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Thema: Antwort des Datenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt

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  1. #1
    Mitglied
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    Unglücklich Antwort des Datenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt

    Hallo zusammen,

    in einem aktuellen Spamfall habe ich den DSB des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert, mich bei der Durchsetzung meiner Rechte nach BDSG zu unterstützen, da der Spam-Versender mir gegenüber die Auskunft verweigert.

    Die folgende Antwort hat mich dabei allerdings etwas verwirrt:
    ... Ihre E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich erhalten.

    Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist erst mit Wirkung
    vom 01. Oktober 2011 die Aufgabe der Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen
    Bereich nach § 38 BDSG übertragen worden. Die Bewältigung der neuen Aufgabe
    ist bei gleicher Kapazität mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden. Ich bitte
    daher um Ihr Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage möglichst knapp mit Hinweisen
    auf die Rechtslage nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beantworte.

    1. E-Mail Werbung ohne Einwilligung: Nach § 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 BDSG ist die
    Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus (also auch
    OHNE Einwilligung des Betroffenen) zulässig, soweit es sich um listenmäßig
    oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe
    handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
    Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
    Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr
    beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist für Zwecke
    der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten
    mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-,
    Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat.

    2. Auskunftspflicht: Gemäß § 34 Abs. 7 BDSG besteht eine Pflicht zur
    Auskunftserteilung nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
    3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (Das ist z. B. der Fall, wenn die
    Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen
    Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.)

    3. Datenlöschung: Personenbezogene Daten können grundsätzlich jederzeit
    gelöscht werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG).

    4. Negativauskunft: Ob die umfassende Auskunftserteilung nach § 34 BDSG auch
    erfordert, die Antragsteller darüber zu informieren, wenn über sie keine
    personenbezogenen Daten gespeichert sind, ist in Rechtsprechung und Literatur
    umstritten. Allgemein wird die sogenannte Negativauskunft lediglich
    EMPFOHLEN.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ich finde die Antwort etwas seltsam und habe so etwas bei den anderen Landesdatenschutzbeauftragten auch noch nicht gelesen. Was denkt Ihr darüber und was würdet Ihr in diesem Fall machen?

    Viele Grüße,
    Fwac

  2. #2
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Ich kommentiere die Antwort mal:

    Ihre E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich erhalten.
    Ich verwende für meine Korrespondenz lieber echtes Papier. Aber gut.

    Die Bewältigung der neuen Aufgabe ist bei gleicher Kapazität mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden.
    Schön, aber das ist nicht dein Problem. Wenn er seine Aufgabe nicht erfüllen kann muss ihm das Land Sachsen-Anhalt entweder mehr Mitarbeiter zuteilen oder den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich trennen. So etwas kann aber keine Ausrede sein, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.

    Nach § 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus (also auch OHNE Einwilligung des Betroffenen) zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten [...] handelt [...].
    Ja, das "gute alte" [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Unabhängig davon ist die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung ein Verstoß gegen §7 UWG, aber damit hat der Datenschutzbeauftragte nichts zu tun. So weit hat er also recht, aber...

    2. Auskunftspflicht: Gemäß § 34 Abs. 7 BDSG besteht eine Pflicht zur
    Auskunftserteilung nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
    3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (Das ist z. B. der Fall, wenn die
    Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen
    Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.)
    Die Auskunftsverweigerung nach §34 Abs. 7 ist vor allem für die Fälle gedacht, in denen eine Auskunft "gefährlich" wäre, also z.B. die öffentliche Sicherheit gefährden würde. §33 Abs. 2 Nr. 7 a) ist ein Spezialfall, der an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft ist:

    - Daten zu eigenen Zwecken gespeichert (d.h. insbesondere nicht zur Weitergabe an Dritte)
    UND
    - Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (das wäre z.B. ein Telefonbuch, nicht aber eine bei eBay gekaufte CD mit 10 Mio Adressen)
    UND
    - Benachrichtigung ist wegen der Vielzahl von Fälle unverhältnismäßig
    UND
    - Die Verantwortliche Stelle hat schriftlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung abgesehen wird.

    Unverschämt finde ich hier, dass der LDSB ohne Nachfrage davon ausgeht, dass all diese Bedingungen erfüllt seien.

    Ich würde mich an deiner Stelle beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren und darauf hinweisen, dass die Aufsichtsbehörde des Landes nicht ihren Verpflichtungen nachkommt. Unter Umständen ist auch eine Beschwerde bei der Landesregierung sinnvoll, allerdings weiß ich gerade nicht bei welcher Stelle.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  3. #3
    mareike26
    Gast

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    Das Listenprivileg gilt nicht für Email-Adressen. Sollte er aber als Datenschutzbeauftragter selber wissen

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Zitat Zitat von mareike26 Beitrag anzeigen
    Das Listenprivileg gilt nicht für Email-Adressen.
    Stimmt, das habe ich ganz vergessen zu erwähnen. Außerdem wiederspricht sich der LDSB selber: Zuerst geht er davon aus, dass die Daten Listenmäßig übermittelt wurden, später nimmt er an, sie stammen aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen. Was denn nun?

    Wie auch immer, jedenfalls hat sich der Mitarbeiter, der dir geantwortet hat, nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Ich gehe mal stark davon aus, dass die Mail nicht vom Herrn LDSB [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] persönlich stammt? Vielleicht kann man den Herrn auch irgendwie erreichen, um sich über den Mitarbeiter zu beschweren. Oder man wendet sich an die selbe Behörde, diesmal in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Bereich.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  5. #5
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    Vielen Dank für Eure Hinweise.
    Nein, es war ein Herr, der im Auftrag geschrieben hat. Ich werde ihn noch einmal bitten, mich zu unterstützen - vielleicht hatte er nur einen schlechten Tag.

  6. #6
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    Okay, er hatte keinen schlechten Tag. Jedenfalls will er mir auch heute nicht helfen.
    Ich weiß nicht, ob ich den Inhalt hier komplett zitieren darf!?

    Was ist das für ein Land, in dem Spammer problemlos mit Datenschutzverstößen durchkommen und die zuständigen Behörden einfach wegsehen???

  7. #7
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    Standard

    Achso, aber eine Stelle schonmal, die mich am meisten irritiert:
    Dem äußeren Anschein nach hat die verantwortliche Stelle eine eigene Liste mit
    personenbezogenen Daten, in der auch Sie auftauchen, aus allgemein
    zugänglichen Branchenverzeichnissen erstellt und für Zwecke der Werbung für
    eigene Angebote verwendet, was sie durfte (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG).

    Die verantwortliche Stelle hat Sie entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG über
    das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterrichtet, und Sie
    haben widersprochen. Damit ist eine WEITERE Verarbeitung oder Nutzung Ihrer
    Daten für Werbezwecke durch die verantwortliche Stelle unzulässig.
    Warum durften meine Daten zum Zwecke der Werbung genutzt werden?
    Und wer ist im zweiten Absatz mit "verantwortlicher Stelle" gemeint - der Spammer hat mich jedenfalls nicht über mein Widerspruchsrecht informiert ...

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fwac Beitrag anzeigen
    Was ist das für ein Land, in dem Spammer problemlos mit Datenschutzverstößen durchkommen und die zuständigen Behörden einfach wegsehen???
    Das ist ein Land, das sich bedingungslos dem Diktat der Wirtschaft unterwirft und dafür eine Pfeife als Versorgungsposten DSB installiert, damit er den Bürgern den Eindruck vermittelt, er täte was zum Schutz der Daten, während er tatsächlich das Gegenteil bewirkt. Ob er nun keine Ahnung hat, dass seine Äußerung dahingehend verstanden werden wird, dass die datenschutzrechtliche Lage zum Listenprivileg nicht als Antwort auf die Frage, ob mit den Daten nun auch Werbung gerade per E-Mail betrieben werden darf, missverstanden werden darf, oder ob er gar bewußt Verwirrung stiftet, kann Dir doch egal sein. Solche "Schützer" braucht kein Bürger in diesem Land. Es ist eben wie es ist: Wir haben keinen Datenschutz in den Ländern, die politisch abhängige Marionetten installieren. Sachsen-Anhalt gehört dazu. Schleswig-Holstein derzeit beispielsweise definitiv nicht. Die EU-Kommission hat das erkannt und vor einiger Zeit auch Druck gemacht. Aber auf der europäischen Ebene haben die derzeit auch ganz andere Probleme. So wird es denn vermutlich vorerst bleiben wie es ist. Ich kommuniziere mit denen nicht mehr, in der Regel sinnlos. Treibt nur den Puls hoch, praktisch egal was man von denen als Antwort zurückbekommt.
    sastef

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