Dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1), im Übrigen auch nur unzureichend strafbewehrt unterworfen hat, befreit die Verfügungsbeklagten zu 2) -4) nicht dafür, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine derartige Rechtsverletzung, durch die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht mehr vorkommt, denn sie sind als Organe die für die Verfügungsbeklagte zu 1) Handelnde und für deren Organisations-und Geschäftsabläufe erantwortlich. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht auch die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht entgegen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers hier rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind nicht ersichtlich oder dargetan.
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