Das beauftragende Unternehmen haftet dem Geschädigten gegenüber - und auf den kommt es uns hier ja an - regelmäßig als mittelbarer Störer neben dem unmittelbaren Verletzer.
Das beauftragende Unternehmen haftet dem Geschädigten gegenüber - und auf den kommt es uns hier ja an - regelmäßig als mittelbarer Störer neben dem unmittelbaren Verletzer.
Das müßte mal überarbeitet werden. Ist in Teilen ziemlicher Quark.
sastef
Danke für eure Antworten.
Versteh ich dich richtig, wenn ich daraus interpretiere: Du siehst das umworbende Unternehmen als Störer und Callcenter oder Spamer als Verletzer?Zitat von radan
Mir ging es um letzteres, vorrausgesetzt es gibt einen rechtlichen unterschied zwischen Störer und Verletzer. Ebenso vorrausgesetzt es wurde nicht gegen irgendeinen Datenschutz verstoßen.
Einem Unternehmen kann man nach meinem Rechtsverständnis weitere Werbung auf diesem Wege untersagen und / oder eine Geldstrafe aufbrummen.
Der Verletzer (vorrausgesetzt der existiert gesetzl.) aber verstößt gegen was?
Verletzer ist ein unscharfer Oberbegriff.
Wer durch seine Handlung unmittelbar für die Rechtsverletzung sorgt, ist unmittelbarer Handlungsstörer, wer das mittelbar tut, mittelbarer Handlungsstörer.
Über den Daumen gepeilt, Einzelfallbetrachtung erforderlich:
Auftraggeber der Werbung: regelmäßig (mittelbarer) Störer
Call-Center: (regelmäßig mittelbarer oder unmittelbarer) Störer
Angestellter kleiner, weisungsgebundener Call-Center-Agent: an sich unmittelbarer Störer, wird aber von der Inanspruchnahme ausgenommen
Selbständiger unterbeauftragter Bimmler: unmittelbarer Störer
Der eine ruft an, der andere lässt anrufen. Alle verstoßen sie gegen 823 I, 1004 I 2 BGB, 7 II Nr. 2 UWG, so dass der Betroffene Unterlassung verlangen kann.
Und, wohlgemerkt: Die haften ggf. selbständig nebeneinander, wer in Anspruch genommen wird, kann nicht darauf verweisen, dass ein anderer ja schon eine Unterlassungserklärung abgegeben habe/verurteilt worden sei etc.
Geändert von radan (06.04.2018 um 09:18 Uhr)
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