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Thema: Alektum Inkasso und IFA Institut - Empfänger verstorben

  1. #11
    Mitglied KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert KaiHH ist vertrauenswürdig und höchst informiert
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    Smart:

    Bitte nicht gleich zum äußersten raten. Es ist sehr gut möglich, dass die ganze Forderung nicht rechtens ist. Dafür sollte man dann nicht gleich eine komplette Erbschaft ausschlagen.

    Gruß
    KaiHH

  2. #12
    Mitglied Pikachu ist ein Troll oder Maulwurf, bitte ignorieren Pikachu ist ein Troll oder Maulwurf, bitte ignorieren Pikachu ist ein Troll oder Maulwurf, bitte ignorieren
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    Sehe ich auch so.

    Die Forderung ist wahrscheinlich sittenwidrig, wenn keine reale Ware geliefert wurde.
    Vermutlich sind auch die Inkassogebühren überhöht.

    auf www.rechtsdienstleistungsregister.de kann nachgeprüft
    werden ob Alektum Inkasso überhaupt registriert ist,dazu ist aber die komplette
    Anschrift des Inkassos nötig.


    Ergänzung: Wenn Anschrift Holstenbrücke 8, 24103 Kiel
    ist die Registrierung vom OLG Schleswig Holstein
    3712 Ea-27
    Geändert von Pikachu (28.06.2012 um 09:31 Uhr) Grund: Ergänzung

  3. #13
    Verbalakrobat Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Goofy ist Forum Guru Avatar von Goofy
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    Wegen einer äußerst zweifelhaften Forderung eines bereits für zwielichtige Beitreibungen bekannten Inkassobüros gibt es keinen Grund, gleich ein Erbe ausschlagen zu müssen.
    Allenfalls hatte die Dame da noch ein/zwei andere "Gewinnspieleintragungen" unfreiwilligerweise am Laufen, deren Vertragsgestaltung ebenso zwielichtig ist. In aller Regel gelingt es den Forderungsstellern nicht, bei diesen Gewinneintragungsspielchen die Vertragsgrundlage zu beweisen. Ein Anspruch besteht regelmäßig nicht.

    Man kann ein einziges Mal der Forderung widersprechen. Vertragsgrundlage wird bestritten, Widerrufsbelehrung nicht zugegangen, daher nachträglich und hilfsweise Erklärung des Widerrufs. Aus, basta.
    Wenn die dann was wollen, sollen sie Butter bei die Fische tun.
    Goofy
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