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Thema: OLG Köln: allgemeine Einwilligungsklausel für Werbeanrufe in den AGB ist unzulässig

  1. #1
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard OLG Köln: allgemeine Einwilligungsklausel für Werbeanrufe in den AGB ist unzulässig

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    OLG Köln
    Urteil vom 02.06.2017
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    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB unzulässig ist, die eine allgemeine Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung enthält.

    Es ging um folgende Klausel der Telekom Deutschland GmbH:

    "Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
    Geändert von Arthur (07.07.2018 um 08:18 Uhr)

  2. #2
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Offen gelassen haben die Richter die Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle (Telefon, E-Mail, SMS, Brief usw.) jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Um diese Frage zu klären, hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Gerichtsurteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

  3. #3
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    Die Sache ist mittlerweile vom BGH entschieden: Urteil vom 01. Februar 2018 – III ZR 196/17.
    Was die Einwilligung betrifft: BGH meint, die müsse nicht auf den jewieligen Werbekanal beschränkt erklärt werden.

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