besondere Gefährdung der absolut geschützten
Rechtsgüter Dritter inne. Die Gefahr, dass E-Mails auch an solche Adressen versandt werden können, deren Inhaber nicht zuvor in diese Art der Übermittlung von Werbung einwilligten, liegt auf der Hand. Diesem erkennbaren Risiko darf sich der Auftraggeber nicht verschließen. Ihm obliegt es daher, alle ihm zumutbaren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen Eingriff in fremde Rechtsgüter zu vermeiden.
[...]so ergibt sich die Haftung der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Durch die Beauftragung der Firma ABC setzte sie willentlich eine adäquate Ursache für die Rechtsverletzung. Ferner verfügte sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu verhindern. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH NJW 2008, 755 — Jugendgefährdende Medien-). Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegnerin zu 1) eine Überprüfung jeder einzelnen E-Mail-Adresse, an die das Schreiben versandt werden soll, zugemutet werden kann. Zweifellos kann ihr aber zumindest eine
stichprobenartige Überprüfung einzelner Adressen abverlangt werden, die sie sich in der Datenschutzerklärung hätte vorbehalten können und müssen und die sie dann auch hätte durchführen müssen. Auch die an die Antragsgegnerin zu 1) zu richtende Forderung, das Versandunternehmen — hier: Firma XYZ — über die Herkunft der E-mail-Adressen und die Art ihrer Generierung zu befragen, beinhaltet keine Überspannung ihrer Sorgfalts- und Prüfungspflichten. Maßgebend ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) als erste Auftraggeberin in der Kette den Verlauf der Werbekampagne nicht vollständig in fremde Hände geben darf, ohne sich Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten und / oder Druckmittel gegen den oder die nachgeordneten Beteiligten vorzubehalten. Auf welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dies tut, bleibt ihr überlassen.
Lesezeichen