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Thema: Antwort des Datenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt

  1. #1
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    Unglücklich Antwort des Datenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt

    Hallo zusammen,

    in einem aktuellen Spamfall habe ich den DSB des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert, mich bei der Durchsetzung meiner Rechte nach BDSG zu unterstützen, da der Spam-Versender mir gegenüber die Auskunft verweigert.

    Die folgende Antwort hat mich dabei allerdings etwas verwirrt:
    ... Ihre E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich erhalten.

    Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist erst mit Wirkung
    vom 01. Oktober 2011 die Aufgabe der Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen
    Bereich nach § 38 BDSG übertragen worden. Die Bewältigung der neuen Aufgabe
    ist bei gleicher Kapazität mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden. Ich bitte
    daher um Ihr Verständnis, wenn ich Ihre Anfrage möglichst knapp mit Hinweisen
    auf die Rechtslage nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beantworte.

    1. E-Mail Werbung ohne Einwilligung: Nach § 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 BDSG ist die
    Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus (also auch
    OHNE Einwilligung des Betroffenen) zulässig, soweit es sich um listenmäßig
    oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe
    handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
    Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
    Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr
    beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist für Zwecke
    der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten
    mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-,
    Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat.

    2. Auskunftspflicht: Gemäß § 34 Abs. 7 BDSG besteht eine Pflicht zur
    Auskunftserteilung nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
    3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (Das ist z. B. der Fall, wenn die
    Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen
    Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.)

    3. Datenlöschung: Personenbezogene Daten können grundsätzlich jederzeit
    gelöscht werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG).

    4. Negativauskunft: Ob die umfassende Auskunftserteilung nach § 34 BDSG auch
    erfordert, die Antragsteller darüber zu informieren, wenn über sie keine
    personenbezogenen Daten gespeichert sind, ist in Rechtsprechung und Literatur
    umstritten. Allgemein wird die sogenannte Negativauskunft lediglich
    EMPFOHLEN.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ich finde die Antwort etwas seltsam und habe so etwas bei den anderen Landesdatenschutzbeauftragten auch noch nicht gelesen. Was denkt Ihr darüber und was würdet Ihr in diesem Fall machen?

    Viele Grüße,
    Fwac

  2. #2
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Ich kommentiere die Antwort mal:

    Ihre E-Mail vom xx.xx.xxxx habe ich erhalten.
    Ich verwende für meine Korrespondenz lieber echtes Papier. Aber gut.

    Die Bewältigung der neuen Aufgabe ist bei gleicher Kapazität mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden.
    Schön, aber das ist nicht dein Problem. Wenn er seine Aufgabe nicht erfüllen kann muss ihm das Land Sachsen-Anhalt entweder mehr Mitarbeiter zuteilen oder den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich trennen. So etwas kann aber keine Ausrede sein, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.

    Nach § 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten darüber hinaus (also auch OHNE Einwilligung des Betroffenen) zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten [...] handelt [...].
    Ja, das "gute alte" [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Unabhängig davon ist die Zusendung von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung ein Verstoß gegen §7 UWG, aber damit hat der Datenschutzbeauftragte nichts zu tun. So weit hat er also recht, aber...

    2. Auskunftspflicht: Gemäß § 34 Abs. 7 BDSG besteht eine Pflicht zur
    Auskunftserteilung nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
    3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. (Das ist z. B. der Fall, wenn die
    Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen
    Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
    betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.)
    Die Auskunftsverweigerung nach §34 Abs. 7 ist vor allem für die Fälle gedacht, in denen eine Auskunft "gefährlich" wäre, also z.B. die öffentliche Sicherheit gefährden würde. §33 Abs. 2 Nr. 7 a) ist ein Spezialfall, der an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft ist:

    - Daten zu eigenen Zwecken gespeichert (d.h. insbesondere nicht zur Weitergabe an Dritte)
    UND
    - Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (das wäre z.B. ein Telefonbuch, nicht aber eine bei eBay gekaufte CD mit 10 Mio Adressen)
    UND
    - Benachrichtigung ist wegen der Vielzahl von Fälle unverhältnismäßig
    UND
    - Die Verantwortliche Stelle hat schriftlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung abgesehen wird.

    Unverschämt finde ich hier, dass der LDSB ohne Nachfrage davon ausgeht, dass all diese Bedingungen erfüllt seien.

    Ich würde mich an deiner Stelle beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren und darauf hinweisen, dass die Aufsichtsbehörde des Landes nicht ihren Verpflichtungen nachkommt. Unter Umständen ist auch eine Beschwerde bei der Landesregierung sinnvoll, allerdings weiß ich gerade nicht bei welcher Stelle.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  3. #3
    mareike26
    Gast

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    Das Listenprivileg gilt nicht für Email-Adressen. Sollte er aber als Datenschutzbeauftragter selber wissen

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Zitat Zitat von mareike26 Beitrag anzeigen
    Das Listenprivileg gilt nicht für Email-Adressen.
    Stimmt, das habe ich ganz vergessen zu erwähnen. Außerdem wiederspricht sich der LDSB selber: Zuerst geht er davon aus, dass die Daten Listenmäßig übermittelt wurden, später nimmt er an, sie stammen aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen. Was denn nun?

    Wie auch immer, jedenfalls hat sich der Mitarbeiter, der dir geantwortet hat, nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Ich gehe mal stark davon aus, dass die Mail nicht vom Herrn LDSB [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] persönlich stammt? Vielleicht kann man den Herrn auch irgendwie erreichen, um sich über den Mitarbeiter zu beschweren. Oder man wendet sich an die selbe Behörde, diesmal in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Bereich.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  5. #5
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    Vielen Dank für Eure Hinweise.
    Nein, es war ein Herr, der im Auftrag geschrieben hat. Ich werde ihn noch einmal bitten, mich zu unterstützen - vielleicht hatte er nur einen schlechten Tag.

  6. #6
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    Okay, er hatte keinen schlechten Tag. Jedenfalls will er mir auch heute nicht helfen.
    Ich weiß nicht, ob ich den Inhalt hier komplett zitieren darf!?

    Was ist das für ein Land, in dem Spammer problemlos mit Datenschutzverstößen durchkommen und die zuständigen Behörden einfach wegsehen???

  7. #7
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    Achso, aber eine Stelle schonmal, die mich am meisten irritiert:
    Dem äußeren Anschein nach hat die verantwortliche Stelle eine eigene Liste mit
    personenbezogenen Daten, in der auch Sie auftauchen, aus allgemein
    zugänglichen Branchenverzeichnissen erstellt und für Zwecke der Werbung für
    eigene Angebote verwendet, was sie durfte (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG).

    Die verantwortliche Stelle hat Sie entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG über
    das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterrichtet, und Sie
    haben widersprochen. Damit ist eine WEITERE Verarbeitung oder Nutzung Ihrer
    Daten für Werbezwecke durch die verantwortliche Stelle unzulässig.
    Warum durften meine Daten zum Zwecke der Werbung genutzt werden?
    Und wer ist im zweiten Absatz mit "verantwortlicher Stelle" gemeint - der Spammer hat mich jedenfalls nicht über mein Widerspruchsrecht informiert ...

  8. #8
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Bevor ich mich irgendwelchen Spekulationen hingebe, woher die Daten wohl stammen könnten: Steht denn die E-Mail-Adresse in einem "allgemein zugänglichen Branchenverzeichnis"? Hast du die mal in eine derartige Liste eintragen lassen? Und geht der Spammer und/oder der LDSB darauf ein, welche Liste das sein sollte?

    Was das dürfen betrifft: Laut BDSG durfte die Adresse dann tatsächlich zu Werbezwecken genutzt werden. Unabhängig davon war dies jedoch vermutlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat allerdings nichts mit Wettbewerbsrecht zu tun, hierfür gibt es zum Beispiel die Wettbewerbszentrale.

    Und "Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt". - §3 Abs. 7 BDSG. Ob damit nun der Spammer, der Auftraggeber des Spammers oder der Listenverkäufer gemeint ist ergibt sich aus dem Kontext.

    P.S.: Eigene Beiträge kann man 30 Minuten lang editieren, dann muss man nicht zweimal hintereinander posten.

    P.P.S: Ich bleibe bei meinem Ratschlag, eine Beschwerde über diese Behörde einzureichen, z.B. beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  9. #9
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    Hallo Solli,

    ja, er ist drauf eingegangen. Unter http://branchenbuch.meinestadt.de ist sie zu finden.

    Dann hat er recht, falls der Spammer die Adresse von dort genommen hat. Wenn ja, braucht er mir auch keine Auskunft darüber erteilen, dass er sie dort her hat?
    Mit welcher Begründung soll ich dann Beschwerde einreichen?

    Die Wettbewerbszentrale ist informiert - jedoch will ich wirklich wissen, woher Spammi meine Adresse ha

  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Wie gesagt, der §33 Abs. 2 Nr. 7 a) ist seeeehr speziell. Was ist beispielsweise ein unverhältnismäßig hoher Aufwand? Wäre es denn wirklich unverhältnismäßig, einem Betroffenen nach Rückfrage (!) Auskunft zu erteilen? Solche Fragen kann man natürlich in einem Forum wie diesem nicht klären, da müsstest du dich an einen Rechtsanwalt (Spezialist für Datenschutzrecht) wenden.

    Warum ich mich beschweren würde: Ich habe den Eindruck dass die lieben Leute der Aufsichtsbehörde gar nicht versuchen, dem Betroffenen zu helfen, sondern statt dessen lieber alles mögliche zugunsten der verantwortlichen Stelle (aka des Spammers) annehmen. Wenn zum Beispiel mit §33 Abs. 2 Nr. 7 a) arumentiert wird würde ich schon gerne erfahren, warum das im konkreten Fall zutreffen soll. Mir kommt es jedenfalls so vor als ob der LDSB hier den Weg des geringsten Widerstands gewählt hätte.

    Ich weiß jedenfalls was ich hier in Bayern machen würde: Ich würde zunächst einen netten Brief an Herrn T.P., Landesbeauftragter für den Datenschutz und zuständig für den öffentlichen Bereich schreiben. Da der die Kollegen in Ansbach (nichtöffentlicher Bereich) persönlich kennt würde die Sache vermutlich auf dem kurzen Dienstweg erledigt werden. Leider sind in Sachsen-Anhalt öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich vereint, weshalb diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht.

    Leider unterliegen die Aufsichtsbehörden keiner staatlichen Kontrolle, das heißt sie haben letztendlich Narrenfreiheit.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

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