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Thema: HRS - besondere Angebote

  1. #1
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Standard HRS - besondere Angebote

    Irgendwie meinen gerade alle Reiseanbieter, mich voll spammen zu müssen. Heute lag Werbung von HRS ("Eine Nacht gratis für Ihren Kurzurlaub!") in meinem elektronischen Postfach.

    Am Anfang dieser Mail heißt es:
    Hinweis zum HRS Newsletter
    Sie erhalten diesen Newsletter, da Sie eine oder mehrere Buchung(en) über HRS vorgenommen haben. Im Rahmen dieser Buchung haben Sie (gem. § 10 unserer AGB) zugestimmt, über besondere Angebote von HRS informiert zu werden.
    Wenn Sie keine weiteren Newsletter von HRS erhalten wollen, klicken Sie einfach hier.
    Ja, ich habe tatsächlich im Februar ein Hotel über HRS gebucht. Dabei habe ich natürlich auch die AGB akzeptiert. Wenn ich mich recht erinnere gab es noch ein extra Häkchen "Newsletter abonnieren", welches ich nicht angekreuzt habe.

    Werfen wir mal einen Blick in die AGB dieses Ladens:
    Zitat Zitat von HRS AGB
    10. Datenschutz

    HRS verpflichtet sich das geltende Datenschutzrecht einzuhalten. HRS verarbeitet und nutzt die vom Kunden erhobenen personenbezogenen Daten nur, sofern dessen Einwilligung vorliegt oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung oder Nutzung erlaubt. Es werden nur solche Daten verarbeitet oder genutzt, die für die Erbringung der Leistungen von HRS und die Nutzung der Website und der auf der Website angebotenen Services erforderlich sind oder Daten, deren Nutzung gesetzlich zulässig ist.

    Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung von HRS

    Soweit HRS im Rahmen der Buchung Ihre E-Mail-Adresse erhalten hat, wird diese gem. § 7 Abs. 3 UWG für Zwecke der Werbung für eigene Leistungen verwendet. Sie können dem jederzeit widersprechen durch einfache Email an [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ].

    Die Versendung diesbezüglicher Werbung ist unabhängig davon, ob Sie den Newsletter bestellen oder nicht.
    Aha! Es ist ihnen also egal ob man den Newsletter will oder nicht, so lange man nicht ausdrücklich widerspricht bekommt man ihn trotzdem.

    Nun ist ja eigene Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach §7 Abs. 3 UWG tatsächlich erlaubt, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. "ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat"
    2. "der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet"
    3. "der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat"
    => passt so weit alles

    4. "der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen"
    => Klar und deutlich? Ist das klar und deutlich, wenn sich der Hinweis irgendwo in den AGB befindet?

    Wie seht ihr das: War die Zusendung der Werbemail tatsächlich legal laut §7 Abs. 3 UWG, oder handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung?

    Auf jeden Fall beglücke ich HRS nun mit einem Standard-Werbewiderspruch, außerdem kommt der Laden auf meine persönliche Blacklist. In Zukunft bleibt wohl wirklich nur noch die Buchung direkt beim Hotel bzw. der Fluggesellschaft... Die Frage ist nur ob ich zusätzlich noch die Abgabe einer UE fordere und HRS bei der WBZ verpetze.

    P.S.: Ich habe den Beitrag im Bereich Diskussion erstellt, weil es mir ganz allgemein um die Bedingungen des §7 Abs. 3 UWG geht. Wenn die Moderatoren meinen der Thread wäre unter Mailspam besser aufgehoben darf er natürlich gerne verschoben werden.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  2. #2
    mareike26
    Gast

    Standard

    Die Frage ist doch bereits seit langem hoechstrichterlich entschieden. Diese Werbeklauseln duerfen nicht in AGB versteckt werden, man muss ihnen gesondert zustimmen.

    BGH XI ZR 76/98 (betr.: Werbe-Klauseln) vom 16.03.1999: Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden: die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.
    Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
    Das gleiche gilt fuer Email-Werbung

    Dazu auch OLG Hamm:
    I-4 U 174/10, (betr.: Werbeeinverständnisklauseln in AGB) vom 17.02.2011: Einwilligungsklauseln in die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon, die in den AGB eines Vertrags versteckt sind, sind unwirksam. Die Einwilligung muss gesondert erfolgen und besonders hervorgehoben sein.

  3. #3
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    2.072

    Standard

    Wunderbar, vielen Dank. Besonders hervorgehoben war da nichts, es gibt nur das allgemein bekannte Kästchen, mit dem man die AGB akzeptiert. Dann ist die Sache ja klar und HRS bekommt das volle Programm.

    offtopic:
    Fühl dich mit einer grünen Tonne beworfen, ich hab grad keine mehr übrig.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  4. #4
    mareike26
    Gast

    Standard

    Danke

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