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Thema: Unterlassungsanspruch Opt-in-Verkauf

  1. #1
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    Frage Unterlassungsanspruch Opt-in-Verkauf

    Selbst wenn ein Adresshandel legal erfolgt(e), hat man nicht einen Unterlassungsanspruch, daß behauptet wird, ein etwaiges Werbeeinverständnis würde wirksam mitverkauft werden?
    Wäre dieser nur auf den eigenen Daten anwendbar?
    Wer (AS, VZ, LDB) könnte das ganze Modell kippen?
    ____
    IANAL

  2. #2
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    Der Adresshändler A kann die Daten von Person X an Firma B und C verkaufen. Ein Werbeeinverständnis, das Person X gegenüber Firma A erteilt hat, kann hingegen generell nicht veräußert werden.

    Jetzt gibt es aber einen Adresshändler A, der jedoch gegenteiliges behauptet? Dann verpetze ihn bei der WBZ.
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  3. #3
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    Die Frage nach einem "Mitverkaufen" führt m.E. in die falsche Richtung, weil ihr die Annahme zugrundeliegt, das wäre so eine Art Besitztum, das der Empfänger wie einen Schlüssel erlangt und über das er disponieren kann.
    Man muss das andersherum denken: Derjenige, der (hinreichend bestimmt) erklärt, von wem und wofür geworben werden darf, erteilt die entsprechende Erlaubnis, dass er so kontaktiert werden darf. Und dann gilt: Entweder fällt derjenige, der werben will, unter dieses Einverständnis, dann darf er anrufen oder mailen oder faxen - oder er fällt nicht darunter, dann eben nicht.

    Was nicht geht: Ein für mich eingeholtes Werbeeinverständnis ("radan darf mich anrufen") an einen anderen "verkaufen".
    Was geht: Werbeeinverständniss zugunsten von radan einholen und dafür von radan Geld kassieren.

    Wenn jemand Dritten "Werbeeinverständnisse" überlässt, die Dir gegenüber zur Werbung berechtigen sollen, obwohl ein solches Einverständnis tatsächlich nicht besteht, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    Geändert von radan (17.03.2018 um 16:12 Uhr)

  4. #4
    Urgestein
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    Genau. Er überläßt ja auch keine Einwilligungserklärungen, sondern er übermittelt schlicht Daten und garniert das mit einer abseitigen Rechtsansicht zur Verwendungsfähigkeit dieser Daten. Eine Einwilligungserklärung als solche läßt sich ja schon denknotwendig nicht verkaufen. Es ist keine Sache.
    sastef

  5. #5
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    Das ein mitverkauftes Werbeeinverständnis nichtig ist, steht außer Frage. Es geht mir darum, daß Geschäftsmodell zu kippen. D.h., daß der Adresshändler nicht behaupten darf, er würde ein gültiges Werbeeinverständnis mitverkaufen. Es fallen leider auch sehr viele Unbedarfte darauf rein, die dann wild in der Gegend herumspammen.

    Die WBZ hatte ich dabei noch gar nicht auf dem Schirm, gute Idee.

    Könnte man bei einem Unterlassungsanspruch auch Einblick in die Geschäfte bekommen, ähnlich wie bei Schadenersatzvorgängen bei Urheberrechtsverletzungen?
    ____
    IANAL

  6. #6
    Urgestein
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    Wie radan schon richtig sagte:
    Wenn jemand Dritten "Werbeeinverständnisse" überlässt, die Dir gegenüber zur Werbung berechtigen sollen, obwohl ein solches Einverständnis tatsächlich nicht besteht, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    Es handelt sich bei so einem Datenhandeln wohl um einen haftungsbegründenden Beitrag zum Spamming des Versenders. Damit Verurteilung zur Unterlassung des Werbens bzw. Werbenlassens. Selten allerdings wird man über die Datenübermittlung hinaus vortragen können, was in Bezug auf Werbeeinverständnisse zugesichert wurde, oder?
    sastef

  7. #7
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    Das ein mitverkauftes Werbeeinverständnis nichtig ist, steht außer Frage.
    Würde ich so pauschal nicht unterschreiben; allein die Weitergabe oder der "Verkauf" eines tatsächlich wirksam erklärten Opt-ins zerstört ein Werbeeinverständnis nicht.
    Frage ist immer: Wurde wirksam eingewilligt oder nicht?

  8. #8
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    für den Käufer ist es erstmal nichts wert, denn es wurde ja nicht zu seinem Gunsten erteilt. Die Einwilligung selbst bleibt gültig, aber nur eben gegenüber dem die Einwilligungerteilt wurde.

  9. #9
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Zitat Zitat von Ralgert Beitrag anzeigen
    Es geht mir darum, daß Geschäftsmodell zu kippen. D.h., daß der Adresshändler nicht behaupten darf, er würde ein gültiges Werbeeinverständnis mitverkaufen. Es fallen leider auch sehr viele Unbedarfte darauf rein, die dann wild in der Gegend herumspammen.
    Gib uns doch bitte mal ein konkretes Beispiel. Welcher Adresshändler wirbt unter welcher Domain mit genau dieser Aussage?
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  10. #10
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    Zitat Zitat von sog. Beobachter Beitrag anzeigen
    Das zunächst lauthals behauptete Werbeeinverständnis der

    Selecto Tiernahrung GmbH
    Hahnenbalz 35
    90411 Nürnberg
    E-Mail: info(at)selecto-tiernahrung.de
    Tel.: +49 (0)911 97 565 44-0
    Fax: +49 (0)911 97 590 531

    löst sich in nichts als heiße Luft auf.

    Der Datenlieferant A.B., aka

    bks europe
    Birkenlacher Weg 6
    91154 Roth

    Tel. +49 (0) 9176 - 99 31 6
    Fax +49 (0) 9176 - 99 31 5
    Email: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Web: whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    behauptet, den angeblichen "opt-in" von einem (praktischerweise jetzt) Toten erhalten zu haben, nix genaues wisse er aber dazu leider auch nicht.

    Die Selecto Tiernahrung ist dewegen vom Amtsgericht Nürnberg rechtskräftig zur Unterlassung ungefragter Telefonwerbung verurteilt worden.
    Auf der Seite whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] ist folgende Aussage zu finden:
    Alle erhobenen Adressen verfügen über Geburtsdatum, Telefonnummer und "opt-in" für Telefon- bzw. Emailmarketing.
    ____
    IANAL

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