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Thema: Was muss eine ladungsfähige Anschrift mindestens enthalten?

  1. #1
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    Frage Was muss eine ladungsfähige Anschrift mindestens enthalten?

    Hallo,

    in meinem Fall geht es zwar nicht direkt um Spam, sondern um eine sehr wahrscheinlich unberechtigte Forderung des Inkassobüros coeo Inkasso GmbH, die im Auftrag der Firma 01019 Telefondienste GmbH eine vom AG Schleswig (Aktenzeichen wird genannt) rechtskräftig titulierte Forderung von 2006 (!) bei mir eintreiben möchte. Selbstverständlich bekam ich 2006 oder später nie einen Brief vom besagten AG Schleswig oder irgendeine Mahnung/Zahlungsaufforderung von einer Inkassofirma. Normalerweise zahle ich offene Rechnungen auch in der geforderten Frist.

    Mithilfe der AntiSpam-Wiki-Seite [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] erarbeite ich nun ein ordentliches Antwortschreiben. Ich habe auch schon einige Punkte gefunden, die das Inkassoschreiben nicht erfüllt.

    Mittlerweile bin ich bei folgendem Punkt angekommen:
    [Den nächsten Satz einfügen, wenn vom Forderungssteller keine Anschrift bekannt gegeben wird:] Eine ladungsfähige Anschrift des Forderungsstellers geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor. Solange Sie Ihre Mandantin bzw. den ursprünglichen Forderungssteller nicht gegenüber mir als rechtsfähige, bestimmbare Partei identifizieren, bestreite ich schon Ihre Aktivlegitimation zur Beitreibung der Forderung.
    Was muss eine ladungsfähige Anschrift mindestens enthalten? In meiner Forderung wird der Name des Forderungssteller (01019 Telefondienste GmbH) und dessen PLZ/Ort (22297 Hamburg) genannt. Ein Straßenname oder eine Hausnummer werden jedoch nicht genannt. Laut dem Wikipedia-Artikel [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] muss eine ladungsfähige Anschrift auch einen Straßennamen enthalten - welcher in der Forderung aber fehlt.

    Trifft dieser Punkt bei meiner Forderung nun zu oder nicht?

    Gruß
    Puschel_reloaded

  2. #2
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Puschel_reloaded Beitrag anzeigen
    Hallo,

    in meinem Fall geht es zwar nicht direkt um Spam, sondern um eine sehr wahrscheinlich unberechtigte Forderung des Inkassobüros coeo Inkasso GmbH, die im Auftrag der Firma 01019 Telefondienste GmbH eine vom AG Schleswig (Aktenzeichen wird genannt) rechtskräftig titulierte Forderung von 2006 (!) bei mir eintreiben möchte. Selbstverständlich bekam ich 2006 oder später nie einen Brief vom besagten AG Schleswig oder irgendeine Mahnung/Zahlungsaufforderung von einer Inkassofirma. Normalerweise zahle ich offene Rechnungen auch in der geforderten Frist.
    Individuelle Rechtsberatung dürfen wir hier nicht leisten. Es empfiehlt sich daher - aus verschiedenen Gründen - einen Anwalt einzuschalten.

    Lass mal über einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung prüfen, ob die Forderung überhaupt noch besteht. Normalerweise verjähren Titel erst nach 30 Jahren, aber unter gewissen Umständen verfallen Ansprüche teilweise oder vollständig bereits früher:

    1. Zinsansprüche verjähren, wenn nicht regelmässig Vollstreckungs-/Beitreibungsversuche unternommen werden. "Regelmässig" bedeutet in diesem Fall alle drei, maximal vier Jahre.
    2. Der Gesamtanspruch kann verwirkt werden, wenn über einen langen Zeitraum hinweg gar keine Vollstreckung versucht wird. Dies kann man aber nur sehen, wenn man eine detaillietre Forderungsaufstellung hat.

    Der Anwalt soll sich also daher auch eine Forderungsaufstellung zusenden lassen. Dazu ist das Inkassobüro verpflichtet, insbesondere, wenn es sich um so lange zurückliegende Forderungen handelt.

    Eventuell liegt aber auch ein Fall von Verwechslung vor. Namensgleichheit mit einem anderen Kunden des Forderungsinhabers usw. war schon häufiger Grund von Fehlforderungen. Aber auch das würde ich lieber über einen Anwalt prüfen lassen.
    Investi
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  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    M.A.n. muss Strasse/Hausnummer enthalten sein. Hamburg ist groß.

    Ggf. mal das betreffende Amtsgericht anschreiben und um Zusendung des Titels unter dem angegebenen AZ bitten.

    Falls Titel nicht existiert: Strafanzeige wegen des versuchten Betrugs.

    Wenn der Mandant nicht exisitert bzw. wenn coeo keine ladungsfähige Anschrift nennt, könnte man sich auch negative Feststellungsklage überlegen, da in dem Fall coeo mutmaßlich die Forderung in eigener Sache eintreibt - wenn schon kein Mandant genannt werden kann.

    Beschwerde bei der Zulassungsstelle von coeo.
    Goofy
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  4. #4
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Willkommen im Forum!

    Rechtsberatung im Einzelfall kann der Antispam e.V. aus rechtlichen Gründen nicht leisten. Daher kann ich nur allgemein antworten. Für eine belastbare Aussage müsstest du dich an einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale wenden.

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die ladungsfähige Anschrift in einer Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn ein Großempfänger der Post lediglich die ihm zugeordnete Postleitzahl und Ort angibt. Der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es dann nicht mehr.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Daraus folgt, dass die Angabe von Firma, Postleitzahl und Ort dann ausreicht, wenn es sich bei der angegebenen Postleitzahl um eine Großkundenpostleitzahl handelt. Es wäre also zu prüfen, ob die angegebene Postleitzahl einen örtliche Adresse darstellt, oder eben nicht. Das kann man z. B. hier nachschlagen: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Wenn es also mehrere Straßen zu einer Postleitzahl gibt, kann es sich nicht um eine Großkundenpostleitzahl handeln.

    Tipp am Rande: ich würde auch mal beim Amtsgericht nachfragen, ob es dieses Aktenzeichen dort wirklich gibt...
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  5. #5
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    Augen zu und durch. Soll doch der Gerichtsvollzieher antanzen. Du hältst ihm ein Schriftstück mit dem Datum 2006 vor die Nase und benutzt das Wort "Verjährung" und er zieht wieder ab. Habe ich selbst durchexerziert mit einer Notarrechnung, die wenige Tage nach dem Verjährungstermin eingetrieben werden sollte.

  6. #6
    Senior Mitglied Avatar von Hippo
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    Die Forderung soll angeblich tituliert sein. Damit nix mit Verjährung nach 3 Jahren ...
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

  7. #7
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Zitat Zitat von Hippo Beitrag anzeigen
    Die Forderung soll angeblich tituliert sein. Damit nix mit Verjährung nach 3 Jahren ...
    Einen Vollstreckungsbescheid / eine Gerichtsverhandlung vergisst man normalerweise nicht. Deswegen tippe ich erst mal auf einen Namensvetter.

    Eine Anfrage nach dem Titel erscheint sinnvoll. Am besten soll das ein Anwalt machen, notfalls mit Beratungsschein vom Amtsgericht.

    Viel Erfolg!
    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  8. #8
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Daraus folgt, dass die Angabe von Firma, Postleitzahl und Ort dann ausreicht, wenn es sich bei der angegebenen Postleitzahl um eine Großkundenpostleitzahl handelt. Es wäre also zu prüfen, ob die angegebene Postleitzahl einen örtliche Adresse darstellt, oder eben nicht. Das kann man z. B. hier nachschlagen: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Wenn es also mehrere Straßen zu einer Postleitzahl gibt, kann es sich nicht um eine Großkundenpostleitzahl handeln.
    Für die Postleitzahl [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] werden zahlreiche Straßen im Stadtteil Hamburg-Nord aufgelistet.


    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Tipp am Rande: ich würde auch mal beim Amtsgericht nachfragen, ob es dieses Aktenzeichen dort wirklich gibt...
    Das habe ich auch vor.


    Gruß
    Puschel_reloaded

  9. #9
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Zitat Zitat von Puschel_reloaded
    ich würde auch mal beim Amtsgericht nachfragen, ob es dieses Aktenzeichen dort wirklich gibt...
    Erkundige dich unbedingt nach der Möglichkeit einer Verwechslung. War es keine, brauchst du einen Anwalt.

    Wuschel
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  10. #10
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    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Eventuell liegt aber auch ein Fall von Verwechslung vor. Namensgleichheit mit einem anderen Kunden des Forderungsinhabers usw. war schon häufiger Grund von Fehlforderungen. Aber auch das würde ich lieber über einen Anwalt prüfen lassen.
    Vor einigen Jahren wurde ich von einem anderen Inkassobüro schon einmal mit einem anscheinend ~50 km entfernt lebenden Namensvetter verwechselt. Aber ich möchte nicht die Recherchearbeit für unsauber arbeitende Inkassounternehmen, die mit Drohbriefen vermeintliche Schuldner einzuschüchten versuchen, übernehmen und natürlich auch Niemanden dort anschwärzen.

    Gruß
    Puschel_reloaded

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