Beim Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags auf der Webseite der Tochtergesellschaft konnten Verbraucher bislang per Klick einwilligen, dass ihre Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres genutzt werden. Diese Klausel geht laut dem Urteil der Berufungsinstanz zu weit (Az.: 6 U 182/16), auch wenn ein späterer Widerruf jederzeit möglich war.

Quelle und Volltext :

[Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]