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Thema: Presseschau 2016

  1. #151
    Diplom Privatier (c) Avatar von cmds
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    Standard Betrugswelle mit gefälschten Anrufen vom Amtsgericht

    Kriminelle nutzen moderne Technik und gaukeln offizielle Telefonnummern vor. Die Polizei warnt deshalb auch gewissermaßen vor sich selbst.
    Quelle [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Die Signatur befindet sich aus technischen Gründen auf der Rückseite dieses Beitrages!
    Dieser Eintrag wurde extrem umweltfreundlich, aus wiederverwendeten Buchstaben gelöschter E-Mails geschrieben und ist vollständig digital abbaubar.
    „Ich fürchte den Tag, wenn Technologie unsere Wechselbeziehungen beeinflusst, die Welt wird Generationen von Idioten haben.” Albert Einstein 1879-1955
    „Die ältesten Wörter sind die besten und die kurzen die allerbesten." Sir Winston Churchill 1874–1965
    "Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht."Thomas Jefferson1743-1826




  2. #152
    Mitglied Avatar von Katzina
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    Provider melden eine neue Angriffswelle auf [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]. Betroffen von dem Telefonmissbrauch sollen auch Fritzboxen seien
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Tiere können nicht für sich selbst sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir als Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen.
    Gillian Anderson

  3. #153
    Urinstein Avatar von schara56
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    Dazu auch bei [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]:
    Zitat Zitat von heise
    ...] allerdings nur "seltene Konfigurationen in Verbindung mit älteren FRITZ!OS-Versionen“.

    [...]

    Wer also den ab Werk nicht eingeschalteten Fernzugriff seiner Fritzbox aktiviert, sollte dafür kein zu simples Passwort wählen, dieses auch nicht gleichzeitig für den https-Zugriff und die Konfigurationsoberfläche der Box nehmen und erst recht nicht noch bei anderen Webdiensten verwenden.
    Villains who twirl their mustaches are easy to spot.
    Those who cloak themselves in good deeds are well camouflaged.

    Sokath! His eyes uncovered!

  4. #154
    Mitglied Avatar von Katzina
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    Nach zwei Jahrzehnten endet die Karriere des "Königs des Spam". Sanford Wallace hat Abermillionen unerwünschte Facebook-Nachrichten und Werbemails verschickt.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Tiere können nicht für sich selbst sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir als Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen.
    Gillian Anderson

  5. #155
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    In den USA dauert das z.T. sehr lange, aber wenigstens gehen sie es dort irgendwann an. S. Ralsky und Richter und andere. Bei der Großspammerszene spielen die Amerikaner seit Anfang des Jahrtausends nicht mehr die Rolle, die sie in den 90-ern gespielt hatten - aufgrund des erheblichen Drucks durch die Justiz. Das Loch hat ja dann bekanntlich die Russenmafia gefüllt, und für den deutschsprachigen Bereich sorgt ja immer noch der Braunschweiger Schmierfink, wenn auch in letzter Zeit schwer reduziert.
    Goofy
    ______________________________
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    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  6. #156
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Er hat offensichtlich nicht alle "dicht" [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Judge Edward J. Davila also sentenced King to mental health treatment and five years of probation once he's released. And he barred King from possessing or using any computer without the permission of his probation order.

  7. #157
    Mitglied Avatar von Katzina
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    Kriminelle konnten die Zugangsdaten von DHL-Kunden ausspähen und ließen sich etwa Drogen an fremde Paketfächer liefern. Das Unternehmen reagierte spät.
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    Tiere können nicht für sich selbst sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir als Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen.
    Gillian Anderson

  8. #158
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    Standard Stadtwerke Mechernich warnen vor Telefonbetrügern

    Die Stadt Mechernich warnt vor Betrügern. Unbekannte rufen bei Bürgern im Stadtgebiet an und geben sich als Mitarbeiter der Stadtwerke aus.
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  9. #159
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen

    24.06.2016

    Oberlandesgericht Köln: Springer erringt Teilerfolg gegen Adblock Plus
    Im Streit um die Zulässigkeit des Internet-Werbeblockers "Adblock Plus" hat die Axel Springer AG einen Teilerfolg gegen den Kölner Anbieter der Software, die Eyeo GmbH, erreicht. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise zu Gunsten der Klägerin abgeändert.

    Die Software kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden. Sie verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mit Hilfe von Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und geblockt ("Blacklist"). Daneben besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Filtern in eine sog. "Whitelist" aufnehmen zu lassen. Standardmäßig ist das Programm so konfiguriert, dass es "einige nicht aufdringliche Werbung" zulässt und beim Nutzer anzeigt. Von den Unternehmen auf der "Whitelist" erhält die Beklagte - von größeren Webseitenbetreibern und Werbenetzwerkanbietern - eine Umsatzbeteiligung.

    Die Klägerin hält das Programm für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht behindere. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt, was mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes, was den Nutzern bekannt sei und von diesen stillschweigend gebilligt werde. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Verträgen Einkommen erziele, habe sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Werbung.

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist der Argumentation der Klägerin teilweise gefolgt. Er hält die Blockade der Werbung als solche nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das von der Beklagten gewählte Bezahlmodell des "Whitelisting": Die Software sei unzulässig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird ("Whitelist").

    Die Ausschaltung der Werbung an sich stelle keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Die Parteien seien zwar Mitbewerber, weil sie sich in einem Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmer befänden. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten könne nicht vermutet werden. Anders als beim Abreißen von Plakaten werde nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt. Vielmehr würden der redaktionelle Inhalt der Website und die Werbung mit getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche unverändert blieben. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe aber keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen.

    Die "Whitelist"-Funktion ist nach Auffassung des Senats dagegen eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte befinde sich aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte "Whitelisting" wieder zu beseitigen sei. Mit dieser technisch wirkenden Schranke hindere die Beklagte die Klägerin, ihre vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern wie der Klägerin, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Als "Gatekeeper" habe die Beklagte durch die Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist" eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entg egen komme, ändere daran nichts. Im Ergebnis würde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein "Whitelisting" leisten.

    Nach dem Inhalt des Urteils darf die Beklagte das Programm in Deutschland nicht mehr vertreiben oder bereits ausgelieferte Versionen pflegen, soweit bestimmte Webseiten der Klägerin betroffen sind. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die Klägerin kann das Urteil bis zur Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung eines erheblichen Betrages vorläufig vollstrecken.

    Die Entscheidung ist voraussichtlich im Laufe des 25.06.2016 im anonymisierten Volltext unter [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] im Internet abrufbar.

    Landgericht Köln: Urteil vom 29.09.2015, Az. 33 O 132/14

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15
    Investi
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    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  10. #160
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard

    Die Post verschickt Werbung zu billig

    Das Porto für manchen Reklamebrief ist zu niedrig, findet die Bundesnetzagentur. Sie wird die Deutsche Post in der kommenden Woche dafür abmahnen. Das Porto beträgt nur ein paar Cent.
    Quelle & Volltext: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]


    Kommentar: Somit wird die Werbung per Email und Telefon noch lukrativer und das Einsparpotential noch grösser.
    Investi
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    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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