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Thema: Was muss eine ladungsfähige Anschrift mindestens enthalten?

  1. #21
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Puschel_reloaded Beitrag anzeigen
    @ TheDoctor
    Das Stundenhonorar eines Anwalts ist höher als die Forderung des Inkassobüros.
    Dann ist es definitiv der falsche Anwalt. Es gibt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in dem die Gebühren nach Streitwert aufgelistet werden. Zur Abwehr einer unberechtigten Forderung kann der Streitwert mit dem Wert der Forderung angesetzt werden. Alternatov könnte man bei seiner Rechtsschutzversicherung anfragen, ob sie die Kosten des Verfahrens übernimmt. I.d.R. sind die (gedeckelten) Kosten einer anwaltlichen Erstberatung durch RSV abgedeckt. Die maximale Höhe dieser Erstberatungsgebühr liegt bei 190,00 €, evtl. zuzüglich Auslagen (i.d.R Telekommunikationsgebühren i.H.v. 20,00 €), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    Diese Kosten werden bei weiterer Mandatierung auf dieses Mandat angerechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

    Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
    § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
    (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  2. #22
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    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Dann ist es definitiv der falsche Anwalt. Es gibt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in dem die Gebühren nach Streitwert aufgelistet werden. Zur Abwehr einer unberechtigten Forderung kann der Streitwert mit dem Wert der Forderung angesetzt werden. Alternatov könnte man bei seiner Rechtsschutzversicherung anfragen, ob sie die Kosten des Verfahrens übernimmt. I.d.R. sind die (gedeckelten) Kosten einer anwaltlichen Erstberatung durch RSV abgedeckt. Die maximale Höhe dieser Erstberatungsgebühr liegt bei 190,00 €, evtl. zuzüglich Auslagen (i.d.R Telekommunikationsgebühren i.H.v. 20,00 €), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    Diese Kosten werden bei weiterer Mandatierung auf dieses Mandat angerechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
    Hmmm ... es war ein Anwalt der bekannten Kanzlei WBS mit vermeintlich [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ], die auf einmal über 300 Euro (inkl. Steuern) pro Stunde kosten sollte. Vielleicht waren meine Fragen mitsamt eingescannter Dokumente zu konkret für eine Erstberatung.

    Gruß
    Puschel_reloaded

  3. #23
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    im Auftrag der Firma 01019 Telefondienste GmbH
    Wie kommt es, dass da bei mir gleich die Alarmglocken geklingelt haben?
    Bitte mal danach und nach arcoreus Collection Services GmbH (wurde 2012 von coeo übernommen) suchen.

    Zwar aus 2013 aber gleiche Vorgehensweise
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Ansonsten den im Nachbarforum vorgeschlagenen Brief ans AG Schleswig mit der Bitte um Kopie von Vollstreckungsbescheid und Kopie der Zustellungsurkunde.
    Parallel dazu reicht zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich ein einziger Satz an coeo: umgehend, spätestens innerhalb von 2 Wochen eine Kopie des Vollstreckungsbescheids, Forderungsaufstellung und Vollmacht des Titelinhabers.
    Und dann mal schauen, was die schicken und dann weiter entscheiden.
    Die gleich auf eine mögliche Verwechslung hinweisen? Einerseits schauen die vielleicht doch mal in die Unterlagen und die Angelegenheit hat sich vielleicht erledigt, andererseits wäre mir selbst mehr daran gelegen, die Unterlagen selbst zu prüfen und mir - sofern zutreffend - von coeo dann bestätigen zu lassen, dass die Sache erledigt ist (hätte ich damit doch den Nachweis, dass coeo (oder war es bereits 01019?) mangelhaft gearbeitet hat, was z. B. den BDIU interessieren könnte)

  4. #24
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    Zitat Zitat von Mindgespammt Beitrag anzeigen
    Wie kommt es, dass da bei mir gleich die Alarmglocken geklingelt haben?
    Bitte mal danach und nach arcoreus Collection Services GmbH (wurde 2012 von coeo übernommen) suchen.
    Vermutlich ist Coeo ein unseriöser Laden und er soll angeblich kurz vor der Pleite stehen.




    Zitat Zitat von Mindgespammt Beitrag anzeigen
    Zwar aus 2013 aber gleiche Vorgehensweise
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Danke für den Link. Die Vorgehensweise kommt mir sehr bekannt vor.




    Zitat Zitat von Mindgespammt Beitrag anzeigen
    Ansonsten den im Nachbarforum vorgeschlagenen Brief ans AG Schleswig mit der Bitte um Kopie von Vollstreckungsbescheid und Kopie der Zustellungsurkunde.
    Meinst du diesen [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] im Nachbarforum?




    Zitat Zitat von Mindgespammt Beitrag anzeigen
    Parallel dazu reicht zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich ein einziger Satz an coeo: umgehend, spätestens innerhalb von 2 Wochen eine Kopie des Vollstreckungsbescheids, Forderungsaufstellung und Vollmacht des Titelinhabers.
    Und dann mal schauen, was die schicken und dann weiter entscheiden.
    Die gleich auf eine mögliche Verwechslung hinweisen? Einerseits schauen die vielleicht doch mal in die Unterlagen und die Angelegenheit hat sich vielleicht erledigt, andererseits wäre mir selbst mehr daran gelegen, die Unterlagen selbst zu prüfen und mir - sofern zutreffend - von coeo dann bestätigen zu lassen, dass die Sache erledigt ist (hätte ich damit doch den Nachweis, dass coeo (oder war es bereits 01019?) mangelhaft gearbeitet hat, was z. B. den BDIU interessieren könnte)
    Ja, dass habe ich vor.


    Gruß
    Puschel_reloaded

  5. #25
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    Zitat Zitat von Puschel_reloaded Beitrag anzeigen
    Meinst du diesen [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] im Nachbarforum?
    Richtig, den unter 4., ergänzt durch 5.
    (im anderen Forum habe ich nichts geschrieben, ich habe es gefunden, als ich nach coeo und 01019 gesucht habe)

  6. #26
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    Zitat Zitat von Mindgespammt Beitrag anzeigen
    Richtig, den unter 4., ergänzt durch 5.
    (im anderen Forum habe ich nichts geschrieben, ich habe es gefunden, als ich nach coeo und 01019 gesucht habe)
    Ich habe den Brief von Anfang an mit der Absicht geschrieben ihn an das Amtsgericht zu verschicken.

    Gruß
    Puschel_reloaded

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