Ich hab es im Forum noch nicht gefunden:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnungen-Gericht-praezisiert-Regeln-fuer-Kostenuebernahme-1444446.htmlAbmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme
Wer an einen Rechtsverletzer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann auch bei Erfolglosigkeit dieses Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/11).
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OLG Frankfurt 11 U 36/11
Entscheidungsdatum: 10.01.2012
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1cl6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120001738%3Ajuris-r00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true #focuspoint
In einem mir vorliegenden Fall verweigert die Gegenseite die Zahlung der Anwaltskosten unter Berufung auf das o.g. Urteil, nachdem sie durch das Spamopfer direkt abgemahnt wurde. Eine (unzureichende) UE wurde erst nach Einschaltung eines Anwalts abgegeben, dessen Kostennote man nicht erstatten möchte.
Das bedeutet, daß es nicht angebracht ist einem Unternehmen die Möglichkeit zu geben praktisch kostenfrei aus der Angelegenheit zu kommen. Die Arbeit sowie das Risiko kann man sich sparen und gleich einen Anwalt beauftragen. Es bedeutet weiterhin, daß in dem vorliegenden Fall weitere außergerichtliche Diskussionen zum Umfang der Unterlassungserklärung nicht mehr angebracht sind.
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