Gericht: AG Magdeburg
Entscheidungsdatum: 29.11.2017 (rechtskräftig)
Aktenzeichen: 150 C 518/17

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Anzeigenblätter werden ja gern auch mal in Stapeln vor die Haustüren gelegt. Zum Beispiel, wenn die Briefkästen nicht von außen zugänglich sind. Der Eigentümer eines Mietshauses muss das aber nicht hinnehmen, entschied das Amtsgericht Magdeburg.