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Thema: Deutscher Video Ring

  1. #101
    Neues Mitglied
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    Hallo @ all,

    heute hat bei uns auch wieder (zum 2ten Mal) einer vom DVR angerufen.
    Jedesmal wollte jemand meine Frau sprechen, und auf Nachfrage um was es ginge wurde mit den Worten "Dann rufen wir später nochmal an." einfach aufgelegt.
    Solchem Gebaren sollte man den Gar ausmachen.

  2. #102
    Senior Mitglied Avatar von Ostfriese
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    Ein T5F in Kombination mit einer Unterlassungserklärung sollte diesen Verein ruhigstellen
    "Wo die Regierung das Volk fürchtet herrscht Freiheit; wo das Volk die Regierung fürchtet herrscht Tyrannei!" (T. Jefferson)

    Die von mir getätigten Äußerungen stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar und sind somit durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet!

  3. #103
    Neues Mitglied
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    Hallo miteinander,
    bin gerade auf den deutschen Videoring reingefallen und habe eine Zeitschrift abonniert.
    Welche wirksamen Schritte kann ich den einleiten das ganze wieder rückgängig zu machen? Bei mir hat sich nämlich noch niemand gemeldet, mein Interesse darauf zu warten hält sich aber in Grenzen .
    Mit freundlichen Grüßen

  4. #104
    Mitglied Avatar von Chactory
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    Bitte nutze das Wiki, es ist bereits sehr vollständig und hilfreich!
    (Ich glaube, bei Zeitschriftenabonnements gibt es keine Rücktrittsfrist ...)

  5. #105
    Mitglied Avatar von P. Bateman
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    Erstmal [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] schauen!

    Edit: Chactory war schneller ( und netter )

    Grrrrruß
    P. Bateman
    "Quis custodiet ipsos custodes?" Juvenal, Satiren, VI,347

  6. #106
    Mitglied Avatar von Chactory
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    Und Du hilfreicher! (Mit dem genauen Hyperlink.)

  7. #107
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    Zitat Zitat von Chactory Beitrag anzeigen
    (Ich glaube, bei Zeitschriftenabonnements gibt es keine Rücktrittsfrist ...)
    Richtig. Allerdings muss das CC es auch im Zweifel beweisen können... Ich sage ja nur.

    Gruß Antispam2006

  8. #108
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    Um es ganz deutlich zu sagen, gibt es für eine Zeitschriften-Abo kein Widerufsrecht besteht, wenn die Summe des Gesamt-Abozeit 200 Euro nicht überschreitet.
    Soll heißen, wenn die Vertragslaufzeit 24 Monate ist und die Gesammt-Abokosten, die 3 Monatlich fällig sind, belaufen sich auf 208,-- Euro. Dann besteht für diesen Vertrag ein Widerrufsrecht.
    Beläuft sich die Gesamtkosten jedoch "nur" 196,-- Euro, besteht kein Widerrufsrecht.
    Das selbe gilt für Aboverträge mit kürzerer Laufzeit. So besteht auch kein Widerrufsrecht, wenn man ein Abovertrag eingeht das für die Laufzeit von 3 Monaten 196,..Euro beträgt.

    Dies steht im übrigen "noch" falsch im Wiki von uns und wird auch so oft falsch in anderen (auch Verbraucherschutzseiten) Seiten wiedergegeben.
    Das liegt daran, dass es sich hier nicht nur um eine Bestimmung handelt, sondern um ein Geflecht von verschiedenen Bestimmungen, die mit dem Zeitschriften-Abo eigentlich nichts zu tun haben.
    So heißt es im §312d BGB:
    ...
    (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
    ...
    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
    ...
    Demnach wäre jedes Abo grundsätzlich ohne Widerrufsrecht gültig, wenn da der Satz "soweit nicht anders bestimmt ist" vorhanden sei.
    Deswegen schauen wir mal, wo es andere Bestimmungen gibt und werden im §505 BGB fündig, in dem es heißt:
    § 505 Ratenlieferungsverträge
    (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

    1.
    die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
    2.
    die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
    3.
    die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
    ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
    Demnach steht einem ja doch ein Widerrufsrecht zu?
    Nun der nächste Satz des § heißt:
    Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang.
    Also wieder mal ein weiteren §, den man sich anschauen muss *soifz*.
    Dort heißt es:
    § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
    (Da fragt man sich, was dies nun mit einem Abo zu tun hat, aber in der Querverbindung gilt dies auch fürs Abo)
    aber weiter:
    ...
    (2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
    1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
    Aha, also wenn der Betrag 200,-- Euro nicht übersteigt und nicht 200,-- Euro/Anno!

    Hier kann man schön erkennen, wie verwirrend die Rechtsfindung sein kann. Deswegen habe ich mir mal die Mühe gemacht es so ausschweifend aufzuzeigen.


    UPDATE:

    Der fehlerhafte Eintrag im Wiki ist inzwischen geändert!
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
    und nicht immer nur von der eigenen Befindlichkeit

    Matthias Beltz (* 31. Januar 1945 in Wohnfeld/Vogelsberg; + 27. März 2002 in Frankfurt am Main)
    Übers Forum erst mal nicht zu erreichen. Wer was von mir will, bitte hier rüber melden:
    Anonymer Kontakt zu Gaston: https://privacybox.de/gaston.msg | Update: Da es sich um einen anonyme Mailbox handelt, bitte Namen und Mailadresse im Text hinterlassen, wenn man Antwort wünscht.

  9. #109
    Mitglied Avatar von Chactory
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    Kiel (D)
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    Hallo Gaston, beeindruckende Recherche! Wissen das auch die Gerichte, oder kennen die einschlägigen Richter diese Stellen nicht?

  10. #110
    Senior Mitglied
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    4.282

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    Ich denke, das die Richter dies sehr wohl kennen, soweit Sie in dem Bereich recht sprechen.
    Was das Problem ist, ist das die Abo-Dealer, wenn überhaupt nur dann vor Gericht gehen, wenn die Opfer sich selbst so weit in die Schei**e geritten haben.
    Nicht umsonst plädiere ich immer wieder, dass man mit solchen Typen keine Brieffreundschaften eingehen sollte.
    Je weniger man schreibt, umso weniger Fehler kann man machen.
    Man muss auch mal von sich ausgehen, denk ich
    und nicht immer nur von der eigenen Befindlichkeit

    Matthias Beltz (* 31. Januar 1945 in Wohnfeld/Vogelsberg; + 27. März 2002 in Frankfurt am Main)
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