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Thema: Telefonica O2 kassiert einstweilige Verfügung wegen widerrechtlicher Anschlusssperre

  1. #1
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Telefonica O2 kassiert einstweilige Verfügung wegen widerrechtlicher Anschlusssperre

    Der Telefonprovider Telefonica O2 GmbH & Co. OHG aus München mochte sich nicht an die neue Rechtslage des inzwischen novellierten § 45k Abs. 1 u. 2 TKG gewöhnen und hat in sattsam bekannter branchenüblicher Gutsherrenart einer Mobilfunk-Kundin nach korrekt erfolgter Beanstandung eines ihr unerklärlichen Rechnungspostens für eine Drittanbieter-Abbuchung die SIM-Karte sowie den DSL-Zugang gesperrt.

    Es handelte sich um Rechnungsposten von insgesamt 17,94 €, die angeblich ein "Web Abo Clipmotion" betreffen, von dem die Kundin jedoch nichts weiß. Als Drittanbieter wurde in der Rechnung eine Firma ZED Germany GmbH genannt, die der Mobilfunkkundin völlig unbekannt war. Den Abschluss eines Abonnementvertrags mit dieser Firma bestritt die Kundin. Bemerkenswerterweise erfolgten Abbuchungen dieses "Web-Abos" auch noch zu einer Zeit, nachdem längst Monate vorher für das betreffende Handy eine Sperre für UMTS- und GPRS-Verbindungen eingerichtet war. Gleichwohl hat der Provider bis heute nicht den wohl äußerst geheimnisumwitterten technisch-physikalischen Weg offengelegt, wie trotz einer Sperre für Internetverbindungen mit einem solchen Handy eine Webseite besucht und ein "Abo" abgeschlossen worden sein soll. Ob es wohl transzendente sauerstoffblasengeschwängerte kosmische Strahlen gewesen sein könnten, die hier eine Internetverbindung hergestellt haben - man weiß es nicht. Telefonica O2 mochte bzw. konnte jedenfalls eine glaubhafte Darlegung des Hergangs gemäß § 45i TKG nicht beibringen und verwies die Kundin zur Geltendmachung einer Rückforderung an ZED Germany.

    Trotz korrekter Beanstandung und TKG-konformer Kürzung der Rechnung wurde seitens der Telefonica die SIM-Karte und der DSL-Zugang gesperrt.

    Dieses Verhalten ist als extrem unlauter zu bezeichnen und darüber hinaus klar rechtswidrig, weil gemäß des novellierten § 45k Abs. 1 u. 2 TKG bei Rechnungsbeanstandungen auch im Mobilfunkbereich eine Anschlusssperre unzulässig ist. Auch vor der Novellierung unter der alten Rechtslage wäre im übrigen unter Hinweis auf einen Beschluss des LG München I vom 06.10.2011 (Az.: 37 O 21210/11) die Anschlusssperre schon unzulässig gewesen.

    Die Mobilfunkkundin hat sich mit Einreichung einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen diesen Willkürakt des Providers gewehrt. Telefonica O2 hat dann in der Folge mit diversen untauglichen Mitteln (z.B. Ignorieren des novellierten § 45k TKG) versucht, gegen den Verfügungsantrag vorzugehen, hat dann jedoch den Verfügungsantrag anerkannt. Es kam folgerichtig zu einem Anerkenntnisurteil, und der Anschluss musste wieder freigeschaltet werden.
    AG Buxtehude, Az 31 C 452/12, Anerkenntnisurteil vom 18.07.2012

    Die von willkürlicher Handy-Abzocke betroffenen Mobilfunkkunden sollten sich mit Hinweis auf dieses Anerkenntnisurteil nicht alles von deutschen Mobilfunkprovidern bieten lassen.

    Die inzwischen bei fast allen Mobilfunkanbietern in Deutschland grassierende willkürliche Gutsherrenart in der Rechtsauslegung der geltenden Bestimmungen des TKG und des BGB spottet jeder Beschreibung. Besonders den Besitzern von Smartphones kann man immer wieder nur dringend anraten, bereits bei Vertragsabschluss eine Drittanbietersperre einrichten zu lassen. Dies ist die einzig praktikable Möglichkeit, den Geldbeutel festzuhalten, weil momentan die Besitzer von Smartphones sowohl von den Providern als auch von dubiosen "Verbindungsnetzbetreibern", "technischen Dienstleistern", "Payment-Services" als willkürlich zu schröpfende Milchkühe betrachtet werden. Gegen diese Zecken, die es inzwischen spitz bekommen haben, dass die Fakturierungsverträge mit den Mobilfunkbetreibern "den direkten Griff in die Brieftasche der TK-Endkunden" (so fast wörtlich der Geschäftsführer eines "Portalbetreibers" im Verlauf eines in orgiastischer Atmosphäre regelmäßig am schönen Mittelmeer stattfindenden Branchen-Meetings...) ermöglichen, hilft nur die Drittanbietersperre sowie im Streitfall ein energisches und konsequentes Vorgehen.

    Weder Bundesnetzagentur noch eco-Verband noch sonst jemand helfen ansonsten den Betroffenen. Auch unsere Parlamentarier gedenken nicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die TK-Kunden besser zu schützen. Die Damen und Herren gehen lieber gut essen. Wir wissen nicht, mit wem - aber sicher nicht mit der Heilsarmee.

    Hintergrund-Info für die Betroffenen von Handy-Abzocke:
    Handy-Abo-Abzocke
    Goofy
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  2. #2
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard

    In einem weiteren Verfahren gegen einen Münchner Festnetz und Internetprovider hat nun der Kläger eine Schlappe hinnehmen müssen.

    In diesem Fall war der Kläger umgezogen. Dabei gab es Probleme, den DSL-Anschluss an der neuen Adresse zu schalten. Erst beim dritten Technikerbesuch sei der Empfang wieder möglich gewesen. Aus diesem Grunde hatte der Kläger eine von der beklagten Firma per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale rückgebucht. Aus der Höhe der Gebühr (49,99€) und dem Beklagtensitz (München) lässt sich schließen, dass es sich bei der Beklagten mal wieder um die

    Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
    Georg-Brauchle-Ring 50
    80992 München

    handeln dürfte. Aufgrund der Rücklastschrift sperrte die Beklagte den DSL-Anschluss. Der Kläger beantragte am AG München eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte - und scheiterte.

    Eine Zusammenfassung findet man beim RA Dr. Bahr: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.05.2018, Aktenzeichen 172 C 10218/18, rechtskräftig

    Anmerkung: damit ist nicht gesagt, dass die Sperrung der DSL-Anschlusses aufgrund der Rücklastschrift gerechtfertigt war. Die Richterin sah es nur nicht als notwendig an, dies im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden.

    ______________________________________

    In einem anderen Verfahren gegen die ebenso bekannte

    mobilcom-debitel GmbH
    Hollerstraße 126
    24782 Büdelsdorf

    entschied das LG Lübeck für den Kläger. mobilcom hatte - mal wieder - zu unrecht einen Anschluss gesperrt, weil offene Forderungen bestanden. Ganz offensichtlich hat mobilcom in den letzten Jahren nichts hinzugelernt und pauschalisierte Mahnkosten nebst Drittanbieterforderungen samt eigener Forderungen munter aufaddiert.

    Der Kläger verwies in dem Falle auf den § 45 k Abs.2 TKG:

    Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75€ in Verzug ist [...]
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Der Betrag, den der Kläger der Beklagten schuldete, belief sich allerdings nur auf 67,04€. Damit, argumentierte der Kläger, sei die Sperre unzulässig.

    Dieser Meinung schloss sich auch das LG Lübeck an und bestätigte noch einmal, dass ein Anspruch auf Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Telefonanschlusses bzw. ein entsprechender Anspruch gegen eine angedrohte Sperrung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne.
    Quelle: Besprechung bei Dr. Bahr: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Volltext: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  3. #3
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    Standard O2 - Teléfonica "seriös" wie immer.

    Habe einen O2-DSL-Anschluss (im Rahmen dessen O2 natürlich rechtswidrig auch Werbung an mich geschickt hat, aber das soll heute mal dahinstehen).
    Jedenfalls neulich entdeckt, dass das Unternehmen die Leistungen, die ich beziehe, jetzt für 5,00 € weniger in einem ansonsten gleichen Tarif angeboten werden - "M" statt "L".
    Gucke mir das an, checke wiederholt, ob die Umstellung etwas kostet - aber es ist ausdrücklich ausgewiesen: "Produktwechselgebühr: 0,00 €" - jetzt erhalte ich eine Auftragsbestätigung von O2, in der eine "Servicegebühr für Produktwechsel 19,99 €" enthalten ist.
    Was für ein Sch...laden.
    Aber es gilt: Wenn jemand meint, er man mit mir blöd machen: Ich kann dann auch blöd machen, daran soll's nicht scheitern.

  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Mit genau dieser Art verprellt Telefonica/O2 die Bestandskunden.
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  5. #5
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    Standard

    Nach Beanstandung:

    Leider ist hier ein Fehler aufgetreten. Im System wurde Ihr Produktwechsel so gebucht wie von Ihnen beschrieben. Ohne Produktwechselgebühr in Höhe von 19,99 Euro brutto.
    Ich habe Ihnen diese Gebühr selbstverständlich als Gutschrift auf die nächste Rechnung eingestellt.
    Bitte verzeihen Sie dieses Missverständnis. Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort helfen.
    Und bei den 95 %, die sich nach diesem "Missverständnis" nicht wehren, bleibt es halt bei den 19,99 €, die O2 einsackt.

  6. #6
    Mitglied Avatar von Stachel24
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    Zitat Zitat von radan Beitrag anzeigen
    Aber es gilt: Wenn jemand meint, er man mit mir blöd machen: Ich kann dann auch blöd machen, daran soll's nicht scheitern.
    Das wird schwierig. Telefonica hatte mich wegen DSGVO über die gespeicherten Daten meines DSL-Anschlusses informiert, mit Vertragsnummer. Nachdem niemand in unserem Haushalt sich an einen DSL-Anschluß außer dem bestehenden mit einem anderen Anbieter erinnern konnte, hatte ich zurückgefragt. Die Antwort läßt sich kaum toppen: Telefonica schrieb: "Wir können Sie im Rahmen unserer Legitimationsprüfung anhand der von ihnen gemachten Angaben nicht identifizieren..."
    Wer Briefe schreibt, sollte eigentlich auch wissen, warum.

  7. #7
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    ROFL.
    Ist das nicht ein weiterer Baustein für eine Dauerstellung der zuständigen LDBs bei den Großen Drei? Bis in diesen Sauställen alles ausgemistet ist, können Jahre vergehen.
    ____
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