***********************Beschwerde*****************************
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Bevollmächtigte in dieser Angelegenheit. Unser Kunde teilte uns mit, dass es sich nicht um einen tatsächlichen Kunden handelt. Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den Google-Nutzern. Es besteht auch kein anderweitiger Berührungspunkt, durch den sich die Bewerter eine Meinung über (net365 by COM.UNIT GmbH) gebildet haben könnten. Somit können die Bewertungen nur unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.
Wir bitten Sie das Prüfverfahren einzuleiten.Bei Vorlage eines Nachweises fordere ich Sie auf diese an mich weiterzuleiten. Eine Stellungnahme wird dann erfolgen.
Laut Urteil des LG Lübeck vom 16.06.2018; Az. I O 59/17 und des LG Hamburg vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17 sind diese Bewertungen rechtswidrig und aus diesem Grunde zu löschen. Die bewertenden Nutzer sind keine Kunden und können nicht in der Kundenkartei gefunden werden. Wir bitten Sie die entsprechenden User zu kontaktieren und einen Nachweis über die Geschäftsbeziehungen oder die Grundlage
ihrer Bewertung anzufordern (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10 und Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15).
Erfolgt dieser Nachweis nicht, fordern wir die Entfernung. Die hier dargestellte Äußerung beeinträchtigt die Ausübung des unterhaltenen Gewerbes nachhaltig negativ und wirkt sich unmittelbar auf den befriedeten Geschäftsablauf aus.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Schutzinteresse des Bewerteten die Meinungsfreiheit des Bewertenden, weshalb wir sie dazu auffordern, diese rechtsgutsverletzende Bewertung zu löschen.
Ein Unterlassungsbegehren aus §§ 1004 I, 823 Abs. 1 BGB oder Art. 2 I GG wird derzeit gegen Sie noch nicht geltend gemacht. Wir behalten allerdings juristische Schritte vor.
Sollte aber eine Entfernung unter der vorstehenden Frist nicht erfolgen, behalten wir uns vor, Sie als Störer auf Unterlassung und Auskunftserteilung über die Ihnen vorliegenden Daten des Verfassers in Anspruch zu nehmen. Die Entfernung ist innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Eine längere Bearbeitungszeit ist gem. dem Urteil des LG Köln vom 18.08.2020 (AZ. 28 O 279/20) unzumutbar.
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