Hallo zusammen,

in einem aktuellen Spamfall habe ich den DSB des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert, mich bei der Durchsetzung meiner Rechte nach BDSG zu unterstützen, da der Spam-Versender mir gegenüber die Auskunft verweigert.

Die folgende Antwort hat mich dabei allerdings etwas verwirrt:
... Ihre E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich erhalten.

Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist erst mit Wirkung
vom 01. Oktober 2011 die Aufgabe der Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen
Bereich nach § 38 BDSG übertragen worden. Die Bewältigung der neuen Aufgabe
ist bei gleicher Kapazität mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden. Ich bitte
daher um Ihr Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage möglichst knapp mit Hinweisen
auf die Rechtslage nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beantworte.

1. E-Mail Werbung ohne Einwilligung: Nach § 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 BDSG ist die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus (also auch
OHNE Einwilligung des Betroffenen) zulässig, soweit es sich um listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe
handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr
beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist für Zwecke
der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten
mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-,
Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat.

2. Auskunftspflicht: Gemäß § 34 Abs. 7 BDSG besteht eine Pflicht zur
Auskunftserteilung nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (Das ist z. B. der Fall, wenn die
Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.)

3. Datenlöschung: Personenbezogene Daten können grundsätzlich jederzeit
gelöscht werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG).

4. Negativauskunft: Ob die umfassende Auskunftserteilung nach § 34 BDSG auch
erfordert, die Antragsteller darüber zu informieren, wenn über sie keine
personenbezogenen Daten gespeichert sind, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten. Allgemein wird die sogenannte Negativauskunft lediglich
EMPFOHLEN.

Mit freundlichen Grüßen
Ich finde die Antwort etwas seltsam und habe so etwas bei den anderen Landesdatenschutzbeauftragten auch noch nicht gelesen. Was denkt Ihr darüber und was würdet Ihr in diesem Fall machen?

Viele Grüße,
Fwac