Die Befestigung von Werbematerial an Kraftfahrzeugen ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. 1. Verhältnis zum Verbraucher Dadurch, dass der Werbezettel an der Windschutz-scheibe des Kfz festgemacht wird und kein direkter Kontakt zwischen dem Werbenden und dem Verbraucher entsteht, verbleibt der Verbraucher bei der Werbung an Kraftfahrzeugen in seiner Anonymität und er wird in seiner Entscheidungsfreiheit, sich überhaupt mit der Werbung zu befassen, nicht beeinträchtigt. Auch das Entfernen des Werbeprospekts vom Scheibenwischer des Kraftfahrzeuges erfordert nur geringen Aufwand, den der Verbraucher nebenbei erledigen kann. Sie legt dem Verbraucher, der nicht an der Werbung interessiert ist, lediglich das Entsorgungsproblem auf und mutet ihm zu, dass die Wischerblätter seines Kfz gewissermaßen als Briefkasten zweckentfremdet werden. Die Beseitigung kann der Verbraucher jedoch n-benbei im Rahmen seines ohnehin gegebenenTagesablaufes miterledigen. Das Befestigen von Werbezetteln an Kraftfahrzeugen ist also grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, da der Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit, sich mit der Werbung zu befassen, nicht beeinträchtigt wird und er durch das Entsorgen auch nicht unnötig belästigt wird. Die Wettbewerbswidrigkeit wird jedoch bejaht, wenn der entgegenstehende Wille des Kraftfahrzeugbesitzers anhand eines Aufklebers am Kfz (vgl. Aufkleber an Briefkästen: „keine Werbung“) ersichtlich ist oder durch die zur Gestaltung des Werbezettels verwandte Farbe Beschädigungen am Kfz drohen.
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