Dann ist es definitiv der falsche Anwalt. Es gibt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in dem die Gebühren nach Streitwert aufgelistet werden. Zur Abwehr einer unberechtigten Forderung kann der Streitwert mit dem Wert der Forderung angesetzt werden. Alternatov könnte man bei seiner Rechtsschutzversicherung anfragen, ob sie die Kosten des Verfahrens übernimmt. I.d.R. sind die (gedeckelten) Kosten einer anwaltlichen Erstberatung durch RSV abgedeckt. Die maximale Höhe dieser Erstberatungsgebühr liegt bei 190,00 €, evtl. zuzüglich Auslagen (i.d.R Telekommunikationsgebühren i.H.v. 20,00 €), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Diese Kosten werden bei weiterer Mandatierung auf dieses Mandat angerechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
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