Ich glaube bei derartig merkbefreiten Unternehmen hilft nur die Keule. Berechtigte Zweifel offen nennen und zusätzlich die Aufsichtsbehörden in Kenntnis setzen. In meinen Augen kalkulieren diese "Unternehmen" sog. Streuverluste mit ein und verschicken in meinen Augen immer nur Serienbriefe über die Herkunft der Daten. Einwilligungen werden anscheinend per Generator erzeugt und sind wohl kaum gerichtsfest und belastbar. Allerdings scheuen die meisten Menschen den Konflikt und die damit verbundenen Kosten, was diesen Firmen sehr wohl bewusst ist. Hinzu kommt eine gewisse Lethargie der Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden. Manchmal hilft es einfach hartnäckig zu sein und die Dinge eskalieren zu lassen. Das BDSG und auch der Paragraph 202 STGB sind eindeutig, daher kann es sich lohnen Rechtsbeschwerde einzulegen bzw. direkt darauf hinzuweisen das man dies tun wird. Bei der genannten Firma handelt es sich in meinen Augen um sog. "Intensivtäter", welche sehr wohl wissen das ihr Tun strafbar ist.
„Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
―Peter Hohl
Bei mir sind von Rhein-Medial zwei Spams für Vergölst und für Hello Fresh eingegangen. Ich soll meine Adresse auf einem Portal von Rhein-Medial (Schornsteinfeger-vergleichen.de) angegeben haben, was ich nicht sicher ausschließen kann. Dort gibt es zwei mögliche Zustimmungserklärungen:
Ich möchte den täglichen Newsletter der Rhein-Medial GmbH mit Informationen zu deren Angeboten aus den hier aufgelisteten Bereichen per E-Mail erhalten.
Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Daten von der Rhein-Medial GmbH für eigene Werbezwecke per E-Mail genutzt werden können.
Beide Erklärungen erlauben keine Werbung für Dritte.
Rhein-Medial hat zunächst mitgeteilt, welche Daten gespeichert waren. Ein Ausdruck der Zustimmungserklärung ist nicht übermittelt worden. Nach längerem Hin und Her darüber, teilte der Anwalt von Rhein-Medial, Herr C.P., mit, Rhein-Medial habe keine Daten von mir mehr gespeichert.
Darüber werden sich nicht nur Vergölst und Hello Fresh, sondern auch das Amtsgericht Bonn freuen.
Herr Rechtsanwalt C.P. vertritt jetzt auch Hello Fresh wegen der E-Mail-Werbung.
Er hat jetzt vorgetragen, ein Einschreiben an Hello Fresh sei dort nicht eingegangen. Das ist deshalb besonders bemerkenswert, weil Hello Fresh auf das Einschreiben unter Bezug darauf geantwortet hat, mit dem Versand der Werbung sei Rhein-Medial beauftragt worden. Dieses Antwortschreiben von Hello Fresh liegt dem Gericht vor.
Vergölst wird jetzt auch von RA C.P. vertreten. Er argumentiert: Vergölst habe Rhein-Medial den Aufrag erteilt an Adressen mit DOI zu versenden. Wenn Rhein-Medial dies nicht eingehalten habe, habe Rhein-Medial den Auftrag eigenmächtig überschritten, sodass nach BGH I ZR 109/06 Vergölst nicht hafte. (Der BGH hat die Haftung bejaht.)
Rhein-Medial habe die Daten der Anmeldung gelöscht, weil eine weitere Verarbeitung nach der DSGVO nicht mehr zulässig gewesen sei. Deshalb kehre sich die Beweislast um, sodass der Angespamte dafür beweispflichtig sei, dass er keine Zustimmung erteilt hat.
Ich muss noch eine Formulierung von RA C.P. ergänzen: Vergölst, HelloFresh und Rhein-Medial sind lediglich "Abmahnopfer", gegen die rechtsmissbräuchlich Klagen erhoben worden sei.
Dazu: Alle drei sind vorgerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Weil dies nicht anwaltlich erfolgte,wären keine Kosten entstanden.
RA C.P. gibt für die Löschung der Daten, s.o. 25.6., zwei Erklärungen. Zuerst: Die Löschung der Daten sei in Folge der Umstellungsarbeiten im Zusammenhang mit der DSGVO versehentlich erfolgt. Dann: Die Löschung sei erfolgt, weil die Daten nach der DSGVO nicht verabeitet werden durften. (Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung war aber nicht erfolgt. Verlangt waren Auskünfte und Unterlassung der Werbung.)
Moin, ich muss mich jetzt auch mit diesem interessanten Thema beschäftigen... Schön dass ihr so engagiert dabei seid. Ich verstehe leider noch nicht alles.
Wuxel, wie hast Du denn von Rhein-Medial die Unterlassungserklärung bekommen? Ich konnte nicht erkennen, ob das in einem Gerichtsverfahren passiert ist oder ob Du sie "einfach" angeschrieben hast. Ich frage mich nämlich, wie man das macht, wenn die doch sogar ein Einschreiben verweigern dürfen - wie ich gerade bei der Post nachgelesen habe - und das nach der Erfahrung von Rüdiger auch tun.
Hilft es denn diesbezüglich, über einen Anwalt zu gehen? Wie verschickt ihr denn eure Unterlassungsaufforderungen?
Wuxel hat ein Verfahren vor Gericht geführt. Das endet allerdings in aller Regel nicht mit einer abgegebenen Unterlassungserklärung durch die Beklagte, sondern durch das Gericht im Rahmen einer Unterlassungsverfügung. Wenn danach weiter gespammt wird, gibt es Ordnungsgeld an die Staatskasse.
Es kommt ferner auf die Art des Einschreibens an. Ein Einwurfeinschreiben kann der Empfänger nicht verweigern, weil er beim bloßen Einwurf ja nicht gefragt wird. Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein kann der Empfänger verweigern
Ich persönlich stelle Auskunftsanfragen bei Spammern nur noch per Gerichtsvollzieher zu. Dem Gerichtsvollzieher ist es völlig egal, ob der Empfänger den Brief haben will. Er stellt ihn trotzdem zu. Außerdem macht er sich eine Kopie, beglaubigt das ganze und stellt mir die Kopie ebenfalls zu. Ich weiß also, wann der Empfänger welches Schriftstück erhalten hat und habe den Gerichtsvollzieher als Zeugen. Das ist mir der Betrag um die 10€ für die Zustellung wert.
Unterlassungserklärungen fordere ich nicht selbst an. Das gebe ich an den Anwalt meines Vertrauens weiter.
"Eine Rose wird auch im Himmel noch ein Rose sein, aber sie wird zehnmal süßer duften." - Luisa † 26.10.2009Spende an Antispam / Hilfe für Neulinge / Forenregeln / Nettiquette / Das Antispam - Lexikon / Werden Sie Mitglied
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Doppelvertretungen sind für Anwälte höchst gefährlich:
Zum einen gibt es den Straftatbestand des Parteiverrats, § 356 StGB, zum anderen berufsrechtlich das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA - letztere u.a. mit der charmanten Folge aus Abs. 4 der Norm: "(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden."
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